A46 + B95.7 lt. MDK nicht zulässig?

  • Hallo Forum,

    ich habe bei einem Pat. mit Erysipel und Nachweis von Streptococcen und Staphylococcen im Abstrich diese als Sekundärcode (also A46/B95.7! und A46/B9548!) angehängt.

    Es kam zur MDK-Prüfung :wacko:

    1. MDK-Gutachten: ... die ND B95.7! und B95.48! sind lt. IDC 2011, Kapitel 1, Seite 13 nicht kodierfähig.

    Widerspruch KH mit Verweis auf Abstrich sowie resistogrammgerechte Antibiose.

    2. MDK-Gutachten: ... Bakterien, Viren und sonstige Infektionserreger (B95-B97) als Ursache von Krankheiten können dann zusätzlich kodiert werden, wenn die Ursache in anderen Kapiteln klassifizeirt ist. Im vorliegenden Fall sind die ND B95.7! und B95.48! Ursache des Erysiepl. Die ND sowohl als auch die HD sind jedoch im Kapitel 1 gruppiert und miteinander nicht kodierbar. :huh:

    Kann mir jemand verraten, was die genau damit meinen? Ich versteh denn Sinn nicht... ich kodiere schon recht lange, aber sowas ist mir noch nicht untergekommen...

    Viele Grüße von einer echt ratlosen Kodiererin

  • Hallo,

    ich hatte mal so was ähnliches. Gott aber das klingt komisch. Also der bezieht sich da auch "Hinweis auf Doppelklassifizierung" siehe DKR und dann gibt es da ein paar Seiten weiter Tabelle 2 mit Ausrufezeichenkode die obligat anzugeben sind aber nicht optional. Ganz komischer Text.

    Ich füg jetzt mal meinen Widerspruch bei, hier war positiv für uns, bin leider etwas in Zeitdruck, weiß gar nicht sicher ob der sich jetzt auf deins auch bezieht (Texte mich nochmal an, muss mir mal WE das angucken, bzw vielleicht schreibt bis dahin jemand, der das genauer kennt):

    Laut Ihrem Gutachten ist der Kode U80.0! nicht zu verschlüsseln.

    Sie beziehen sich auf die Deutsche Kodierrichtlinie D003.
      
    Die Kodierung erfolgte aufgrund der Deutschen Kodierrichtlinie D012i und der Kodierrichtlinie D003i

    Für bestimmte Situationen ist eine andere Form der Doppelklassifizierung als die Kreuz-Stern-Systems anwendbar, um den Gesundheitszustand einer Person vollständig zu beschreiben.

    Der Hinweis im Systematischen Verzeichnis „Soll… angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer zu benutzen“ kennzeichnet viele solcher Situationen (WHO).
       
    Hierunter ist wie in unserem Fall aufzuzählen:

    Infektionen bei Zuständen, die den Kapiteln der „Organkrankheiten“ zuzuordnen sind. Schlüsselnummern des Kapitels I zur Identifizierung des Infektionserregers werden hinzugefügt, sofern diese im Rubriktitel nicht enthalten ist. Am Ende von Kapitel I steht für diesen Zweck unter anderem die Kategoriengruppe B95!-B98! zur Verfügung, weitere Kodes sind in der Tabelle 2 aller Ausrufezeichenkodes enthalten.

    Hierunter werden auch die Kodes aus U80.-! aufgezählt.
       
    Des Weiteren wurde bei der Patientin eine gezielte Diagnostik durchgeführt, da wir nicht bei jedem Patienten ein MRSA Screening durchführen.

    Hierbei wurde die MRSA Infektion festgestellt, woraufhin die Patientin sofort isoliert wurde.

    Es erfolgten somit diagnostische Maßnahmen, die einen erhöhten Betreuungs-, Pflege- und Überwachungsaufwand nach sich zogen.
      
    Somit ist neben D012i die Kodierrichtlinie D003i anzuwenden.


    So hoffe das hilft erst mal..


    LG Simi

  • Hallo,

    wo kommen Sie denn her? Ich habe momentan auch einen Fall, in dem der MDK Bayern das Wort obligatorisch nicht zu kennen scheint. Ich habe denen mal die DKR D012 Tabelle 2 geschickt - bislang aber noch nichts weiter gehört.


    Gruß Elsa

  • Hallo,
    so was Ähnliches kenne ich und wir sind mittlerweile damit auch beim RA/SG (zieht sich aber - wie immer).

    Der MDK Sachsen ist auch der Meinung, die Kodes aus B95/B96 nur obligat anzugeben sind, wenn sie Ursache der Krankheit sind.
    Bei einer Wunde mit Keimnachweis sind die nicht zu kodieren, da nur eine "Besiedelung" vorliegt.

    Wenn man eben nichts Anderes mehr findet, kann man ja versuchen einfachste Kodierregeln auszuhebeln oder neu zu interpretieren. (Soviel auch dann zum Thema "Abrechnungsbetrug")

    Hallo Goldi,
    es gibt keine DKR, die verbietet Kodes aus einem Kapitel zusammen zu kodieren. Ggf. eben vor dem SG ausdiskutieren.

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo,

    also so etwas habe ich auch noch nicht gehört!

    Die müssen ja anscheinend richtig verzweifelt sein, so etwas zu prüfen.

    Die Kodes sind laut DKR D012 Tab. 2 obligat anzugeben, also ist die Prüfung völlig sinnfrei.

    Da bekommt das Wort "Abrechnungsbetrug" eine ganz neue Bedeutung :D

    Grüße

  • Hallo,

    ich sehe die Problematik schon differenzierter.

    Das die Codes der Tabelle 2 obligat anzugeben sind, ist ja korrekt und bekannt. Allerdings nur, wenn die Voraussetzungennach ICD auch dafür gegeben sind. Und das sind sie in diesem Fall m.E. nun einmal nicht. Die Kapitelüberschrift zu B95-B98 inkl. des Hinweistextessagen eindeutig, das diese Kodes nur zu kodieren sind bei Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind. Da die hier problematische A46 nun einmal auch eine Krankheit des Kapitels 1 ist, kann bei korrekter Anwendung des ICD kein Keim dazu verschlüsselt werden.

    Macht ja auch Sinn. Warum sollte ich z. B. zur Streptokokkensepsis (A40) noch einen Code B95 anhängen?!? ?( Die bereits erwähnte Resistenz ist etwas anderes-hier stimme ich voll und ganz zu und würde mich von der Kodierung des Kodes U80 auch nicht abhalten lassen.

    Wird aber bei uns auch schon immer so gesehen und auch so kodiert.


    VG c_c

  • Hallo goldi2,

    ein klassischer Fall für eine DIMDI-Anfrage...

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo,
    sehe ich nicht so. Für die DKR ist das InEK zuständig. Und das DIMDI hat sich geäussert, das z.B. ein Keimträger-Kode (Z-Kode) eine Krankheit i.S. des ICD ist.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Zusammen
    Kapitel a und B Bestimmte infektiöse (...) in als ein gemeinsames Kapitel zu sehen. Siehe auch Inhaltsangabe. Kapitel B Bakterien, Viren und sonstige Infektionserreger (B95-B97) als Ursache von Krankheiten , die in anderen Kapiteln klassifiziert werden darf somit nicht mit A Kodes kombiniert werden.

    Gruß
    Maddoc

  • Nun wirds lustig, denn eigentlich haben sie den Keim ja auch nicht aus dem Erysipel, sondern aus der zugrundeliegenden Wunde. Kodieren Sie doch die Eintrittspforte und hängen den Keim an - behandelt haben sie die Wunde ja wahrscheinlich lokal.

    Hier führt sich ein System selbst vor - und nun steinigt mich


    Gruß Elsa

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Leider bin ich jetzt noch verwirrter als vorher... und weiß gar nicht so richtig, was ich denn nun im Widerspruch schreiben soll. Laut meines Wissens ist doch ein Erysipel eine bakterielle Infektion der oberen Hautschichten. Wieso kann ich diese bakterielle Infektion nicht mit den zugehören Bakterien spezifizieren? Denn diese sind im Code ja noch nicht enthalten.

    Elsa: So gesehen stimmt das. Dann könnte ich auch die Bakterien an das Malum perforans hängen (was auch verschlüsselt ist). Dann bleibt es zwar bei der DRG aber ich weiß genau, wer sich dann um die 300€ streiten darf :whistling: ....

    Es handelt sich um den MDK Sachsen....