Abrechnung von verstorbenem Säugling

  • Guten Morgen,

    in einem unserer KH ist ein Sgl. geboren worden mit einem Gewicht von 110 Gramm. Der Säugling hat 10 Minuten gelebt, bevor er verstarb. Nun stellt sich eine große Krankenkasse quer und möchte bei der Mutter keine Abrechnung einer Geburt akzeptieren, sondern daraus einen Normalfall machen. Argumentiert wird, dass der Sgl. nur 110 Gramm schwer war und somit keine Meldepflicht besteht. Erst ab 500 Gramm muss man Sgl. bekanntlich melden. Wie ist Ihre Einschätzung zu diesem Sachverhalt?

    Freue mich von Ihnen zu hören.

    Mit freundlichen Grüßen

    newman78

  • Moin,

    DKR 1501a:

    Lebendgeborenes
    Ein Lebendgeborenes ist eine aus der Empfängnis stammende Frucht, die unabhängig von der Schwangerschaftsdauer vollständig aus dem Mutterleib ausgestoßen oder extrahiert ist, nach Verlassen des Mutterleibes atmet oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennen lässt, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung der willkürlichen Muskulatur, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchtrennt oder die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Jedes unter diesen Voraussetzungen neugeborene Kind ist als lebendgeboren zu betrachten.
    (1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

    Die KK bezieht sich auf :\"[...](3) Hat sich keines der in Abs. 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.[...]\"

    Dieser bezieht sich aber auf Absatz 1. Wenn sich also Lebenzeichen wie unter 1 genannt gezeigt haben, ist entsprechend zu kodieren und zu melden.

    Viele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo,

    nach DKR 1501a wäre es wirklich eigenständiger Fall. Daran gibt es nichts zu rütteln.

    Nach DKR 1602a fällt es mir aber schwer hier eine P-Diagnose zu vergeben.

    Viele Grüße

  • Moin,

    was hat denn die 1602a damit zu tun?
    Die bezieht sich nur auf Erkrankungen die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben.

    Für diesen Fall ist die Z38.0 für das Kind und die Z37.0! bei der Mutter anzugeben. E Art beim Kind \"07\".

    Viele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Moin zurück,

    Wenn das Kind gesund war warum ist es dann verstorben?

    Wie ist der Fall korrekt kodiert, das ist doch die oberste Frage.
    DKR 1601a : \"Z38.0 ist als Hauptdiagnose anzugeben, wenn das Neugeborene gesund ist\". Deshalb habe ich eine P-Diagnose als HD vermutet.

    Wenn Sie die korrekte Kodierung kennen ist die zweite Frage ob eine eigenständige Rechnung überhaupt gestellt werden kann:
    §1 Satz 5 der Fallpauschalenvereinbarung: Ist die uGVD unterschritten worden?

    Kein so einfacher Fall, wie ich finde....

    Grüße

  • Hallo!

    Gesund! mit 110 g! Witzig! Aberwitzig!

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Neeneeeneeee,

    Buch aufschlagen

    P07.00 Geburtsgewicht unter 500 Gramm

    oder alternativ (oder zusätzlich)

    P07.2 Neugeborenes mit extremer Unreife
    Gestationsalter von weniger als 28 vollendeten Wochen (von weniger als 196 vollendeten Tagen)

    Müssen Sie rausfinden....

    Warum Z38.0?

    Darum: Z38.0 Einling, Geburt im Krankenhaus

    Kodiere die GEB sonst nicht... :d_niemals:

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA