Fachliche Empfehlung zur Prüfung der primären Fehlbelegung der SEG 4

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,

    in einem Gutachten wird das obige Dokument erwähnt. - Da ich im Internet keine Veröffentlichung finde die kurze Frage in die Runde, ob dieses Dokument nur intern existiert oder anderweitig verfügbar ist.

    Viele Grüße und herzlichen Dank

    Stephan Wegmann

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich kenne es jedenfalls nicht. Bitten Sie doch mal den Gutachter um die Quelle und geben uns diese Information dann weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    von der SEG 4 ist mir auch nichts bekannt.

    Vielleicht ist die gemeinsame Empfehlung zum Prüfverfahren nach § 17c gemeint? Da ist die Fehlbelgungsprüfung in §4 Abs. 2 beschrieben.

    Oder vielleicht die Richtlinie zur Fehlbelegungsprüfung nach §282 SGB V gemeint?
    Beides ist hier , wenn Sie sie suchen.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Loser,

    danke für Ihre Mühe, aber:
    Das allgemeine Wissen über die SEG4 ist hier nicht das fehlende Puzzlestück, dies ist wohlbekannt. Es geht hier um ein (angeblich existentes) Dokument, welches nirgends veröffentlicht ist (jedenfalls nicht auffindbar).

  • Hallo,

    auch bei SINDBAD war nix zu finden, an diesem Papierchen hätte ich auch großes Interesse.
    Es wäre wirklich gut, wenn der Gutachter seine Quelle zur Verfügung stellt.

    VG
    c_c

  • Hallo miteinander,

    ja diese Fehlebelegungsrichtlinie würde uns heute manche Probleme der G-AEP ersparen. Wurde allerdings, als sie erschien, als einseitig und nicht konsentiert von der BÄK abgestempelt. (Quelle Ärzteblatt Sachsen 4/2001)

    Zitat

    Zusammenfassende Bewertung der Bundesärztekammer
    Die Bundesärztekammer sieht – wie in der anhängenden Stellungnahme
    ausführlich begründet – für die Umsetzung des Vorhabens der Richtlinie
    nach § 282 SGB V zur Fehlbelegungsprüfung anhand von Stichprobenerhebungen durch die am 11. August 2000 von den Spitzenverbänden der Krankenkassen verabschiedete Richtlinie
    derzeit weder eine Rechtsgrundlage, noch hält sie das der Richtlinie
    als Bewertungsmaßstab zu Grunde gelegte deutsche AEP fachlich und methodisch für diese Aufgabe geeignet:

    Inwieweit jetzt die konsentierten und abgestimmten G-AEP Kritereien hier einen \"Rechtsnachfolger\" darstellen, ist mir nicht klar.

    Wann gilt also was?

    Besonders interessant finde ich in den Anlagen die Formulierung des B2 Kriteriums- ist das in den G-AEP so zu verstehen?

    Grüße

    Uwe Neiser