• Offizieller Beitrag

    Hallo,

    wieso hilft das nicht?

    Hüftkopf wird zerkleinert und teilweise, gelegentlich komplett als Unterfütterung in das Pfannenlager eingebracht, wenn sich dort nach dem Auffräsen so große Defekte rund um das Zentralloch darstellen, dass die Pfanne nicht (zementfrei) plaziert werden kann.

    Ist das dann entsprechend "Dieser Kode ist nicht anzugeben bei Verschluss oder Verfüllung von iatrogen geschaffenen Knochendefekten mit ortsständigem Gewebe"?

    Wenn ja: Keine Kodierung

    Kode ist anzugeben, wenn eine therapeutische Spongiosaplastik gemacht wird, übersetzt: Liegt ein Pfannenboden ohne operationstechnisch gesetzte Defekte vor, die eine Spongiosaplastik nötig machen = Kodeangabe.

  • Hallo liebe Kollegen,


    in den von mir beschriebenen Fällen besteht der Pfannendefekt nicht allein durch das Auffräsen, sondern ist als anatomisches Korrelat der Destruktion des Pfannenlagers durch die Grunderkrankung Arthrose zu sehen. Also ist das Einbringen der Spongiosa als Pfannendachplastik zu kodieren. Soweit bin ich Ihrer Meinung.

    Trotzdem argumentiert der MDK, dass das von mir beschriebene operative Vorgehen "Standartverfahren" beim Einbringen einer Hüft-TEP sei und deshalb die Spongiosatransplantation als Bestandteil der Hauptprozedur nicht gesondert verschlüsselt werden darf.

    Nach nochmaliger Rücksprache mit dem Operateur planen wir, diese Fälle vor dem sich noch zu konstituierenden Schlichtungsauschuss vorzutragen.

    Ich werde, (wann???) berichten, und bitte um weitere Meinungen aus dem Forum!


    Vielen Dank und herzliche Grüße


    Kodeverdreher

    • Offizieller Beitrag

    Frage

    Von: Selter, Dirk
    Gesendet: Montag, 21. Oktober 2013 10:42
    Betreff: FAQ Nr. 5004

    Sehr geehrte Frau Dr. XY,

    am 23.5.2012 wurde folgende FAQ veröffentlicht:
    Was versteht man im Zusammenhang mit dem OPS-Kode 5-829.d unter den drei oder mehr metallischen Einzelteilen an mindestens einer gelenkbildenden Komponente? (FAQ Nr. 5004)
    OPS Version 2012
    Eine gelenkbildende Implantatkomponente muss aus mindestens 3 metallischen Einzelbauteilen bestehen, die in ihrer Kombination die mechanische Bauteilsicherheit des modularen Teils der Prothese gewährleisten.
    Die FAQ wurde formuliert, da eine klare Regelung der Zählweise weder im OPS noch an anderen Stellen niedergelegt war und häufig Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Kostenträger resultierten.
    Bitte lassen Sie mich wissen, ob diese Präzisierung (Übernahme in den OPS 2013) im Sinne einer Klarstellung zu bewerten ist, womit auch Fälle, die vor dem Erscheinungsdatum der FAQ in Kliniken behandelt wurden, unter diese Regelung fallen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter
    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling
    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

    Antwort
    Di 22.10.2013 11:47

    Sehr geehrter Herr Selter,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Bei der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren im Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und die Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

    Die FAQ 5004 wurde als Klarstellung für den OPS 2012 veröffentlicht und ist auch für vorherige Versionen anwendbar.

    Wir weisen darauf hin, dass unsere Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Zusätzliche oder abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort führen.

    Das DIMDI beantwortet Fragen zur Klassifizierung von Diagnosen und Prozeduren und ist bemüht, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Fragen zu Klassifikationen/Kodierungen eine Serviceleistung des DIMDI ist. Für die Richtigkeit der Antworten wird keine Gewähr übernommen, die gegebenen Auskünfte sind rechtlich nicht verbindlich. Eine Haftung des DIMDI für Schäden, die aufgrund von oder in Verbindung mit den erteilten Auskünften entstehen, ist daher ausgeschlossen.

    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag
    Ihr Klassi-Team
    _________________________________________________________________________________

    DIMDI
    Deutsches Institut für
    Medizinische Dokumentation und Information
    Medizinische Klassifikationen
    Waisenhausgasse 36-38a
    50676 Köln

  • Allen Forumsbesuchern ein Gutes und Erfolgreiches Neues Jahr!

    Meine Anfrage ans DIMDI vom 11.9.2013 :
    Sehr geehrte Damen und Herren,im Jahr 2011 kommt es bei der Implantation einer Kniegelenksendoprothese bei der Einbringung der Femurprobekomponente im lateralen Femurcondylus zu einer Frakturierung desselben. Dieser wird mit interfragmentaren Schrauben exakt fixiert und die Operation kann wie geplant zu Ende geführt werden.Der MDK verlangt in seiner Kodierempfehlung SEG-4 diesen Umstand mit S72.41 + fakultativ Y69! zu kodieren. Die Krankenkasse hält die M96.6 ebenfalls nicht für kodierbar, da der Wortlaut 'Knochenfraktur n a c h Einsetzen eines orthopädischen Implantats, einer Gelenkprothese oder einer Knochenplatte' ist und nicht 'b e i Einsetzen'.Wir sind der Meinung (wie schon in einigen publizierten DIMDI-Anfragen erfolgt), dass die Kodierung der M96.6 neben der Kodierung S72.41 korrekt ist und bitten um Ihre Äußerung. Klarheit in dieser Fallkonstellation wäre auch wichtig und von Belang für eine 'Qualitätssicherung mit Routinedaten', da nur so die Komplikation einer intraoperativen Fraktur regelmäßig festgestellt werden kann.
    Mit herzlichem dank für Ihre Antwort im Voraus.


    Die Antwort des DIMDI vom 18.12.2013:


    M96.6 ist für die direkt mit der medizinischen Maßnahme im Zusammenhang stehenden Fraktur gedacht (z.B. bei einer intraoperativen Fraktur).Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Antwort aus Kapazitätsgründen!Wir weisen darauf hin, dass unsere Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Zusätzliche oder abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort führen. 

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Einen habe ich noch! :rolleyes:

    Meine Anfrage ans DIMDI vom 11.9.2013:
    Sehr geehrte Damen und Herren,Ihre Aussage in FAQ-Nr. 1008 verstehe ich bezüglich der Erkrankungen COPD und Lungenemphysem folgendermaßen:Eine COPD ist nicht immer zwangsläufig mit einem Lungenemphysem vergesellschaftet vice versa Ein Lungenemphysem setzt nicht zwangsläufig eine COPD voraus.Für die Kodierung müsste es also möglich sein, beides anzugeben.Eine antiinfektiöse Behandlung (z.B. Antibiotikum) und eine medikamentöse Bronchodilatation ist bei beiden Erkrankungen Therapie der Wahl.Bitte teilen Sie mir mit, ob und wann eine COPD (J44.-) neben einem Emphysem (J43.-) kodiert werden kann.  
    Mit freundlichem Gruß


    Die Antwort des DIMDI vom 18.12.2013: Bei der Kodierung eines Emphysems (J43.-) sind die angegebenen Exklusiva zu beachten. Ein Exklusivum besagt, dass mit dem im Exklusivum genannten Kode eine Erkrankung anderer Genese bzw. ein nicht regelhaft enthaltener Zustand abgegrenzt (klassifiziert) wird. Folglich können beide Kodes nebeneinander verwendet werden, wenn die Erkrankungen/Zustände sowohl als auch beim Patienten vorliegen und diagnostisch voneinander abgrenzbar sind.Wir möchten Sie in dem Zusammenhang auch auf eine FAQ zu dieser Thematik hinweisen, die Sie unter folgendem Link finden:http://www.dimdi.de/static/de/klas…m_319159480.htm

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Herr Selter,

    na dann fragen Sie mal Herrn Dr.Euler (Leiter des SEG 4).

    Der sieht das nämlich ganz anders. ;(

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Heller,

    falls Sie auf die SEG4 ansprechen:

    Ihre Anfrage war komplett allgemein gehalten, womit die Antwort des DIMDI auch nur so ausfallen kann-> Prinzipielles Verständnis der Exklusiva.
    Bei der SEG4-Frage 119 wird aber in der Begründung gesagt: "Es handelt sich nicht um zwei Erkrankungen, die trotz Exklusivum verschlüsselt werden könnten."

    Somit ist es selbstverständlich möglich, Emphysem und COPD nebeneinander zu kodieren, wenn unabhängige Erkrankungen. Unter J43 findet man aber das Exkl. "mit chron. (obstruktiver) Bronchitis (J44.9)", womit dann nur J44.9 anzugeben ist.

    Falls das ihr Anliegen war, sollten Sie ihre Frage beim DIMDI präzisieren.

  • Meine Anfrage:

    Zitat

    ...in den Voraussetzungen für die neurologische Komplexbehandlung 8-981.0/1 sind tägl. mindestens je eine Behandlungseinheit der Physio-, der Ergo- und der Logopädie gefordert. Meine Frage ist nun, müssen die einzelnen Therapien explizit durch einen jeweils ausgebildeten Therapeuten erfolgen, oder darf im Notfall (mehrere erkrankt) auch ein Physiotherapeut mit Zusatzschulung diese Therapieeinheit leisten? Hintergrund ist, dass es nur 2 Ergotherapeuten und 2 Logotherapeuten gibt, die sich gegenseitig vertreten, aber was ist, wenn beide ausfallen und kein explizit ausgebildeter Ersatz gefunden wird. Die Physiotherapeuten haben durch Fortbildungen (intern) eine Schulung erhalten z.B. Schlucktraining usw.

    Kann in Ausnahmefall auch eine Co-Therapie durch intern geschulte Physiotherapeuten geleistet werden?


    Antwort DIMDI:

    Zitat

    ...Wenn bei einem Patienten z.B. eine Logotherapie erforderlich ist und diese nicht durch einen Logopäden durchgeführt wird, kann ein Kode aus dem Bereich 8-981 für diesen Patienten nicht angegeben werden.

  • Hallo,
    wir hatte folgende
    Frage ans DIMDI gestellt:

    Zitat

    Strittig ist die korrekte Kodierung für folgenden Sachverhalt: Ich zitierte aus dem OP-Bericht: "Nach der Mobilisation vom Gefäß wird der Tumorzapfen mit einem Faßzängchen angefasst und entfernt. Dabei kommt es zu einer arteriellen Blutung. Diese wird mit Watte zunächst komprimiert. Mit einem kleinen, leicht gebogenen Lazik-Titanclip kann die Blutung unter Sicht gestoppt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte die A. opthalmica verletzt worden sein."

    Strittig ist hier die korrekte Kodierung. Vorgeschlagen werden der Kode S06.8 oder der Kode T81.4 oder eine Kombination aus beiden. Im Hinblick auf die spezifische Kodierung und den Ortsbezug haben wir uns entschlossen, die S06.8 - sonstige intrakranielle Verletzungen, traumatische Blutungen, traumatisches Hämatom, Kontusion zu kodieren.

    MDK-seits wird der Kode T81.0 - Blutung und Hämatom als Komplikation eines Eingriffes, andernorts nicht klassifiziert, favorisiert.


    Antwort DIMDI:

    Zitat

    Aus klassifikatorischer Sicht sollten Sie die Verletzung eines zerebralen Blutgefäßes im Rahmen einer Operation mit S06.8 in Kombination mit T81.2 verschlüsseln.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)