• Hallo allerseits !

    Stimmt es ,dass die Schlüsselnummer X 84.9 ! nicht angegeben werden darf ? Ich habe gehört, dass sei verboten. Wenn ja,- warum ?

    Auch nicht als psychiatrische Nebendiagnose zusammen mit der F 60.31 oder der F 32... ?

    Danke für eure Antworten !

    kodikas

  • Hallo,

    DKR 1916e (Auszug): Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen
    Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung, Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung und bei Nebenwirkungen verordneter Medikamente, die in Verbindung mit einer Eigenmedikation eingenommen werden.

    Vergiftungen sind in den Kategorien

    T36–T50 Vergiftungen durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen

    und

    T51–T65 Toxische Wirkung von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

    klassifiziert. Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ergänzend: Der von Herrn Konzelmann zitierte Hinweis findet sich in den speziellen Kodierrichtlinien des somatischen DRG-Systems. Die Psych-Kodierrichtlinien bestehen derzeit nur aus dem allgemeinen Teil, in dem kein ensprechender Hinweis enthalten ist. Daher kann im Bereich der Psychiatrie (Geltungsbereich §17 d KHG) der Kode m. E. durchaus verwendet werden.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Okay. Jetzt schreiben Sie, Hr. Schaffert \"m.E.\" . Das heißt doch \" mit Einschrämkungen\" . Was sind das denn für Einschränkungen ? Darum geht es mir ja genau.
    Das wäre schön wenn Sie das nochmal erläutern könnten...

    Danke.

    kodikas

  • Schönen guten Tag,

    eigentlich bin ich ja ein Abkürzungsgegner, aber jetzt haben Sie mich erwischt.

    Gemeint war \"meines Erachtens\", womit ich ausdrücken möchte, dass es sich hier um eine zwar begründete, jedoch subjektive und nicht unbedingt bewiesene Meinung handelt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    noch ein Zusatz: in der Todesbescheinigung (falls erforderlich) wird oder kann X84
    Vorsätzliche Selbstbeschädigung auf nicht näher bezeichnete Art und Weise
    (dreistellig) auftauchen in der ICD-10 WHO-Version. Es gibt dort noch 24 weitere Dreisteller mit \"näher bezeichnete\" Art und Weise. Siehe http://www.dimdi.de/static/de/klas…ock-x60-x84.htm

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Edit/Disclaimer: Dieser Beitrag entspricht nicht dem aktuellen Diskussionsstand (2013)!

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    [...]Daher kann im Bereich der Psychiatrie (Geltungsbereich §17 d KHG) der Kode m. E. durchaus verwendet werden.


    Guten Tag Herr Schaffert!
    Formal haben Sie natürlich vollkommen recht, was die Kodierung der X84.9! betrifft. Aber auch wenn wir dazu keine Vorschriften in der Psychiatrie haben, besteht meiner Ansicht nach kein Grund, diesen Kode auch anzuwenden.
    Wenn ich allein die zugefügte Selbstbeschädigung als lokalisierten Kode nutze (zB die Schnittwunde linke Hand oder sonstwas), dann sehe ich keine Notwendigkeit mehr für die X84.9!.

    Natürlich sind wir angehalten, so genau wie möglich zu kodieren - jedoch werde ich mich hüten, den Krankenkassen (vor Allem den privaten) die vorsätzliche Selbstbeschädigung auf dem Silbertablett zu servieren. Dass sich jeder Sachbearbeiter bei Schnittverletzungen bei einem BPS denken kann, was da los war, steht auf einem anderen Blatt.

    Ich persönlich hoffe noch auf entsprechende spezielle Kodierrichtlinien bis zur entgelt- und prüfrelevanten Einführung des neuen Entgeltsystems, damit wir um diesen Kode herum kommen.

    Viele Grüße,

    Benjamin Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

    Einmal editiert, zuletzt von B. Gohr (15. Oktober 2013 um 12:30)

  • DKR 1916e (Auszug): (...) Vergiftungen sind in den Kategorien

    T36–T50 Vergiftungen durch (...) und

    T51–T65 Toxische Wirkung von (...)

    klassifiziert. Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren


    Wie sieht es nun formal bei Schnittverletzungen aus? Bei einer Schnittverletzung (also keine Vergiftung, keine toxische Wirkung) am Handgelenk hätte ich bislang kodiert: S60.88 zusammen mit X84.9.

    Andreas Raether
    Winnenden

  • Guten Morgen,

    ich bin immer wieder überrascht, dass bei Kodierfragen, die die Psychiatrie/Psychosomatik betreffen, häufig versucht wird, nach der "richtigen" Antwort zu suchen. Dies ist aber, wie Herr Schaffert korrekt darstellt, z.Zt. oftmals noch ein schwieriges Unterfangen:

    Zitat

    Die Psych-Kodierrichtlinien bestehen derzeit nur aus dem allgemeinen
    Teil, in dem kein ensprechender Hinweis enthalten ist. Daher kann im
    Bereich der Psychiatrie (Geltungsbereich §17 d KHG) der Kode m. E.
    durchaus verwendet werden.

    Und wie ebenfalls bereits dargestellt wurde, wird der Code X84.9! in der Praxis einer psychiatrischen Klinik auch häufiger im Kontext der Selbstverletzung (die ja mit dem Versuch der Selbsttötung i.d.R. nichts zu tun hat) als bei einem Selbsttötungsversuch verwendet. Bei uns verwenden wir die X84.9! dementsprechend mit der ergänzenden Angabe der Präzisierung des Ortes der Verletzung.

    Wer will dies auch -worauf gestützt- bemängeln?

    Und im Gegensatz zum sehr geschätzten Kollegen Herrn Gohr sehe ich das Problem des "labelns" anders. Gem. DKR-Psych 2013 (PD003c) sind die Nebendiagnosen zu kodieren, die das Patientenmanagement in der dort geschilderten Weise beeinflusst haben, hier also z.B. durch die Wundversorgung. Wie soll sonst unser Aufwand später einmal Einzug in ein Entgeltsystem finden, wenn wir diesen aus fragwürdiger Rücksichtnahme verschweigen?

    MfG,

    ck-pku

    3 Mal editiert, zuletzt von ck-pku (15. Oktober 2013 um 07:43)