Fallzusammenführung 3 Fälle

  • Hallo Forum,

    die KK fordert uns auf 3 Fälle zusammenzulegen. Obwohl ich nun ausgiebig in anderen Forumsbeiträgen gelesen habe, bin ich noch unsicher.

    1. Fall G71Z (OP geplant, aber nicht durchgeführt)
    2. Fall F49F (kardiologische Abklärung)
    3. Fall G24Z (OP)

    Die KK fordert eine Fallzusammenführung nach §2 Abs. 2 FPV von Fall 1 und 3. Ich würde die Fälle ja auch zusammenführen, wenn nicht Fall 2 dazwischen wäre. Jetzt fehlen mir allerdings ein wenig die Argumente.

    Evtl. kann jemand helfen. Vielen Dank.

    MfG

    Johjo

  • Hallo Johjo,

    wenn die zeitlichen Voraussetzungen (Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen ab Aufnahmedatum von Fall 1) gegeben sind, würde ich Fall 1 und Fall3 zusammenführen. Der dazwischenliegende Fall 2 bleibt als Einzelfall stehen.

    Beste Grüße - NV

  • Zitat


    Original von Codemaker:
    Hallo zusammen,

    das sah \"das Forum\" nach der letzten Diskussion anders -

    aber nicht alle
    :d_zwinker:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen,

    nach Lesen der \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung
    nach § 2 KFPV 2004\" revidiere ich meine Ansicht.
    Ich würde demnach Fall 1 und Fall 3 NICHT zusammenführen.

    (Soweit das Papier noch Gültigkeit hat. Zumindest die Formulierung \"zuvor abrechenbare Fallpauschale\" findet sich noch in der FPV 2011.\")

    Beste Grüße - NV

  • Hallo Johjo,

    zu speziellen Fragen haben die KK´n einen Abrechnungsleitfaden entwickelt (jährliche Aktualisierung): \"Leitfaden der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des Verbandes der privaten Krankenversicherung
    zu Abrechnungsfragen 2011 nach demnach dem KHEntgG und der FPV 2011\"
    Darin findet sich genau das beschriebene Beispiel mit dem Ergebnis: FZF ausgeschlossen. Bei FZF wegen Pationswechsel ist die unmittelbare Fallabfolge Voraussetzung.

    Beispiel 8: Chronologische Prüfung einer Fallzusammenführung
    Aufenthalt DRG
    1. Fall: 2.1.11 - 14.1.11 G64B (M)
    2. Fall: 17.1.11 - 18.1.11 G71Z (M)
    3. Fall: 20.1.11 - 7.2.11 G12C (O)

    Fall 1 scheidet für eine Fallzusammenführung aus. Der 2. Fall liegt nicht innerhalb der OGVD des 1. Falls (OGVD 11). Die erforderliche Partitionsabfolge M-O für eine
    Fallzusammenführung in dieselbe MDC ist auch nicht gegeben. Da eine chronologische Prüfung vorzunehmen ist und der 1. und 2. Fall nicht zusammenzuführen sind, löst der 2. Fall eine weitere Frist aus. Der 3. Fall liegt innerhalb von 30 Kalendertagen ab der Aufnahme im Fall 2. Da auch die erforderliche Partitionsabfolge M-O gegeben ist, sind der 2. und 3. Fall zusammenzuführen. Wäre der Fall 2 nicht erfolgt, wären Fall 1 und
    Fall 3 aufgrund der Partitionsabfolge M-O zusammenzuführen. Aufgrund der
    chronologischen Prüfung ist die Fallzusammenführung aller drei Aufenthalte
    ausgeschlossen.
    Im Gegensatz zur Wiederaufnahme in die gleiche Basis-DRG ist hier eine
    direkte Fallabfolge notwendig, das heißt, es wird immer auf die Partition der
    unmittelbar zuvor abrechenbaren DRG-Fallpauschale abgestellt.

    Grüße aus Berlin

  • Hallo, annist1

    mich würde die aktuelle Fassung des Abrechnungsleitfadens interessieren, kann man den irgendwo finden ? Hab vergeblich gegoogelt.

    Danke AnMa

  • Hallo AnMa,

    sorry für die späte Antwort, ich war einige Tage nicht im Büro.
    Der Abrechnungsleitfaden: http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Abrechn…en_2006_856.pdf
    Auf Seite 33 wird klargestellt, dass bei Partitionswechsel nur gegen die unmittelbar zuvor abgerechnete DRG geprüft werden kann.
    Auch in der FPV steht im § 2 Abs. 2 Nr. 2 ... die zuvor abgerechnete Fallpauschale ... Somit eigentlich schon eindeutig geregelt. Bei der Regelung zur WA wegen Komplikationen oder WA in dieselbe Basis- DRG fehlt diese Formulierung. Sie stellt also bezüglich des Partitionswechsel eine Besonderheit dar (aus gutem Grund) und sollte natürlich auch so beachtet werden.
    Wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Diskussion/ Argumentation mit meinen Kollegen. Aber das Gesetz regelt klar: keine FZF bei Ihrem Beispiel.

    Grüße aus Berlin

  • Hallo, annist1,

    danke für den Leitfaden, den kannte ich schon, ich dachte, es gibt etwas aktuelleres als 2006. Und in meinem Beispiel ist (leider) der dritte Fall eine Komplikation des ersten.

    Grüße nach Berlin
    AnMa

  • Hallo zusammen!

    Könnte mir einmal jemand die Begriffe Partition und Partitionswechsel erläutern?

    Vielen Dank!

    Beste Grüße,
    TicTac

    There is a theory which states that if ever anyone discovers exactly what the universe is for and why
    it is here, it will instantly disappear and be replaced by something even more bizarre and inexplicable.
    There is another theory which states that this has already happened. ~Douglas Adams

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    schauen Sie sich mal das Deckplatt des Fallpauschalenkatalogs an, dort ist es kurz erklärt. Die jeweilige DRG ist dann mit dem entsprechnedem Kürzel O, A oder M versehen.

    Partition \"O\": operative Fallpauschalen
    Partition \"A\": andere Fallpauschalen, z. B. Koloskopie
    Partition \"M\": medizinische Fallpauschalen

    Partitionswechsel: 1. DRG hat z.B. \"M\", 2. DRG nach Wiederaufnahme dann z.B. bei Operation \"O\". In diesem Fall greift dann bei entsprechender zeitlichen Komponente und gleicher MDC beider DRGs dann die Regel zur Fallzusammenlegung.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau