Schädelprellung Kopfplatzwunde Commotio

  • Hallo zusammen,

    Frage zu einem MDK-Fall:
    Pat. 87 Jahre stolpert und schlägt mit Kopf gegen Türkante. Kommt mit 8 cm langer Kopfplatzwunde in die Klinik. Neurologisch oB, keine Angabe bzgl. Amnesie oder Bewustlosigkeit.
    Wundversorgung und statinäre Aufnahme zur Beobachtung (Pat. alleine zu Hause).
    Unsere HD: Schädelprellung
    MDK meint: HD entweder Kopfplatzwunde oder Commotio cerebri Verdacht.

    Wie sieht es das Forum?
    Besten Dank

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von riol:
    Unsere HD: Schädelprellung
    MDK meint: HD entweder Kopfplatzwunde oder Commotio cerebri Verdacht.


    Guten Tag

    Schädelprellung ist korrekt.

    Die stat. Behandlung erfolgte nicht wegen einer Kopfplatzwunde, sondern wegen der Schädelprellung. Kopfplatzwunde als Diagnose wird sonst als Fehlbelegung bewertet.
    Hier eine Verdachtsdiagnose als HD anzugeben zeigt „Expertenwissen“.

    Gruß
    E Rembs

  • Zitat


    Original von riol:MDK meint: HD entweder Kopfplatzwunde oder Commotio cerebri Verdacht.

    Hallo,
    die Frage wird in diesem Jahr wohl noch öfters auftauchen! Also die Platzwunde scheidet wg. primärer Fehlbelegung definitiv aus.
    Stationäre Überwachung wegen Schädelprellung ist sogar Pflicht, die ich auch hier kodieren würde.
    Für die Commotio fehlen die Symptome.
    Da die Neubewertung der DRGs zwischen Schädelprellung und Commotio zu einer Differenz von ca. 300,- EUR (im Vorjahr ca. 15,- EUR) bei erreichen der UGVD geführt hat, wird das wohl der Renner 2011 :erschreck:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von Achim B.:
    Also die Platzwunde scheidet wg. primärer Fehlbelegung definitiv aus.
    Stationäre Überwachung wegen Schädelprellung ist sogar Pflicht, die ich auch hier kodieren würde.

    - Die Frage der Fehlbelegung ist für die HD-Zuordnung irrelevant. Die DKR sagen, wo es lang geht.

    - Wo ist eine Pflicht zur Überwachung bei einer Schädelprellung niedergelegt? Diese habe ich noch nie gelesen. Risikopatienten, ja, aber nicht generell.
    http://www.awmf.org/uploads/tx_szl…008_10-2013.pdf

    Zur Erinnerung: Hier geht es nicht nach DKR D002, sondern 1911a:
    Reihenfolge der Kodes bei multiplen Verletzungen
    Im Fall von mehreren näher beschriebenen Verletzungen ist als Hauptdiagnose die Erkrankung auszuwählen, die am schwerwiegendsten ist.

    Was war denn hier die schwerwiegendste Verletzung?

  • Hallo Herr Selter,

    es lag eine Schädelprellung und eine Kopfplatzwunde vor. Primär keine Commotiozeichen. Die 87jährige ist alleinstehend und wurde vorsorglich wegen der Schädelprellung überwacht (Hirndruckzeichen ect.). Am Folgetag Entlassung.

    Mit Dank

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Zitat


    Original von D. D. Selter:
    Wo ist eine Pflicht zur Überwachung bei einer Schädelprellung niedergelegt?

    Hallo Selter,

    der Einwand ist natürlich korrekt, die Pflicht ist so nirgends niedergeschrieben, allerdings zum Ausschluss eines SHT wäre die Aufnahme zur stationären Überwachung sicherlich zu begründen, bei einer Platzwunde wohl eher nicht.

  • Hallo zusammen,

    so war auch meine Argumenation. Im Verlauf kein SHT sondern \"nur\" Schädelprellung, dies aber dann als HD, weil Commotiozeichen ebenfalls nicht dokumentiert sind.

    Einverstanden?!

