9-640 - Zusammenhängend - Betreuung Kleinstgruppe

  • Hallo zusammen,

    kleine Worte, viel Interpretationsspielraum. So wird 'zusammenhängend' eventuell so zu interpretieren sein:

    'Zusammenhängend' heißt hierbei, dass tatsächlich nur ein Intervall mit Betreuung pro Kalendertag (durch ein oder mehrere Personen gleichzeitig) dokumentiert werden soll. Es sei daher nicht zulässig, dass z.B. morgens 2 Std. Betreuung durch 2 Personen und nachmittags noch einmal Einzelbetreuung durch eine Pflegekraft für 3 Std. stattfindet. Die Zeiten beider Intervalle dürften nicht zusammengezählt werden, sondern es müsste eines der beiden Intervalle 'gewählt' (z.B. das 'höherwertige') und das andere weggelassen werden.
    Die Formulierung "Bei Einzelbetreuung durch mehr als eine Person..." schließt die Betreuung einer Kleinstgruppe durch mehrere Personen aus!

    Mir erschließt sich die Sinnhaftigkeit dieser Auslegungen nicht auf Anhieb.

  • Hallo,

    nach Lesart Ihrer Quelle darf die Zeitdauer der Kleinstgruppe nur für 1 Betreuungsperson dokumentiert werden, auch wenn mehrere beteiligt waren.
    Ich finde es aber zumindest diskussionswürdig, aus dem Fehlen einer Regelung abzuleiten, dass das dann eben nicht kodierbar ist. Ich fände es genauso einleuchtend, eine Analogie zur Regelung bei der n:1-Betreuung zu ziehen und die Kleinstgruppe ebenso zu kodieren.
    Hier hat man (mal wieder) sehr an der Tinte gespart, ein kurzer Satz hätte den Sachverhalt klar gemacht.
    So wird die Kreativität der Behandler gefordert, z.B. eine Kleinstgruppe mit 2:3-Betreuung als eine 1:1-Betreuung und eine 1:2-Betreuung zu kodieren. Kann ja immer mal sein, dass beide Betreuungen gleichzeitig und am selben Ort stattfinden...

    Zum Stichwort "zusammenhängend": das gab es ja bei den TE bisher schon und es war auch einleuchtend, dass eine TE von 25 Minuten nicht in 5 Teilen a 5 Min erbracht werden kann.
    Allerdings können mehrere TE pro Tag erbracht und kodiert werden. Da die 1:1-Betreuung aber pro Tag kodiert wird, können nicht mehrere Codes pro Tag angegeben werden. Analog zur allgemein akzeptierten Vorgabe bei den TE gilt dann die von Ihnen angeführte "Best of"-Regelung: die längste Zeitdauer wird kodiert, der Rest fällt unter den Tisch.

    Immerhin kann abgeleitet werden (da für die Kleinstgruppen eine "zusammenhängend"-Vorgabe fehlt), dass hier die Zeiten über den Tag addiert werden können. Entweder gilt die Analogie zur n:1-Betreuung immer oder nie.


    Beste Grüße
    NV

  • Hallo,

    warum 3 Stunden plus 4 Stunden Betreuung am Tag anders behandelt werden sollen als 1 mal 7 Stunden leuchtet mir nicht ein.

    Wenn man vermeiden wollte, das minimale Zeiträume dokumentiert werden, könnte man ja analog zu den 25 Minuten bei den TE auch eine minimale Dauer für zusammenhängende Betreuungsintervalle festlegen.

    Das wäre zumindest etwas Handfestes, was nicht erst in der Rückschau als relevant oder nicht beurteilt werden könnte. Im Beispiel oben weis man ja erst wenn man die 4 Stunden sieht, das die 3 Stunden irrelevant sind.

    Gruß

    Dr. G

  • Guten Tag zusammen,

    heute erhielt ich eine Antwort auf meine Frage nach der Addition der geteilten Betreuungszeiten.

    Zitat

    Frage:
    Können mehrere, separate Betreuungszeiten (jede länger als 2 Stunden) eines Tages zusammen gerechnet werden, z.B. 3 Stunden am Vormittag und 3 Stunden am Nachmittag?

