Psych-PV: Einstufung bei Änderung während des Tages

  • Hallo zusammen,


    wie gehen Sie vor, wenn sich bei einem Patienten die Kriterien zur PPV-Einstufung im Laufe eines Tages erheblich ändern? Die Einstufung ist ja nur für den gesamten Tag möglich, die Frage ist dabei, welcher Teil des Tages ausschlaggebend ist.

    Bestimmt der "schlechteste Moment" des Tages die Einstufung?

    Oder das während des größten Teil des Tages vorherrschende Bild? (Hinsichtlich der Dokumentation problematisch...)

    Vielleicht gibt es auch noch andere Herangehensweisen...


    Beste Grüße - NV

  • Hallo NV,
    bei uns wird die Psych PV tagesaktuell, aber rückwirkend am darauffolgenden Tag erfasst. Dabei gilt die in der Gesamtschau des Tages schwerwiegendste Einstufung.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo NuxVomica,

    ich würde das ganz genau so wie Sie oder Herr Gohr sehen!

    Laut Textausgabe "Psychiatrie-Personalverordnung" mit Materialien und Erläuterungen für die Praxis in der 6. Auflage von Heinrich Kunze, Ludwig Kaltenbach und Klaus Kupfer (Hrsg.) (Kohlhammer Verlag - ISBN 978-3-17-021081-3) wird auf Ihre Frage eingegangen:

    Psych-PV, Erläuterungen zu § 4, Punkt 1.3 - Maßstab für die Zuordnung, Seite 155:
    "(...) Maßstab für diese Zuordnung zu den einzelnen Behandlungsbereichen ist der aktuelle Behandlungsbedarf des Patienten. (...)"

    Und in der Psych-PV, Erläuterungen zu § 4, Punkt 1.4 - Wechsel zwischen Behandlungsbereichen, Seite 155, wir ausgeführt: "Ein und derselbe Patient wird im Verlauf seiner stationären Behandlung entsprechend dem Verlauf seiner Erkrankung verschiedenen Behandlungsbereichen zuzuordnen sein. Beispielsweise kann ein dem Behandlungsbereich A1 zugeordneter Patient aufgrund einer Suizidalität vorübergehend dem Behandlungsbereich A2 zugeordnet werden und später im Behandlungsbereich A3 rehabilitativ behandelt werden."

    Gemäß § 17d Abs. 9, Satz 2 KHG ist die Einstufung der Patientin oder des Patienten in die Behandlungsbereiche tagesbezogen vorzunehmen. Wenn an diesem Tag z.B. Intensivmerkmale gem. § 1 der Gemeinsamen Empfehlung zur Eingruppierung in die Behandlungsgruppen der Psychiatriepersonalverordnung (Psych-PV) für die Entwicklung eines pauschalierenden Entgeltsystems gemäß § 17d KHG vorliegen, kann also nur eine Einstufung nach A2 vorgenommen werden, da der Patient an diesem Kalendertag diesen (tages)aktuellen Behandlungsbedarf aufgewiesen hat.

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo,

    vielen Dank für Ihre Stellungnahmen. Auch wir erfassen rückblickend am Folgetag (machen wohl die meisten Einrichtungen so).

    Der Maßgabe, dass die schwerwiegendste Einstufung den Tag bestimmt, kann ich mich problemlos anschliessen.

    Beste Grüße - NV