Keine Aufwandspauschale bei Entbindungspflege

  • Hallo zusammen,
    trotz unterschiedlicher Kombinationen habe ich in der Suche nichts gefunden.
    Folgendes Problem: Eine Kasse fodert unter Berufung auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2010 (Az L 5 KR 184/09) die Aufwandspauschale zurück. Laut Kasse sei das Urteil rechtskräftig.
    Auf der Seite der Justiz RLP heisst es: Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

    Leider habe ich nichts dazu gefunden, ob Revision eingelegt wurde. Hat hier jemand nähere Infos dazu? DANKE

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo DRG-Rowdy,
    danke für die Info. Ich wusste doch, das es hier irgendwo schon mal war. Aber anscheinend habe ich irgendwas beim Schreiben des AZ inder Suchfunktion falsch gemacht.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    rufen Sie einfach beim LSG Rheinland-Pfalz an und lassen Sie sich mit der Geschäftsstelle des 5. Senats verbinden. Dort wird man Ihnen bei Nennung des Aktenzeichens sagen können, ob Revision eingelegt worden ist.

    Selbst wenn dem nicht so sein sollte, heißt das nicht, dass Ihnen die Auffwandspauschale nicht vielleicht doch zusteht, denn ein anderes Gericht, selbst ein anderer Senat (Kammer beim SG) desselben Gerichts, kann zu einer abweichenden Entscheidung kommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    DRG-Recht

  • Hallo Zusammen,

    kurze Nachfrage: Fallen darunter auch sekundäre Sectiones bei pathologischen CTG?

    Die KK und der MDK hatten in diesem Fall explizit eine Prüfung nach § 275 SGB V eingeleitet.

    Viele Dank!

  • Hallo Medicos,
    im vom BSG in diesem Zusammenhang entschiedenen Fall ging es auch um eine sectio, man hat dort ausgeführt: "Dies muss unabhängig davon gelten, ob es sich um eine unkomplizierte Entbindung ohne Krankheitswert handelt oder ob es sich aufgrund einer "Regelwidrigkeit" bei der Entbindung zugleich auch um eine Krankheitsbehandlung handelt. [...] Damit steht aber zugleich fest, dass sich der Anspruch auf stationäre Entbindung auch in komplizierten Fällen, denen möglicherweise ein krankheitswertiger Zustand zugrunde liegt und die daher einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderlich machen, ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 195 ff RVO (heute §§ 24c ff SGB V) richtet und ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ausgeschlossen ist."
    Demnach also wohl keine AWP...
    MfG, RA Berbuir