1BT gestrichen bei TVT

  • Liebe Forummitglieder,

    in unserem interdisziplinären Deutschen Becken-Boden-Zentrum werden vom MDK regelmäßg bei der Prozedur transvaginale Suspensionsoperation bei Harninkontinenz, die Behandlungstage um einen Tag gekürzt.

    Die MVWD lt. Fallpauschalenkatalog liegt bei 3,9 Tage

    Beispiel:

    71-Jährige Patientin kommt am Aufnahmetag zur TVT, wird also am Aufnahmetag therapiert, am nächsten Tag wird der DK gezogen, d.h. hier der Prozeß Überwachungspflichtigkeit wegen Nachblutungsgefahr, parallel erfolgt das Miktionstraining, den nächsten Tag noch einmal sonographische Prüfung auf RH. Aufenthalt somit 2 Tage - Lt. Fallpauschalenkatalog MVD 3,9 Tage bei der DRG L06B.

    Es handelte sich in diesem Fall um eine Patientin, die in der Anamnese aufwies: eine vaginale Hysterektomie, Lungenteilresektion, Hypertonus, Hypothyreose, Bronchitis.
    Wir haben einen Widerspruch formuliert in dem wir auf den Ressourcenverbrauch an jedem Behandlungstag verwiesen, detailliert aufgeschlüsselt.

    MDK: \"Der Eingriff gestaltete sich unproblematisch. Bezüglich der Begleiterkrankungen bestand eine stabile Situation. Die Patientin konnte zeitgerecht mobilisiert werden, es setzte eine zeitgerechte und ausreichend restharnfreie Spontanmiktion ein. Aus medizinischer Sicht war es möglich und vertretbar, die Patientin am ersten postoperativen Tag in die weitere ambulant-fachärztliche Behandlung zu entlassen. Eine erst am zweiten postoperativen Tag durchgeführte Resthanrkontrolle bei unauffälligem Verlauf begründet nicht die Notwendigkeit einer stationären Behandlung über den ersten postoperativen Tag hinaus.

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    Frage: Wir sehen dies etwas anders,
    a) haftungsrechtlich
    b) Fürsorgepflicht für den Patienten
    c) Qualitätssicherung.

    Die Streichung in die UGVD sehen wir als verantwortungslos an. Wie kann man hier gegensteuern auch im Sinne der Patientinnen. Nur weil der MDK der Meinung ist, hier zu streichen, können wir doch nicht gegenüber den Patientinnen verantwortungslos handeln. Wie ist Ihre Meinung hierzu. Lieben Dank schon im Voraus.

  • Hallo,

    wie haben das gleiche Problem.
    Medizinisch gebe ich Ihnen in allen 3 Punkten Recht.

    Das Problem ist aber, dass der MDK bei gutem Verlauf genau so argumentiert, wie von Ihnen beschrieben und zusätzlich noch behauptet, dass die RH-Kontrolle poststationär erfolgen kann.
    Entlassen Sie die Pat. am 1. postop. Tag und es gibt Komplikationen, würde der MDK argumentieren, dass Sie gemäß a)b)c) verpflichtet gewesen wären, die Pat. länger zu behandeln.

    Die Vorgehensweise ist eben möglich, weil der MDK
    a) haftungsrechtlich auch für falsche Gutachten nie belangt werden kann
    b) keine Fürsorgepflicht für Pat. hat und deshalb in Gutachten auch nur noch von \"Versicherten\" spricht
    und es den Kassen
    c) schon lange nicht mehr um Qualität, sondern nur um billig geht

    Solange die UGVD nicht abgeschafft wird, dürfte das ein Dauerproblem bleiben.

    Zum medizinischen Sachverhalt kann vielleicht ein Urogynäkologe hier im Forum einen Hinweis geben (ist nicht mein Fachgebiet).

    Viele Grüße

    MC1

  • Danke schön. Ich widerspreche jetzt permanent > wieso gibt es denn einen FPV, ggf. muss man prüfen, ob hier eine juristische Lösung angestrebt werden sollte.

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Minister,
    die UGVD-Abschgläge gehören abgeschafft. Dadurch gäbe es 50% weniger Fallprüfungen und auch 50% weniger Falschabrechnungen. So könnte man doch die Abrechnungsqualität der Krankenhäuser auf einfache Weise deutlich verbessern und würde die Abrechner nicht mehr kriminalisieren.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Aber die Kassenbeiträge würden steigen.
    Oder wollen sie das Basis-RG auf daas uGVD-Niveau absenken.

    Und schlagartig hätten wir das Problem der primären Fehlbelegung und die damit verbundene Kriminalisierung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,
    wird denn überhaupt vom INEK kalkuliert, dass ein Teil der Fälle im Nachhinein durch MDK-Prüfungen unter die UGVD (heraus)geprüft werden, obwohl die Leistung, welche der DRG hinterlegt ist, vollständig erbracht wurde. Das ist doch das Problem, nicht die Fehlbelegung.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt