T81.0, Nachblutung nach Exzision

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Stellungnahme einer Privatkasse zu der Kodierung T81.0 (ausserdem kodiert: Sekundärnaht) nach einer Exzision eines Basalioms. Die Kasse hätte gerne S00.0.- (Oberflächliche Verletzung der behaarten Kopfhaut) mit der Begründung, dies sei der spezifischere Kode. Ich habe widersprochen mit dem Argument, dass keine oberflächliche Verletzung sondern eine Nachblutung vorlag (Marcumar), dies ist meiner Meinung nach der spezifischere Kode. Daraufhin erwiedert die Kasse, dass natürlich eine Verletzung vorlag, wie hätte es denn sonst bluten können.

    Diese Argumentation höre ich zum ersten Mal, der MDK akzeptiert normalerweise die T81.0 in solchen Fällen. Ausserdem muss es ja einen Grund geben, warum die Kodes aus dem Komplikationsbereich cc-relevant sind und die anderen nicht. Das bildet den zusätzlichen Aufwand ab.

    Wie wird das hier im Forum gesehen? Einen solchen Fall konnte ich hier noch nicht finden.

    Viele Grüße

    gann

  • Wenn der Patient aktuell mit Marcumar behandelt wird stellt sich die Frage, ob man hier nicht auch die


    D68.30 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien (Blutung bei Dauertherapie mit Antikoagulanzien)

    in Erwägung ziehen kann.

  • Guten Morgen,

    ja, haben wir 'drin, Patient hat auch EK bekommen. Aber die Nachblutung hat ja eine extra Aufwand verursacht, die Sekundärnaht, Druckverbände etc.

    Gruß ganss

  • Hallo ganss


    ...Sekundärnaht, Druckverbände etc.

    In solchen Fällen ist die T81.0 auf jeden Fall berechtigt (bei GKV/MDK kein Problem).

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Guten Morgen Herr Dr. Balling,

    aber ich habe alle Argumente im 1. Widerspruch angeführt, mir fällt jetzt nichts mehr ein. Ich habe den Fall mit meinen Kollegen besprochen und wir habe entschieden, unsere Anfrage ans DIMDI bzgl. Wundinfektion als Beispiel zu nehmen:

    Frage:Wie ist die postoperative Infektion der Haut bei einer Operationswunde korrekt zu verschlüsseln?
    Im ICD findet sich unter T81.4 als Erläuterung auch Naht- und Wundabszess nach medizinischen Maßnahmen.
    Ebenso könnte die Kodierung L08.8 in Kombination mit Y84.9! angewendet werden. Was ist richtig??
    Antwort: Aus klassifikatorischer Sicht ist die postoperative Wundinfektion mit T81.4 zu verschlüsseln.

    Analog dazu ist die Nachblutung mit T81.0 zu kodieren.

    Meinen Sie, das hat Erfolg..?

    Danke und viele Grüße

    ganss

  • Hallo ganss,

    eine DIMDI-Auskunft zu einem speziellen Kodierproblem ist natürlich von höchstem Wert, wenngleich mir hier eine Anfrage als blanke Zeitverschwendung erscheint. Was bitte ist bei dem Kode T81.0 Blutung und Hämatom als Komplikation eines Eingriffes/Blutung an jeder Lokalisation als Folge eines Eingriffes im Hinblick auf Ihre Fallkonstellation nicht klar?
    S00.0 kommt schon deswegen nicht in Frage, da hier definitiv keine oberflächliche Verletzung vorliegt, sondern (bei Blutung) allenfalls eine offene Wunde. Allerdings haben Sie die offene Wunde ja vorher durch die Exzision produziert – sie ist also Folge eines Eingriffs (und keine Verletzung).

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo,

    die erneute Antwort der PKV:

    1. Maßgeblich für die Verschlüsselung sind die DKR (und nicht das ICD-Verzeichnis). Hiernach ist eine KH so spezifisch wie möglich, in Bezug auf die Erkrankung/Störung zu verschlüsseln. Die DKR D002 gibt vor, dass spezifische Kodes aus den Organkapiteln den T-Kodes vorzuziehen sind. Somit gilt DKR vor DIMDI.

    2. Maßgeblich für die Kodierung einer Erkrankung ist in erster Linie das systematische ICD-Verzeichnis und nicht das alphabetische Verzeichnis. Uns ist bewusst, dass die Ärzte und Kodierfachkräfte in der Regel zuerst die Erkrankung oder Zustand in das alphabetische Verzeichnis eingeben und auf das Ergebnis zurückgreifen. Ergibt die Thesaurusanfrage jedoch einen ICD-Kode der unspezifisch und nicht aus dem Organkapitel ist, muss das systematische Verzeichnis nochmal zu Rate gezogen werden.

    3. Das DIMDI hat Ihre Frage formal und aus klassifikatorischer Sicht beantwortet ohne weitere Information zu dem Fall zu haben und v.a. ohne die Vorgaben der DKR zu berücksichtigen.

    4. Es handelt sich um eine Krankheit an der Kopfhaut (Organangabe), die lokal als Blutung auftritt (Art der Krankheit). Im alphabetischen ICD-Verzeichnis wird eine Blutung der Kopfhaut mit dem ICD-Kode S00.05 ausgewiesen.

