Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Psych-Entgeltsystems - PsychEntgG

  • Das Problem war doch das Erkennen der sogenannten Kostentrenner. Wie soll nun dieser Vorstoß dazu beitragen? Ob Wochen-, Tages- oder jetzt Fallpauschale, die Kostentrenner sind von der Pauschalierungsmethode unberührt.

    Dieser neue Vorstoß nach dem Motto "das hatten wir noch nicht" kommt mir nicht hilfreich, sondern weiter verkomplizierend vor.

    There is a theory which states that if ever anyone discovers exactly what the universe is for and why
    it is here, it will instantly disappear and be replaced by something even more bizarre and inexplicable.
    There is another theory which states that this has already happened. ~Douglas Adams

  • Schönen guten Tag allerseits,

    es werden nach wie vor keine Fallpauschalen eingeführt, sondern es bleibt bei dem gesetzlich vorgesehenen Tagesbezung. Die Entscheidung, vor dem das InEk stand, war, ob weiterhin auf den einzelnen Tag bezogen kalkuliert wird. Dies enthält einige Schwierigkeiten. Abgesehen davon, dass einige Daten gar nicht tagesbezogen sind (Alter, Geschlecht, Diagnosen sind Fallbezogen; TE wochenbezogen usw.) ist die wohl die größte Schwierigkeit, dass einige Kosten nicht tagesbezogen zugeordent werden können (z.B. Dienstleistungen der Somatik, Sammelrechnungen...). Dies führt dazu, dass in der Kalkulation Kosten auf dem einen Tag liegen, die dazugehörige Leistung jedoch auf einem anderen Tag. Dies hätte dazu geführt, dass diese Daten hätten verworfen werden müssen. Daher hat man sich dazu entschieden, in der Kalkulation den gesamten Fall zu betrachten. damit bleiben die Kostentrenner zwar Kostentrenner, im Einzelnen beeinflussen sie jedoch den ganzen Fall nicht so stark, wie den einzelnen Tag.

    Entsprechende Vortragsfolien vom DRG-Forum finden sich unter https://www.bibliomed.de/c/document_library/get_file?uuid=fbcf114a-4f21-4796-9f61-822e170cbe85&groupId=232125

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    ich wundere mich, dass das Thema „Fallzusammenführung“ bisher so wenig Protest hervorgerufen hat. Vielleicht sind ja die Konsequenzen aus der "Ergänzungsvereinbarung" noch nicht so deutlich geworden. :S

    Zum Thema "Fallzusammenführung" hat sich unser Haus bereits vor über 3 Wochen mit unserer Krankenhausgesellschaft, aber auch mit anderen Verbands-Vertretern, die an der Arbeitsgruppe „Krankenhaus-Entgelt-Ausschuss (KEA)“ beteiligt sind, kritisch ausgetauscht. Die Fallzusammenführung sei aufgrund der InEK-Erkenntnisse aus der Kalkulation und den Forderungen der GKV „nicht zu vermeiden“ gewesen, lautete die Antwort der befragten Verbände.

    Die Fallzusammenführung bedeutet ja, dass u.U. (wie in der „Ergänzungsvereinbarung“ in den §§ 3 bis 5 dargelegt) verschiedene separate Fälle zu einem Fall zusammengefasst werden. Dieser dann bestimmte eine Fall hat dann eine Verweildauer, die bestimmte Grenzverweildauern überschreiten kann. Dies führt dann zu einer schrittweisen Absenkung der Bewertungsrelation und damit zu einer niedrigeren Vergütung (s.a. S. 23 des von Herrn Schaffert verlinkten InEK-Foliensatzes). M.a.W.: Bei einer ersten Wiederaufnahme eines Patienten kann bereits die Grenzverweildauer überschritten sein und in der Folge wird von Beginn dieses 2. Aufenthaltes an bereits ein niedrigeres Entgelt (als beim 1. Aufenthalt) gewährt.

    Meiner Meinung nach ist es aber nicht gerechtfertigt (und auch nicht nachvollziehbar), dass bei Wiederaufnahme eines Patienten der neue Fall mit einem alten verbunden und in der Konsequenz wegen einer (dann) zu langen Verweildauer ein vermindertes Entgelt (aufgrund sinkender Bewertungsrelationen) gewährt werden soll.
    Diese Praxis würde im somatischen (DRG-)Bereich in bestimmten Fällen (Stichwort: „blutige“ Entlassung) noch eine gewisse Berechtigung haben.
    Warum aber sollten die Krankenhäuser im Sinne einer "Risiko-Umkehr" die finanzielle Last tragen, dass es (insbesondere bei psychischen Erkrankungen) bei Patienten zu stationär behandlungsbedürftigen Rezidiven kommt?