    Schöne Faschingswoche ;)

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo zusammen,

    auch ich gehe davon aus, dass nur ein \"Unwissender\" oder ein \"formal Denker\" hier eine stationäre Indikation ablehnen würde.
    87 Jahre - alleine wohnend - große Kopfplatzwunde als Hinweis auf ein entsprechendes Trauma - dies müsste als Risikohintergrung reichen.

    Ich gehe davon aus, dass auch in Murnau so vorgegangen wird.
    Allerdings sollte man dem Hinweis von Herrn Selter trotzdem gedanklich nachgehen, auch eine große Kopfplatzwunde kann in Einzelfällen Indikation für eine kurze Überwachung über Nacht sein.

    Gruß

    P.Host

  • Liebe Kollegen,

    dieses Problem war längst gelöst. Die SEG 4 hat dazu eine Empfehlung (Nr. 48) heraus gegeben, der FoKA hat die Empfehlung konsentiert.
    Neue Geldbeträge hinter den einzelnen DRGs sollten nicht dazu verleiten, die Diskussion noch einmal wiederzubeleben.

    Gruß

    W

  • Hallo Willis,

    ist wirklich alles mit der SEG4 48 geklärt?
    Ich glaube, man nennt dieses Problem in der Logik \"Tautologie\" oder?!
    Nachfolgend noch mal SGE4 69 + 48.
    Wenn also Commotiozeichen fehlen, soll man das führende Symptom wählen ..... bei unserem Fall hatten wir eine Kopfplatzwunde bedingt durch die Schädelprellung und wenn ich genau nachlese auch ein paar Kopfschmerzen (wer hätte die nicht i.s.e.F!?). Was nimmt man den jetzt bei der 89j. alleinstehenden Dame, die man lieber nicht heim schicken möchte?

    Wie gut, dass Wochenende ist ;)


    Kodierempfehlung 69:
    Problem/Erläuterung
    Ist nach Sturz eines Kindes mit lokalem Kopfschmerz S06.0 Gehirnerschütterung
    als Hauptdiagnose anzuerkennen, wenn durch Bogen dokumentierte
    Überwachung erfolgte? Keine dokumentierte Bewusstlosigkeit, kein Erbrechen.
    Die Commotio ist am Ende des Aufenthalts sicher ausgeschlossen.
    Kodierempfehlung
    Da die Verdachtsdiagnose sicher ausgeschlossen wurde, ist das Symptom
    Kopfschmerz (R51) als Hauptdiagnose zu verschlüsseln (siehe DKR D008 Verdachtsdiagnosen).
    Erfolgte die stationäre Aufnahme nur aufgrund anamnestischer Angaben und
    ohne Symptome, ist Z03.8 Beobachtung bei sonstigen Verdachtsfällen als
    Hauptdiagnose zu verschlüsseln.
    Siehe auch Kodierempfehlung 48:
    Problem/Erläuterung
    Im klinischen Alltag ist es oft notwendig, Patienten, vor allem Kinder, mit V.a.
    Commotio cerebri stationär zu überwachen. Oft stellt sich aber im Verlauf heraus,
    dass die Diagnose nicht bestätigt werden kann. Die Kodierung der Hauptdiagnose
    bereitet dann oft Probleme.
    Kodierempfehlung
    Aufgrund der Hinweise zum Kapitel XXI der ICD und aufgrund der DKR D002,
    Abschnitt „Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9“ können diese, falls überhaupt,
    nur in seltenen Ausnahmefällen die Hauptdiagnose sein. Es gilt zu prüfen,
    welches Symptom den Verdacht auf eine Commotio nahegelegt und damit
    den stationären Aufenthalt ausgelöst hat. Dieses Symptom ist dann die Hauptdiagnose,
    sofern die Commotio ausgeschlossen wurde.
    Sollte die Commotio nicht sicher ausgeschlossen oder bestätigt werden können,
    sollten Überwachung und Bettruhe als Behandlung im Sinne der DKR
    D008 gewertet und damit der Kode S06.0 Gehirnerschütterung als Hauptdiagnose
    verwendet werden.
    Siehe auch Kodierempfehlung 69.

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo Zusammen,

    so ziemlich gleichen Fall hatten wir auch, dazu hatte der Patient noch Fraktur des Mittelfingers. Der MDK hat dies als HD gefordert....:a_augenruppel:

    Schönes Wochenende

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"