    Unter Berücksichtigung der Kodierempfehlungen (MDK und DGfM) gehen wir davon aus, dass im Rahmen einer gerichtlichen Klärung als Nebendiagnose der Organschlüssel als korrekt bewertet wird, da durch die Verschlüsselung der Organkodes als Nebendiagnose eine Fallpauschale zur Abrechnung kommt, die den Ressourcenverbrauch logischerweise organbezogen und dementsprechend differenziert und adäquat abbildet.

    Dies ist eines der Hauptaufgaben der Vorgaben in den KDR.

    Es ist sicherlich schwer einzusehen, dass eine Blutung am Kopf, eine Bltg. des Bauchfelles oder eine Bltg. des Handrückens jeweils unterschiedliche Behandlungen mit unterschiedlichem Ressourcenverbrauch erfordern, so dass es nicht sinnvoll sein kann, all diese Krankheiten mit einem Kode (T81.0) abzubilden.

    Wir halten unsere Auffassung für gerichtsfest und möchten Sie daher nochmals um Abrechnung der DRG J22A bitten.

    Wie beurteilen die anderen Forumsmitglieder diese Antwort?

    Gruß ganss

  • Hallo ganss,

    ich finde, Herr Balling hat den entscheidenen Hinweis geliefert, der zu belegen gilt: es handelt sich nicht um eine Verletzung im Sinne der "Folge äusserer Ursachen", Kapitel S.

    Es wird die DKR D002 herangezogen. Hier wird geschrieben:

    Zitat

    Hiernach ist eine KH so spezifisch wie möglich, in Bezug auf die Erkrankung/Störung zu verschlüsseln

    Hier steht jedoch nicht in Bezug auf die Lokalisation!!! Ausserdem ist die Kategorie "S" nicht Bestandteil der Tabelle 1 in D002.
    Die Überschrift lautet ... nach medizinischen Massnahmen. Dies wird in Kategorie "S" überhaupt nicht abgebildet und somit wird die Art der Störung durch einen S- Code eben nicht spezifischer dargestellt.

    Ich könnte mir allenfalls die Kodierung von S- und T- Diagnose nebeneinander vorstellen, da der S- Code alleine nicht ausreicht um das Krankheitsbild darzustellen.

    Gruß

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo ganns,

    es beschleicht mich der Verdacht, dass bei dieser PKV der gute Wille (oder doch das Hirn?) zum Verständnis fehlt. Die Argumentation ist schlicht hanebüchen.

    1. Maßgeblich für die Verschlüsselung sind die DKR (und nicht das ICD-Verzeichnis). Hiernach ist eine KH so spezifisch wie möglich, in Bezug auf die Erkrankung/Störung zu verschlüsseln. Die DKR D002 gibt vor, dass spezifische Kodes aus den Organkapiteln den T-Kodes vorzuziehen sind. Somit gilt DKR vor DIMDI.

    Wo steht das in den DKR?

    2. Maßgeblich für die Kodierung einer Erkrankung ist in erster Linie das systematische ICD-Verzeichnis und nicht das alphabetische Verzeichnis. Uns ist bewusst, dass die Ärzte und Kodierfachkräfte in der Regel zuerst die Erkrankung oder Zustand in das alphabetische Verzeichnis eingeben und auf das Ergebnis zurückgreifen. Ergibt die Thesaurusanfrage jedoch einen ICD-Kode der unspezifisch und nicht aus dem Organkapitel ist, muss das systematische Verzeichnis nochmal zu Rate gezogen werden.

    Ja und?

    3. Das DIMDI hat Ihre Frage formal und aus klassifikatorischer Sicht beantwortet ohne weitere Information zu dem Fall zu haben und v.a. ohne die Vorgaben der DKR zu berücksichtigen.

    ?

    4. Es handelt sich um eine Krankheit an der Kopfhaut (Organangabe), die lokal als Blutung auftritt (Art der Krankheit). Im alphabetischen ICD-Verzeichnis wird eine Blutung der Kopfhaut mit dem ICD-Kode S00.05 ausgewiesen.

    Jetzt plötzlich doch das alphabetische Verzeichnis (vgl. 2.)?, ansonsten siehe eastfries...

    Unter Berücksichtigung der Kodierempfehlungen (MDK und DGfM) gehen wir davon aus, dass im Rahmen einer gerichtlichen Klärung als Nebendiagnose der Organschlüssel als korrekt bewertet wird, da durch die Verschlüsselung der Organkodes als Nebendiagnose eine Fallpauschale zur Abrechnung kommt, die den Ressourcenverbrauch logischerweise organbezogen und dementsprechend differenziert und adäquat abbildet.

    Geht´s jetzt um Haupt- oder Nebendiagnose? DKR D002f gilt bekanntlich für die Hauptdiagnose.

    Dies ist eines der Hauptaufgaben der Vorgaben in den KDR.

    Aha.

    Es ist sicherlich schwer einzusehen, dass eine Blutung am Kopf, eine Bltg. des Bauchfelles oder eine Bltg. des Handrückens jeweils unterschiedliche Behandlungen mit unterschiedlichem Ressourcenverbrauch erfordern, so dass es nicht sinnvoll sein kann, all diese Krankheiten mit einem Kode (T81.0) abzubilden.

    ???

    Wir halten unsere Auffassung für gerichtsfest und möchten Sie daher nochmals um Abrechnung der DRG J22A bitten.

    Allein, der Bitte würde ich nicht Folge leisten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld