Schönen guten Tag,
wie im Betreff bereits erwähnt möchte ich nur eine kurze Verständnisfrage zu der Wiederaufnahme nach §2 stellen.
In Abs. 1 sowie in Abs. 2 steht am Ende von Punkt 1. ein \"und\"
Also z.B. Abs. 1
1. ein Patient oder eine Patientin...wieder aufgenommen wird und
2. für die Wiederaufnahme...
Sehe ich das richtig, daß eine Fallzusammenführung also nur durchgeführt wird, wenn beide Punkte zutreffen?
In den DRG-Katalogen ist das \"und\" ja häufiger auch eher als \"oder\" zu betrachten.
Ich bin der Meinung, es ist ein UND, möchte mich aber einfach nur mal vergewissern,
da eine Kollegin die Diskussion bei uns angeregt hat.
Vielen Dank und beste Grüße
A. Schütt