    Antwort:
    Es ist nicht geregelt, dass bei mehreren 1:1-Betreuungen von mehr als 2 Stunden pro Tag diese Zeiten addiert werden können.


    Solange keine andere amtliche Aussage vorliegt, bleibt es eine Patienten bezogene Folgerung: ist eine ggf. wiederholte Betreuung über zwei Stunden nötig, wird sie durchgeführt und demensprechend zu der vorherigen Betreuungszeit addiert. Der Aufwand lässt sich in der Dokumentation und der ärztlichen Befundung / Anordnung belegen.

    Viele Grüße,

    TWaK

  • Hallo,

    die Antwort stellt eigentlich nur das Fehlen einer Regelung fest, impliziert aber doch irgendwie die Idee, dass alles verboten ist, was nicht geregelt ist. Immerhin steht nach dem Komma ein "dass" und nicht ein "ob".
    Demnach scheint für mich die Addition mehrerer Betreuungszeiten nicht erlaubt zu sein.

    Beste Grüße - NV

  • Hi!

    Mit gleichem Recht könnte man feststellen, daß im Text des OPS-Kodes eine zusammenhängende Zeit nicht ausdrücklich verlangt wird:

    9-640.0 1:1-Betreuung
    - 9-640.00 Mindestens 2 bis 6 Stunden pro Tag
    - 9-640.01 Mehr als 6 bis 12 Stunden pro Tag
    - 9-640.02 Mehr als 12 bis 18 Stunden pro Tag
    - 9-640.03 Mehr als 18 bis 24 Stunden pro Tag

    Ich finde, daß die Antwort des DIMDI wieder einmal sehr defensiv ist und auch keine sinnvolle Kodierung ergibt. Mal angenommen, ein Patient benötigt an einem Behandlungstag eine 1:1-Betreuung für 8 Stunden, am Nachmittag nochmals für 3 Stunden und über Nacht für 12 Stunden, dann entstünden an einem Tag gleich drei OPS-Schlüssel ...

    Außerdem dürfte in der Praxis eine 1:1-Betreuung überwiegend durchgehend stattfinden. Ich kann mir nicht gut vorstellen, daß man jeweils viertelstundenweise im Wechsel einzelbetreuen kann. Und wenn man weitgehend zusammenhängend einzelbetreut, dann ist doch eine Addition der Zeiten kein Upcoding?

    Beste Grüße, TicTac

    There is a theory which states that if ever anyone discovers exactly what the universe is for and why
    it is here, it will instantly disappear and be replaced by something even more bizarre and inexplicable.
    There is another theory which states that this has already happened. ~Douglas Adams

  • Hallo, 

    die fehlende Regelung kann einerseits bedeuten, dass eine Kodierung mehrerer zusammenhängender Zeiten nicht vorgesehen ist, was auf ein Verbot hindeuten könnte. Andererseits wird die Möglichkeit der Addition zu einer gesamten Betreuungszeit und ihrer Angabe nicht ausgeschlossen, auch wenn der Kode für jeden Tag einzeln angegeben werden muss. 

    DIMDI’s Antwort bestätigt, dass im Katalog weder das eine noch das andere genannt ist. Damit befindet man sich irgendwie am Ausgangspunkt.

    Wenn ich bei meinem Beispiel der Betreuung bleibe (3 Stunden vormittags und 3 Stunden nachmittags), ergibt sich für den Tag unter Einhaltung der Kriterien des ärztlichen Befundes und der Anordnung der Betreuungsmaßnahmen ein Aufwand von 6 Stunden, was mit 9-640.00 angegeben werden kann. Der Aufwand war da, warum soll das nicht leistungsentsprechend kodiert werden dürfen?

    Viele Grüße,

    TWaK

  • Hallo TWaK,

    sehe ich auch so.

    Gruß, TicTac

    There is a theory which states that if ever anyone discovers exactly what the universe is for and why
    it is here, it will instantly disappear and be replaced by something even more bizarre and inexplicable.
    There is another theory which states that this has already happened. ~Douglas Adams

  • Hallo zusammen,

    von einem Kollegen aus einem anderen Haus wurde mir berichtet, er habe eine schriftliche Stellungnahme vom DIMDI erhalten, wonach Ziffern aus 9-640.0 ggf. mehrfach pro Tag kodiert werden können.

    Beste Grüße - NV