2 medizinisch zusammenhängende AOPs am selben Tag?

  • Ich bin gerad etwas irritiert. :d_gutefrage:

    Patient kommt mit Marisken als Folge von Hämorrhoiden und inneren Hämorrhoiden ohne Komplikation auf die Innere Abteilung zur Koloskopie, die nach 115b abgerechnet wird.

    Am selben Tag, in derselben Klinik wird später noch eine submuköse peranale Exzision gemacht, als Diagnose kam noch der Analprolaps hinzu. Dies auf der chirurgischen Abteilung. Abrechnung ebenfalls nach 115b.

    Klinik sagt, als nach der Koloskopie auf der Inneren der Chirurg auf den Patienten sah, sah er die 2. OP auch noch für erforderlich und es sollte noch am selben Tag gemacht werden.

    Sind 2 Einzelabrechnungen hier wirklich in Ordnung? Unabhängig davon dass ein DRG-Tagesfall mit vermutlich G21B etwas teurer gewesen wäre....

    Ein Wink in die Runde?

    :biggrin: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt :t_teufelboese:

  • Hallo,

    Zitat

    Sind 2 Einzelabrechnungen hier wirklich in Ordnung?


    was spricht denn dagegen? Solange nicht ein und dieselbe Leistung (z.B. präop. Labor) mehrfach abgerechnet wird, ist es doch egal, ob eine Gesamtabrechnung oder 2 Einzelabrechnungen entstehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,

    Zitat


    Original von KKH_AA_2010:
    Lt. AOP -Vertrag ist aber nur eine Rechnung zulässig, in der alle Leistungen enthalten sein müssen. Siehe hierzu auch § 18 AOP-Vertrag.

    Das sehe ich anders. Es wurden 2 Eingiffe in zwei verschiedenen Fachabteilungen durchgeführt, deshalb sind es auch zwei AOP-Fälle.
    Ich würde mir nur die Uhrzeiten notieren, falls es zu Rückfragen durch die KK kommt.

    Gruß
    ratlos

  • Zitat


    Original von ratlos:

    Das sehe ich anders. Es wurden 2 Eingiffe in zwei verschiedenen Fachabteilungen durchgeführt, deshalb sind es auch zwei AOP-Fälle.

    Bei dieser Argumentation sehe ich allerdings zwei Schwierigkeiten.

    Die erste Schwierigkeit besteht darin, dass abrechnungstechnisch nicht die Fachabteilungen, sondern das Krankenhaus der Leistungserbringer ist. Es handelt sich daher um einen und nicht um zwei Leistungserbringer.

    Die zweite Schwierigkeit ist in der Definition des Falles zu sehen. Der EBM als Abrechnungsgrund hat eine sehr eingeschränkte Definition eines Falles (Behandlungsfall, Krankheitsfall, Arztfall ...). Die von Ihnen genannte Konstellation dürfte schwierig zu vertreten sein.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Warum rechnen Sie nicht den am höchsten bewerteten OP (AOP) ab, und zusätzlich falls keine Ausschlüsse oder andere Gründe des EBM vorliegen , diesen als Simultaneingriff ab. Simultaneingriff sind zwei Verschiedene Op mit unterschiedlichen Diagnosen und Zugängen. ( Muss Mediziner prüfen - der bin ich nicht ) - Haben wir in einzelnen Fällen auch schon so abgerechnet.

    R.E.

  • Hallo KKH_AA_2010,

    ich hoffe, ich lehne mich jetzt nicht zu weit aus dem Fenster, aber unter einem Simultaneingriff verstehe ich einen Eingriff mit zwei Diagnosen, zwei gültigen AOP-OPS, getrenntem Zugang und, ganz wichtig, innerhalb EINER Sitzung. Laut oben stehender Aussage hat der Chirurg den Patienten aber erst später operiert. Ich würde sagen, doch eher heikel.

    Die einfachste Lösung (und auch wohl sicherste) ist in dem Fall, den Telefonhörer in die Hand zu nehmen und bei dem Kostenträger um Übernahme beider Eingriffe anzufragen.

    MfG

    ruesay

  • Hallo AlphaBeta,

    warum wollen Sie zwei Rechnungen schreiben? Die Coloskopie steht im Abschnitt 2 des AOP Kataloges und wird nicht mit einer EBM Ziffer aus dem Kapitel 31 für das ambulante Operieren abgerechnet, sondern mit 13421.

    Es sollte daher kein Problem darstellen die chirurgischen Eingriff mit der 31er Ziffer normal nach EBM abzurechnen und dazu die internistische Grundpauschale und die EBM Ziffer für die Colo - das schließt sich nicht aus.

    Problematisch wäre es, wenn Sie zwei Eingriffe aus dem 1. Abschnitt des AOP Kataloges hätten, da kämen nur zwei Rechnungen oder ein Simultaneingriff in Frage, aber die Frage stellt sich ja nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

  • @ abauer: Nee, ich möchte keine 2 Rechnungen schreiben, wir haben 2 Rechnungen bekommen.

    Um einen Simmultaneingriff kann es sich ja hier in der Tat nicht handeln, da zuerst der eine Eingriff auf der Inneren durchgeführt wurde und nach paar Stunden der andere Eingriff auf der anderen Abteilung.

    Im telefonischen Konsens mit der Klinik haben wir die Rechnungen nun erstmal akzeptiert, zumal wie bereits erwähnt z. B. eine stat. BT teurer gewesen wäre.

    Das ist die Schwierigkeit bei den AOPs, so langes etwas nicht explizit ausgeschlossen ist oder zumindest keiner weiß, ob dem so ist....akzeptiert man es erstmal.

    :biggrin: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt :t_teufelboese:

  • Hallo Zusammen,

    an dieser Stelle möchte ich das Thema "Simultaneingriff" nochmals aufgreifen.

    Wie sieht es aus, wenn der Kostenträger einen Nachweis über die genauen Schnitt-Naht-Zeiten, sprich das Narkoseprotokoll, einsehen möchte. Ist das zulässig oder sollte so man so eine Anfrage mit dem Hinweis auf den MdK beantworten.

    Danke vorab für Ihre Antworten.

    Gruß,

    Babsi07

  • Ich hatte erst einmal das "Vergnügen", dass bei einem Simultaneingriff die Schnitt-Naht-Zeit angzweifelt wurde. Allerdings kam da die Anfrage schon über den MDK ins Haus.

    Ich halte die Herausgabe von Krankenhaus-internen Dokumenten / Urkunden ohne offizielle Anfrage für nicht korrekt, da Sie Sich auf eher dünnem Eis bewegen (Stichwort Datenschutz).

    MfG

    ruesay