DIMDI Fragen u. Antworten

  • Hallo Herr Liebermann,

    eine infizierte TEP ist nach Ansicht zunächst mal ein infiziertes (künstliches) Gelenk. Ob dann ein T-Kode oder ein Y-Kode dazu zu kodieren ist, ist Gegenstand diverser Auseinandersetzungen. Es wäre schön, wenn "T84.5/6 immer Standard zur Verschlüsselung infektassoziierter Komplikationen beim Osteosythesematerial oder künstlichem Gelenkersatz" wäre und dies auch so allgemeiner Konsens wäre. Dem ist aber leider nicht so. Das besagen zumindest meine Erfahrungen. Und die Diskussionen hier im Forum.
    Ich beziehe mich auf die Passage aus der DKR D015: Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert. Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. in Kombination mit der DKR D012 (Mehrfachkodierung). Die Aufzählung der zulässigen Mehrfach- und Doppelkodierungen in der D012 wird von vielen als abschließend betrachtet. Es wäre schön, wenn die Partner der SV die Hinweise aus dem ICD-Katalog in die DKR mit übernommen hätten mit Klarstellung der Reihenfolge (Infekt vor T-Kode oder anders herum). Aber das wäre wohl zu viel verlangt.

    Ich darf hier auf ein Zitat aus dem Forum verweisen:

    Es ist leider nicht damit getan, "nur" an der ICD-10 zu flicken, wenn die DKR nicht entsprechend nach ziehen, bzw. eindeutig formuliert werden. Da das dann eben im Rahmen der Selbstverwaltung zu konsentieren ist, ist schnell klar, warum hier Probleme existieren.


    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen,

    ich denke Herr Horndasch bezieht sich auf den Abschnitt D015n Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen und die Anmerkungen unter Tabelle 1: "Diese Kodes sind nur dann als HD zu verschlüsseln, wenn kein spezifischer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert. Gleiches gilt für die Kategorien T80-T88. [. . . ] " So schlägt es ja nun auch die neue SEG Kodierempfehlung vor, der spezifische Kode wird Hauptdiagnose. Immer schon war das so amtlich geregelt. Das steht außer Zweifel. Die Hauptdiagnose ist so zu verwenden.

    Es folgt der Hinweis Die Regelungen gelten für die Kodierung als Nebendiagnose entsprechend. Die Kriterien der Nebendiangosedefinition sind zu beachten.

    Unter Nebendiagnosen steht dann: Reihenfolge der Nebendiagnosen " [. . . ] Wird zur Verschlüsselung einer Diagnose mehr als ein Kode benötigt (z.B. Kreuz-Stern-System), so ist für die Reihenfolge DKR 012 Mehrfachkodierung (S. 20) zu beachten." Da wiederum finden wir weiter unten: Abschnitt 2. Hinweise zur Doppelklassifizierung. Hier wird gesagt, dass für bestimmte Situationen eine andere Form (als Kreuz-Stern) der Doppelklassifizierung anwendbar ist, um den Gesundheitszustand einer Person vollständig zu beschreiben.

    Die Kodierkonstellation in der Endoprothetik, implantatassoziierte Infektion wurde schon jahrelang diskutiert - sehr gute Anmerkungen von Herrn Winter zu diesem Thema (es gibt auch einen Artikel). Ich denke mal: das war ausdiskutiert und steht außer Zweifel - unabhängig von der Erlösrelevanz.

    Zu diesem Thema gab es ewige Auseinandersetzungen zwischen KK und KH. Somit ist die neue SEG 4 Kodierempfehlung durchaus zu begrüßen. Im ICD Katalog 2019 sind die Hinweise ergänzt worden. Spannende Frage war eigentlich nur "Klarstellung" oder "Neuerung"?

    Das DIMDI hat sich nochmal geäußert, somit ist es meiner Meinung nach geregelt!

    Andrea Bangert

    Einmal editiert, zuletzt von ABA (1. August 2019 um 11:46)

  • Hallo,
    nur als kleiner Hinweis. Es gibt (mindestens) ein Sozialgericht, das für sich zu der Erkenntnis gekommen ist, dass in der Regel T-Kodes (in Anwendung der DKR D015) nicht zu kodieren sind. Die geben auch gar keine Gutachtenaufträge mehr dazu raus. Und das das Ende bekannt ist, wird da auch keiner mehr klagen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Dann hoffen wir mal darauf:

    Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG)

    • Rückwirkende Klarstellung zu den medizinischen Klassifikationen Das DIMDI kann Klarstellungen zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln auch mit Wirkung für die Vergangenheit vornehmen!

    Andrea Bangert

  • Hallo Herr Horndasch,

    noch eine abschließende Bemerkung zum Thema. Wenn ich an die vielen Fälle denke, die ich mit kodierter Hauptdiagnose T84.5 gesehen und bearbeitet habe, dann würde Ihr Sozialgericht direkt punkten, denn trostreich bleibt, dass in einigen Fällen bereits die spezifische Hauptdiagnose (Arthritis oder Osteomyelitis ohne ergänzenden T-Kode) die Fälle günstiger abbildet.

    Andrea Bangert

  • Altersüberschneidung von OPS 8-98d und 8-98f Intensivmedizin Kinder vs. Erwachsene

    Die Frage von Mai 2023:

    ... die beiden OPS enthalten leider überlappende Altersgrenzen. OPS 898d ist anzuwenden für unter 18jährige. OPS 898f ist anzuwenden ab dem 14. Lebensjahr. Wie ist das zu verstehen? Ich glaube nicht, dass die Absicht besteht, bei 15- bis 17jährigen beide OPS parallel anzugeben, wenn eine intensivmedizinische Komplexbehandlung stattfindet? Ist die Überlappung vielleicht so zu verstehen, dass abhängig vom Charakter bzw. der Anbindung der Intensivstation zu kodieren ist? Bei Kinderklinik 898d, bei Erwachsenenklinik 898f?

    Antwort des BfArM vom September 2023 (Hervorhebung durch mich):

    "Sehr geehrter ...

    ...

    Der OPS legt für die Kodes 8-98d und 8-98f Altersvorgaben fest, in denen die Kodes angegeben dürfen. Welcher Kode angegeben wird, richtet sich bei Patienten die gemäß ihrem Alter sowohl in der Kinderklinik, als auch bei den Erwachsenen behandelt werden könnten (im Alter zwischen 14 bis 18 Jahren), nach der Intensivstation, in der die Behandlung tatsächlich stattfindet. Die Angabe beider Kodes, im Sinne einer Doppelkodierung für die Behandlung auf derselben Intensivstation kommt nicht infrage."