Liebe DRG Forum Mitglieder,
ich habe folgendes Problem mit der Prozedur 5-829.c „Implantation oder Wechsel einer Tumorendoprothese“.
Verlauf
04/08:
Knochenmetastase der proximalen Femurdiaphyse bei Schilddrüsenkarzinom
Therapie:
extraläsionale Resektion der rechten proximalen Femurdiaphyse
Rekonstruktion mit diaphysärem Femurteilersatz (Spacer)
Implantat: MML-System Fa. ESKA
Aktueller Aufenthalt:
Lockerung der proximalen Verankerung des diaphysären Femurspacers
Therapie:
Resektion des proximalen Femurrestes
Implantation eines proximalen Femurersatzes (Duokopfendoprothese)
Implantat: Duokopf Sonderanfertigung Fa. DePuy; MML-System Trochantermodul Fa. ESKA
OPS-Kodierung:
5-820.41 „Implantation einer Endoprothese am Hüftgelenk: Duokopfprothese: Zementiert“
5-829.C „Andere gelenkplastische Eingriffe: Implantation oder Wechsel einer Tumorendoprothese“
[hr]
Der MDK möchte die 5-829.c „Implantation oder Wechsel einer Tumorendoprothese“ in die 5-829.d „Implantation oder Wechsel von modularen Endoprothesen bei knöcherner Defektsituation mit Gelenk- und/oder Knochenteilersatz oder individuell angefertigten Implantaten“ ändern.
Begründung des MDK: „Der proximale Femurrest wurde aufgrund der Lockerung des Spacers entfernt. Es ergab sich kein Hinweis auf Tumorgewebe in dem entfernten Femurrest. Implantiert wurde ein proximaler Femurersatz mit Duokopf. Aus den vorgelegten Operationsprotokoll ist ersichtlich, dass es sich bei dem Femurersatz um ein modulares System handelt“
Muss das MDK-Gutachten akzeptiert werden?
Ich würde es nicht so sehen, da ein Wechsel der Tumorendoprothese vom 04/08-Aufenthalt stattgefunden hat.
Über Meinungen wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
goody