Geplante Behandlungsdauer - Tagesfall

  • Liebe Kollegen,

    kurz die folgende Frage ( in Kenntnis des BSG - Urteils B 3 KR 11/04 R)

    Wir wäre die folgenden Fallkonstellation zu beurteilen:

    Patient wird vom Niedergelassenen mit thorakalen Beschwerden eingewiesen ( kein Vernichtungsschmerz, keine Risikofaktoren bzgl. kardialem oder vaskulärem Geschehen ). Der Patient wird stationär aufgenommen, es erfolgen diagnostisch neben Rö - Thorax, EKG und Standard - Labor Troponin und D-Dimere ( einmalig ). Es wird kein Behandlungsplan formuliert, nach ca. 6 Stunden Aufenthalt ist der Patient weitgehend beschwerdefrei und wird mit der Diagnose thorakaler Reizzustand bei Bronchitis wieder entlassen. Der Patient befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Patientenzimmer der Aufnahmestation, auf welcher die Patienten bis zu 24 Stunden überwacht und behandelt werden. Es war somit in den Stationsablauf integriert.

    Unter Anwendung des obigen BSG - Urteils sehe ich hier eine Durchsetzbarkeit als stationärer Fall eher schwierig. - Wie sind Fälle zu bewerten, die bereits nach wenigen Stunden mit \"ärztlichem Segen\" wieder entlassen werden ? Das BSG - Urteil benennt zwar die abgebrochene Behandlung, aber hier liegt ja gewissermaßen eine abgeschlossene Diagnostik / Behandlung vor. Gerade solche Fälle, bei denen zunächst differenzierte Diagnostik erfolgt und dann über den weiteren Behandlungsverlauf entschieden wird, sind regelhaft auftauchend. Und nicht selten ist kein fixierter Behandlungsplan vorliegend. - Stets als Abklärungsuntersuchung abrechnen ?

    Viele Grüße

    Biene

  • Hallo Biene,

    eben weil diese Thematik so unklar ist, warum im vorauseilenden Gehorsam den Fall vorstationär abrechnen? Es wurde doch das volle Programm durchgezogen einschl. Integration in den Stationsablauf etc.!

    Schönen Tag noch

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Schönen guten Tag Bine,

    meine Argumentation in einem solchen Fall:

    Der Behandlungsplan bzw. die geplante Behandlungsdauer und damit die Frage ob ambulant/vorstationär oder vollstationär ergibt sich aus der Aufnahmeuntersuchung (so auch z. B. im hessischen Landesvertrag beschrieben). Die Aufnahmeuntersuchung besteht aus meiner Sicht neben Anamnese und körperlicher Untersuchung auch aus Basislabor, EKG, ggf Ultraschall und zumindest konventionelles Röntgen. Aus der daraus resultierenden Arbeits- bzw. Verdachtsdiagnose ergibt sich implizit oder explizit der Behandlungsplan und die geplante Behandlungsdauer. Es kann sein, dass die Diagnose noch nicht sicher gestellt werden kann, und weiterführende Untersuchungen erforderlich sind. Auch dies begründet aus meiner Sicht eine vollstationäre Behandlung, sofern die entsprechenden weiterführenden Untersuchungen (im konkreten Fall) nicht auch ambulant durchführbar sind. Wenn im Rahmen dieser Untersuchungen die Verdachtsdiagnose widerlegt wird und der Patient daher entlassen werden kann, dann handelt es sich aus meiner Sicht auch um eine \"abgebrochene\" Behandlung im Sinne des Urteils. Die Behandlung wurde aus medizinischen Gründen abgebrochen, weil sie (aufgrund von Erkenntnissen die erst nach der Entscheidung zur stationären Behandlung gewonnen wurden) medizinisch nicht erforderlich war.

    Wenn also in Ihrem konkreten Fall die Verdachtsdiagnose \"Herzinfarkt\" nach der Aufnahmeuntersuchung bestand, so ist damit implizit ein Behandlungsplan bzw. eine Behandlungsdauer von mehr als einem Tag verbunden. Wenn sich erst später herausstellt, dass die Diagnose sich nicht bestätigt und darauf hin die Behandlung abgebrochen wird, ändert dies (entsprechend der Urteilsbegründung) nichts an der stationären Behandlung.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,