Verweildauer bei nicht abgeschlossener Diagnostik

  • Guten Morgen,


    hier stellt sich mich natürlich die Frage, wie lange wurde denn der stationäre Aufenthalt durch die weitere Diagnostik verlängert? Das es richtig und vernünftig ist, einem Tumorverdacht nachzugehen steht für mich ausser Frage. Aber natürlich wäre es schon gut zu wissen, wie lange sie brauchten.


    Schönes sonniges Wochenende

    ^^ schnippler2

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Guten Morgen,

    es geht hier um 4 Tage Kürzung, die Verweildauer des Patienten betrug insgesamt 10 Tage. Es mag ja sein, dass "blass und krank aussehen" (der Patient war auch nicht multimorbide) nicht gerade ein Argument für einen verlängerten stationären Aufenthalt sind, aber im Vordergrund stand die unklare BSG Erhöhung, die abgeklärt werden sollte. Die eigentliche Symptomatik, die primär den stationären Aufenthalt verursacht hatte, war regredient, und wenn die BSG nicht angestiegen wäre, so hätte der Patient natürlich früher entlassen werden können.

    Die Argumentation des MDKs: "Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte kann durchaus die Notwendigkeit einer weiteren internistischen Diagnostik erkannt werdem. dies hätte jedoch ambulant erfolgen können und somit kann die Notwendigkeit der stationären Behandlung nach Tag xx. weiterhin nicht erkannt werden" finde ich nicht in Ordnung.....

    Herzliche Grüße

  • Tach zusammen,

    darf ich (das Stichwort ventrikuloperitonealer Shunt sprang mich an) fragen:
    - Wie alt ist der Patient?
    - Wie ist der kognitive Zustand (entscheidungs- und einsichtsfähig oder nicht)?
    - Ist der Shunt punktiert worden?
    - Ist nach dem MRT der Shunt geröngt worden (Verstellung durch MR-Felder)?
    - Gibt es nennenswert (nicht im Sinne des DRG-Systems) Grunderkrankungen?
    - Gibt es nennenswert (nicht im Sinne des DRG-Systems) Vorerkrankungen?
    - Warum ist der Shunt implantiert worden (Z.n. Tumor, ICB, angeboren etc.)?

    Mit etwas mehr Informationen könnte man den Fall besser beurteilen.
    Ergänzend zur Stoßrichtung von Herrn Rembs (Tumorverdacht) muss man auch an eine Shuntdysfunktion denken (sowohl Verstopfung als auch Überdrainage). Soweit ich dies den Informationen entnehmen kann ist das nicht der Fall - aber den Satz "es wurde ausgeschlossen" sehe ich nicht.

    Eine Kernfrage ist die Shuntpunktion. Eine VP- oder VA-Shuntinfektion ist dann ambulantes Potential, wenn man (Sarkasmus ein) auf der Straße unvermittelt daran stirbt. (Sarkasmus aus). Sonst nicht. Man sollte dokumentiert daran gedacht haben, so gibt es diesen "Verweildauerrettungsausweg" schlicht und ergreifend nicht.

    Ich fühle mich dazu genötigt Herr Rembs ein wenig in Schutz zu nehmen.
    Der MDK ist für seine Gutachten kaum bis gar nicht zur Verantwortung zu ziehen, vor allem was eine persönliche Haftung anbetrifft. Vgl. hierzu BGH Urteil vom 22.06.2006 - III ZR 270-05. In wie weit dies mit §25 MBO-Ä kollidiert oder nicht - keine Ahnung, bin kein Jurist. Zweifelsfrei ist auf der klinischen Seite die persönliche Verantwortlichkeit unmittelbar gegeben. Um eine nicht geringgradig verbreitete Meinung aus dem GKV-Sektor anzuwenden: hier besteht keine Waffengleichheit.

    Eine BSG-Erhöhung verbunden mit einem "schrecklichen" Aussehen ist - ohne weitere Informationen - kein dringender Tumorverdacht. Sobald allerdings eine erhöhte LDH, mehrere geschwollene Lymphknoten, eine Leukozytose/Leukopenie, Anämie, Thrombopenie dazu kommt sieht die Verdachtskonstellation für mich schon ganz anders aus.

    Hoffe die Menge Text ist ok

    Mit besten Gruß

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    Dr. med. A. Christaras
    FA Kinder- & Jugendmedizin

  • Hallo,
    zur Frage Widerspruch: hier müssten sie Ihre behandelnden Ärzte fragen, wie denn die internistisceh Diagnostik ("verschiedene Untersuchungsverfahren") abgelaufen ist und warum das nicht ambulant erfolgen konnte.
    Steht dann im Pflegebericht drin: Pat.war mit Familie unterwegs, viel im Garten, etc. dann wird das mit dem Widerspruch haarig.
    Ist die Patienti eher ein Fall für den PKMS, dann schaut das ganze evtl. anders aus.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag


    Noch einmal:

    Voraussetzung: begründeter (!), nachvollziehbarer und dokumentierter Tumorverdacht


    Sollen die Krankenhausärzte es weiter hinnehmen, dass ihre ärztliche Tätigkeit für die Patienten vom Gutachter als „unrechtmäßig“ abqualifiziert wird.

    Ist hier die Beurteilung des MDK Gutachters zutreffend?Hat der Gutachter eindeutig dargelegt und den Nachweis geführt, dass die Behandlung medizinisch nicht mehr vertretbar war?Die alleinige Behauptung es habe Alternativen (ambulant) gegeben reicht nicht aus.


    Siehe auch :„Das Erfordernis einer konkreten Betrachtungsweise bedeutet, dass es nicht ausreicht, von theoretisch vorstellbaren, besonders günstigen Sachverhaltskonstellationen auszugehen, die den weiteren Krankenhausaufenthalt entbehrlich erscheinen lassen,"...BSG B3 KR/18/03 


    Wird das Handeln der Krankenhausärzte auch im Hinblick auf die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit und die Qualitätssicherung richtig beurteilt?


    Gruß

    Eberhard Rembs