Hallo Forumsmitglieder,
mir scheint ja die Abrechnung von zwei Pauschalen eher vorzuherrschen. Also werde ich erst einmal das Urteil mit heranziehen, um meine Forderung zu begründen.
Was aber aus meiner Sicht noch erschwerend bei den Prüfungen hinzu kommt, ist die abgelaufene Prüffrist für den ersten Aufenthalt. Manchmal trifft die Anforderung der Fallprüfung zwar in der 6-Wochen-Frist nach Berechnung des zweiten Aufenthaltes, aber außerhalb der Frist des ersten Aufenthaltes ein. Bisher habe ich da immer ein Auge zugedrückt, da eine sinnvolle Prüfung natürlich nur im Zusammenhang durchgeführt werden kann.
Viele Grüße
GeRo