Hallo,
Respekt – die Pflegekomplexkodes haben ein erstes Ergebnis erzielt (wenn auch nur die Veröffentlichung des Fallpauschalenkatalogs verzögert):
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Aus den BKG-Mitteilungen vom 11.11.11 (kein Faschingsscherz):
Die Selbstverwaltung auf Bundesebene hat die Fallpauschalenvereinbarung 2012 (FPV) mit den Abrechnungsbestimmungen und den Entgeltkatalogen noch nicht abgeschlossen. Der GKV-Spitzenverband knüpft seine Unterschrift an die Bedingung, dass das „Pflegeförderprogramm“ bei der Festlegung des Landesbasisfallwertes besonders berücksichtigt wird.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hatte der Selbstverwaltung auf Bundesebene am 19.08.2011 die G-DRG-Kataloge für 2012 termingerecht vorgestellt und erläutert. Eine wesentliche Neuerung war dabei die Einführung zweier bewerteter Zusatzentgelte für die hochaufwendige Pflege (ZE 130 und ZE 131), um die Vorgabe des § 4 Abs. 10 Satz 14 KHEntgG umzusetzen. Hiernach sollen ab dem Jahr 2012 die vereinbarten Finanzmittel nach dem Pflegeförderprogramm im Rahmen des DRG-Vergütungssystems zielgerichtet den Bereichen zugeordnet werden, die einen erhöhten pflegerischen Aufwand aufweisen. Mit diesen beiden neuen Zusatzentgelten sieht das InEK den gesetzlichen Auftrag grundsätzlich als erfüllt an.
In den anschließenden Gremienberatungen sprach sich die DKG ohne Einschränkung für die Vereinbarung der DRG-Kataloge und der Abrechnungsbestimmungen aus. Der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband stimmten zwar den Katalogen und auch den Abrechnungsbestimmungen grundsätzlich zu, knüpften ihre Unterschrift jedoch an Bedingungen.
Nach ihrer Auffassung sei durch die Vorschrift des § 10 Abs. 4 KHEntgG nicht sichergestellt, dass durch Einrechnen der vereinbarten Mittel für das Pflegeförderprogramm in voller Höhe in den Landesbasisfallwert und dem Abrechnen der neuen Zusatzentgelte ZE 130 und ZE 131 eine „Doppelfinanzierung“ ausgeschlossen sei. Sie forderten deshalb eine verbindliche Empfehlung an die Vertragsparteien auf Landesebene, um dies zu vermeiden.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wies darauf hin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, Zusatzentgelte beim Abfassen des § 10 Abs. 12 KHEntgG zu etablieren, nicht im Blick hatte [!!!]. Es sprach sich für den Abschluss einer entsprechenden Empfehlung der Selbstverwaltung auf Bundesebene gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG aus, um die nach seiner Auffassung bestehende Regelungslücke zu schließen...