Eintagesfälle Neugeborene - KFPV

  • Hallo Forum,

    bis vor kurzem dachte ich, daß für die Abrechnung von Eintagesfällen bei Neugeborene drei Konstellationen möglich sind:

    a) Geburt, Entlassung noch aus dem Kreißsaal:
    Keine DRG (§ 1 Abs. 4 S 1 KFPV)

    b) Geburt (z.B. 2.00 Uhr nachts), interne Verlegung aus dem Kreißsaal auf Station, Entlassung am gleichen Tag (z.B. 16.00 Uhr) von Station:
    Eigener Fall mit DRG (§ 1 Abs. 4 S 1 KFPV), eine Mindestverweildauer für die DRGs P61Z - P67D ist ja nicht definiert (jedoch Kürzung UGVD, da nur ein Belegungstag)

    c) Geburt, innerhalb von 24 h Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder Tod des Säuglings:
    P60A nicht abrechenbar, da unter 24 h, daher mit Entgelt der Mutter abgegolten (§ 1 Abs. 4 S. 3 KFPV).

    Unser Softwarehersteller hat jetzt jedoch behauptet, daß für die Abrechenbarkeit von Säuglingen grundsätzlich eine Mindestverweildauer von 24 h gilt. Stimmt das???

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Regorz

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin

  • Hallo Herr Regorz,

    also ich habe das bisher genau wie Sie gesehen, und auch so abgerechnet. Ich denke das sich diese Zusammenhänge auch eindeutig aus der KFPV herauslesen lassen. Die 24 Stundenregel bei Neugeborenen gilt nur für 3 DRG's, und sonst nirgendwo.

    Unsere Softwarehersteller haben sicher noch etwas Fortbildungsbedarf.

    Lassen Sie sich doch mal deren Auffassung anhand der vorliegenden Verordnungen/Gesetze erläutern. Die werden ins Schwitzen kommen.

    Herzlichen Gruß

    M. Blümke

    --
    my drg, was wären wir ohne dich!

  • Hallo Hr. Blümke,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe heute eine Klarstellung vom Softwarehersteller erhalten, daß es ein Mißverständnis gewesen sei und er die Abrechnung genauso sieht (also Mindestverweildauer 24 h in der Geburtshilfe nur bei den Verlegungs-DRGs).

    MfG
    --
    Arndt Regorz
    Leiter Controlling
    Schwesternschaft München vom Bayer. Roten Kreuz e.V.

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin

  • Hallo,

    Spät, aber hoffentlich nicht zu spät eine Frage/eine Diskussionsanregung zur P67D.

    Es stellt sich bei der P67D jedoch die Frage, ob hier überhaupt eine DRG abgerechnet werden darf (= so die Aussage einer KIS - Firma)

    Im § 197 RVO steht geschrieben: "Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung ...... ."

    Handelt es sich um ein gesundes Neugeborenes, so könnte der Bereich der Verpflegung, ... des Kindes i. S. d. § 197 RVO der Mutter zugerechnet werden und somit mit der DRG der Mutter abgegolten sein, da eine Behandlung des Kindes nicht stattgefunden hat (sonst würde wahrscheinlich nicht die P67D abgerechnet werden)

    Welches Recht ist höherwertig - RVO?

    Ist die RVO höherwertig, sind dann die Pflegesatzverhandlungen grundsätzlich falsch abgeschlossen worden.

    Was meint das Forum zu dieser Aussage?

    Gruß Harmsen

  • Moin zusammen,

    ob nun die RVO oder das KHEntgG höherwertig ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber ob nun das Kriterium "Verpflegung" maßgeblich für die Abrechnung einer DRG ist, dass möchte ich doch bezweifeln.
    Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass für alle Neugeborenen (die voll gestillt werden) keine DRG abgerechnet werden kann ! ?

    Ich bin mir allerdings bei der geschilderten Fallkonstellation

    Geburt (z.B. 2.00 Uhr nachts), interne Verlegung aus dem
    Kreißsaal auf Station, Entlassung am gleichen Tag (z.B. 16.00 Uhr) von Station:
    Eigener Fall mit DRG (§ 1 Abs. 4 S 1 KFPV), eine Mindestverweildauer für die DRGs P61Z - P67D ist ja nicht definiert (jedoch Kürzung UGVD, da nur ein Belegungstag)

    nicht sicher, ob dies wirklich so abzurechnen ist. Formal würde ich denken, dass dies korrekt ist .

    In Anlehnung an die gute alte BPflV würde ich daran zweifeln. Da gab es für solche Fälle die FP 16.03 (Vaginale Entbindung bei Versorgung des Neugeborenen und der Mutter unter 24 Std. im Krankenhaus).

    Da könnte es (mal wieder) eine gewisse unschärfe im Gesetz geben. Wie sind denn hier die Erfahrungen von den Umstiegshäusern ? Akzeptieren die Krankenkasse bei einem Aufenthalt < 24 Std. im Krankenhaus die Abrechnung von zwei DRGs (Mutter z.B. O60D und Baby P67D) ???? :no: :no:

    :shock1: :shock1:

  • Hallo Herr Simon,

    unser System rechnet die entlassenen Säuglinge mit VWD unter 24 h als P67D mit einem Abschlag ab.Verlegungen innerhalb 24 Stunden werden mit Wert 0€ angelegt. So halte ich das auch für richtig.

    Gruß aus Hamburg
    --
    Manfred Nast
    Medizincontrolling Bethesda AK Bergedorf Hamburg

    Manfred Nast

  • Allegra,

    Zitat: Akzeptieren die Krankenkasse bei einem Aufenthalt < 24 Std. im Krankenhaus die Abrechnung von zwei DRGs (Mutter z.B. O60D und Baby P67D) ???? Zitat Ende

    Wir haben damit noch kein Problem gehabt. Die KK haben die Sgl. bisher anstandslos bezahlt.
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Forum,

    der letzte Beitrag ist zwar ein knappes Jahr her, aber vielleicht kann ich den Faden noch mal aufnehmen. Ich habe folgenden Fall abzurechnen:

    Ein männliches Kind von 3.400 g wird in unserem Krankenhaus geboren und hat eine Reihe von Fehlbildungen. Es wechselt unmittelbar nach der Geburt von der Geburtshilfe in die eigene Kinderklinik, bleibt viereinhalb Stunden im Krankenhaus und wird dann in ein externes Krankenhaus verlegt. Relevante Prozeduren sehe ich nicht.

    Meine Codierung:
    Q42.3 Analatresie angeboren (HD, denn DKR 1601a sagt, dass ein krankhafter Zustand vor der Z38.- zu codieren ist)
    N43.2 Hydrocele testis
    Q62.2 Megaureter angeboren
    Q63.9 Angeborene Fehlbildung der Niere
    Z38.0 Im KH geborener Einling
    P07.3 Sonstige vor dem Termin Geborene

    Der KIS-Grouper (GWI-ORBIS gekoppelt mit 3M) macht daraus P60B (Neugeborenes, verlegt < 5 Tage nach Aufnahme ohne signifikante OR-Prozedur (Mindestverweildauer 24 Stunden für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand)). Das kann aber nicht zutreffen, da die VWD < 24 Stunden war.

    Wie ist nun der Stand der Dinge? Kann man bei einer Verlegung nach < 24 h für das Neugeborene gar nichts abrechnen, wie von Herrn Nast (14.07.2003, 13:21 Uhr) angegeben? Oder folge ich Herrn Konzelmann (14.07.2003, 14:50 Uhr), der mit der Abrechnung von je einer DRG von Mutter und Kind gut fuhr? In meinem Fall fände ich es etwas bitter, für das recht kranke Neugeborene, das ja sicher auch in nur 4 1/2 Stunden etliche Ressourcen in Anspruch genommen hat, nichts berechnen zu können.

    Wer hilft? Herzlichen Gruß aus der klatschnassen Grafschaft Johannes Nebe

  • Hallo \"GrafJo\"

    an anderer Stelle hatten wir dies vor kurzem bereits diskutiert. Dennoch hier noch einmal ein Zitat aus der aktuell gültigen KFPV 2004:

    Zitat


    § 1 Abs. 5 KFPV 2004
    (5) Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. In diesem Falle ist für die Mutter und das Neugeborene jeweils eine Rechnung zu erstellen; werden Mutter und Kind gemeinsam entlassen, ist auf der Rechnung für das Neugeborene die Versichertennummer der Mutter anzugeben. Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten. Im Falle einer Verlegung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4.

    Somit ist die Abrechnung einer (Verlegungs-)DRG mit einer Mindestverweildauer >24h bei einer kürzeren Verweildauer nicht möglich. Der Neugeborenen-Fall ist dann mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten.

    MfG,

    M. Ziebart

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Graf Jo:
    In meinem Fall fände ich es etwas bitter, für das recht kranke Neugeborene, das ja sicher auch in nur 4 1/2 Stunden etliche Ressourcen in Anspruch genommen hat, nichts berechnen zu können

    Hallo Herr Nebe,

    man muss sich immer vor Augen halten, dass der mittlere Fall bezahlt wird (hierzu gehen bei der Kalkulation auch die Kosten der schweren Fälle ein). Somit ist der schwerere Fall immer \"unterfinanziert\". Sie werden aber auch Geburten haben die als leichter Fall ablaufen und dann \"überfinanziert\" sind. Das setzt natürlich ein realitätsbezogenes RG und entsprechenden Basisfallpreis voraus, klar. Eine \"Einzelfallgerechtigkeitskostenerstattung\" ist keine Vokabel im DRG-Wortschatz (bei kritischer Prüfung: ehrlich gesagt in keinem Wortschatz :d_zwinker:)

    Die Einzelfallbetrachtung macht immer nur Kopfschmerzen, vor allem deswegen, weil uns immer nur die bösen schweren Fälle auffallen. Die leichten Fälle akzeptieren wir ja alle viel leichter (das war auch schon vor den DRGs so).....
    Es kommt also letztlich auf die Verteilung der Fallschweren an. Wenn man natürlich ein hohes Übergewicht auf der Schwere-Fälle-Seite hat, wird man Schwierigkeiten mit der Kompensation haben.