Nebendiagnose Knochen-MET

  • Liebe Forumsteilnehmer, ein Problem mit Kodierung der Nebendiagnosen.
    Stationäre Einweisung des Patienten nach erstem epi. Anfall = Hauptdiagnose.
    Bekanntes met. Sigmacarcinom mit Lebr-, Lungen- und Knochenmetastasen. Neben der durch den MDk nicht bezweifelten HD Epi.-Anfall habe ich die Met. und das Ca als ND kodiert, da kontinuierliche Schmerztherapie mit Morphium, Novamin, Haldol, weiter orale Schmerzmedikation und Physiotherapie.
    Das Sigma- Ca. wird anerkannt, die Metastasen nicht, meiner Meinung nach erfolgte die Schmerztherapie wegen des gesamten malignen Geschehens. Über Meinungsbeiträge pro und auch kontra bin ich dankbar. (Bereits 2x vom MDK begutachtet)
    Danke Bany

  • Hallo Bany,

    hat der MDK sich geäußert, warum er das Sigmakarzinom, nicht aber die Metastasen als ND akzeptiert?
    Sie haben eine umfassende Schmerztherapie durchgeführt. Diese richtet sich m.E. eher gegen die KNOCHENmetastasen als gegen das zumeist symptom(=schmerz)lose Sigmakarzinom.
    Ich halte die Entscheidung für reine Willkür!

    Bitte mal durch die zahlreichen Threads mit gleiche Hintergrund lesen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lunge - Internist / Pneumologe

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag
    Zur vollständigen Darstellung der Tumorerkrankung ist auch die Kodierung der Metastasen zwingend notwendig.
    Das Patientenmanagement (Schmerztherapie, Beratung etc.) wird durch alle Diagnosen beeinflusst.

    Siehe auch : DKR D003i
    therapeutische Maßnahmen
    diagnostische Maßnahmen
    erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand

    „Bei Patienten, bei denen einer dieser erbrachten Faktoren auf mehrere Diagnosen ausgerichtet ist, können alle betroffenen Diagnosen kodiert werden.“


    Gruß
    E Rembs

  • Hallo Bany,

    vielleicht folgt der MDK bereits dem BSG-Urteil vom 25.11. 2010 zur Koderung von Nebendiagnosen?
    \"wenn sie einen über die Hauptdiagnose hinausgehenden Versorgungsaufwand bedingen und nach der DRG-Entscheidungslogik eine höhere Bewertung der
    erbrachten Leistungen nach sich ziehen. Fehlt es aber – wie
    hier (dazu unter 4.) – an einer dieser Voraussetzungen, ist mit
    der Fallpauschale für die Grunderkrankung auch der Versorgungsaufwand
    für etwaige Begleiterkrankungen vollständig mit abgegolten.“5)

    und weiter

    Folgt man der BSG-Urteilsbegründung, wären beispielsweise
    Metastasen eines Primärtumors nur dann kodierbar,
    wenn ein über die Therapie des Primärtumors hinausgehender
    Aufwand erforderlich wäre. Häufig richten sich die Therapien,
    zum Beispiel Chemotherapien, sowohl gegen den Primärtumor
    (Hauptdiagnose) als auch gegen die Metastasen....

    Würde zumindest das Begutachtungsergebnis erklären?

    VG c_c

  • Moin,

    das Urteil würde nur bedingt passen, da sich die Kodierrichtlinien seit 2004 doch im Vergleich zu 2010 / 2011 (weiß jetzt nicht von wann der obige Fall ist) deutlich geändert.

    Insbesondere die \"Nebendiagnosendefinition\" bzw. der nachfolgende beschreibende Text ist erheblich verändert, so dass obiges Urteil fast nur auf Fälle aus 2004 anzuwenden ist. (MEINE ANSICHT! Die ich auch nicht ausdiskutieren will :augenroll: )

    VIele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo Herr Helling,

    genau aus diesem Artikel sind meine Passagen kopiert. Ich habe hier auch nichts gewertet, sondern lediglich die Motivation zu derartigen Aussagen in Gutachten versucht zu beleuchten.

    VG c_c