Liebe Forummitglieder,
in unserem interdisziplinären Deutschen Becken-Boden-Zentrum werden vom MDK regelmäßg bei der Prozedur transvaginale Suspensionsoperation bei Harninkontinenz, die Behandlungstage um einen Tag gekürzt.
Die MVWD lt. Fallpauschalenkatalog liegt bei 3,9 Tage
Beispiel:
71-Jährige Patientin kommt am Aufnahmetag zur TVT, wird also am Aufnahmetag therapiert, am nächsten Tag wird der DK gezogen, d.h. hier der Prozeß Überwachungspflichtigkeit wegen Nachblutungsgefahr, parallel erfolgt das Miktionstraining, den nächsten Tag noch einmal sonographische Prüfung auf RH. Aufenthalt somit 2 Tage - Lt. Fallpauschalenkatalog MVD 3,9 Tage bei der DRG L06B.
Es handelte sich in diesem Fall um eine Patientin, die in der Anamnese aufwies: eine vaginale Hysterektomie, Lungenteilresektion, Hypertonus, Hypothyreose, Bronchitis.
Wir haben einen Widerspruch formuliert in dem wir auf den Ressourcenverbrauch an jedem Behandlungstag verwiesen, detailliert aufgeschlüsselt.
MDK: \"Der Eingriff gestaltete sich unproblematisch. Bezüglich der Begleiterkrankungen bestand eine stabile Situation. Die Patientin konnte zeitgerecht mobilisiert werden, es setzte eine zeitgerechte und ausreichend restharnfreie Spontanmiktion ein. Aus medizinischer Sicht war es möglich und vertretbar, die Patientin am ersten postoperativen Tag in die weitere ambulant-fachärztliche Behandlung zu entlassen. Eine erst am zweiten postoperativen Tag durchgeführte Resthanrkontrolle bei unauffälligem Verlauf begründet nicht die Notwendigkeit einer stationären Behandlung über den ersten postoperativen Tag hinaus.
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Frage: Wir sehen dies etwas anders,
a) haftungsrechtlich
b) Fürsorgepflicht für den Patienten
c) Qualitätssicherung.
Die Streichung in die UGVD sehen wir als verantwortungslos an. Wie kann man hier gegensteuern auch im Sinne der Patientinnen. Nur weil der MDK der Meinung ist, hier zu streichen, können wir doch nicht gegenüber den Patientinnen verantwortungslos handeln. Wie ist Ihre Meinung hierzu. Lieben Dank schon im Voraus.