    Bei gleicher Diagnose, z.B. der "rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)" (hier ist das Rezidiv im Übrigen bereits der Erkrankung innewohnend), sind Krankheitsverläufe verschiedener Personen u.a. aufgrund unterschiedlicher psychosozialer Lebensumstände und/oder konstitutioneller Faktoren heterogen. Bei Suchterkrankungen wohnt ja die Gefahr wiederholter stationärer Aufenthalte (insbesondere zur Entgiftung) ebenfalls der Erkrankung inne. Auch können anerkannte Behandlungssettings (z.B. DBT-Programme bei Patienten mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) wiederholte Krankenhausaufenthalte notwendig machen. Warum sollten aufgrund dieser patientenindividuellen stationären Behandlungsbedürftigkeiten Fallzusammenführungen mit der Folge der Grenz-Verweildauer-Überschreitungen und der damit verbundenen Entgeltkürzung akzeptiert werden? :cursing:

    Nun liegt aber bereits die unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung vor, die sich zwar nur „ausschließlich auf die Systementwicklung bezieht“, die „Vertragspartner sind sich jedoch bewusst, dass die getroffenen Regelungen auch Grundlage der im dritten Quartal 2012 zu vereinbarenden Abrechnungsbestimmungen für das Jahr 2013 sein werden, sofern sich im Laufe der Systementwicklung keine abweichenden Erkenntnisse ergeben“.

    Diesbezüglich sollten die verschiedenen Krankenhäuser Ihren Verbänden deutlich machen, dass o.g. Regelungen zukünftig (sicherlich mehrheitlich) abgelehnt werden!


    Mit freundlichen Grüßen,

    ck-pku

  • Schönen guten Tag ck-pku,

    da die kalkulierten Kosten bei den meisten Fällen mit zunehmender Verweildauer sinken soll dies auch bei den Erlösen der Fall sein. Es wird also beispielweise für einen bestimmten Fall einen Tagessatz für die erste Woche, einen weiteren (niederigeren) für die zweite Woche und noch einen (niedrigeren) für weitere Behandlung geben. Dies würde den Anreiz setzen, den Patienten z. B. nach der zweiten Woche zu entlassen, um ihn dann nach einigen Tage wieder mit dem (höheren) Tagessatz für die erste Behandlungswoche wieder aufzunehmen. Dies ist jedenfalls die Befürchtung der Krankenkassenseite. Auch wenn alle Beteiligten versichern, dass sie dies natürlich nie tun würden, wenn nicht medizinisch begründet, halte ich die Bedenken der Krankenkassen für nachvollziehbar. Deshalb braucht es die Fallzusammenführungsregel. Da sie sehr formal ist (21 Tage nach Entlassung, längstens jedoch 120 Tage nach erster Aufnahme der Kette) wird sie auch wenig auslegungsbedingten Zünstoff bieten.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Herr Schaffert,

    vielen Dank für Ihre Erläuterungen zum Thema "Fallzusammenführung":

    Dies würde den Anreiz setzen, den Patienten z. B. nach der zweiten Woche zu entlassen, um ihn dann nach einigen Tage wieder mit dem (höheren) Tagessatz für die erste Behandlungswoche wieder aufzunehmen. Dies ist jedenfalls die Befürchtung der Krankenkassenseite.

    ..., halte ich die Bedenken der Krankenkassen für nachvollziehbar. Deshalb braucht es die Fallzusammenführungsregel.

    Trotzdem sollte die weitere Entwicklung des Themas "Fallzusammenführung" kritisch gewürdigt werden, getreu dem Motto Ovids: "Wehre den Anfängen!".

    Ich wünsche ein schönes Osterfest.

    MfG,

    ck-pku

    P.S.: Eine weitere Info zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier: Aufgrund der öffentlichen Anhörung zum PsychEntgG am 23.04.2012 "verschieben sich die bisherigen Zeitplanungen. Die abschließenden Beratungen (2./3. Lesung) des Gesetzes im Deutschen Bundestag werden nicht, wie ursprünglich geplant, am 11. Mai 2012, sondern erst am 24./25. Mai 2012 stattfinden."

  • Guten Tag,

    zur Vervollständigung des Themas PsychEntgG-E erhalten Sie



    Hier finden Sie die vorläufige Sachverständigenliste zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am 23.04.2012 u.a. zum PsychEntgG-E (Stand: 04.04.2012).

    MfG,

    ck-pku

  • Guten Morgen,

    einen guten, zusammenfassenden Artikel zu den beiden Änderungsanträgen der Regierungskoalition zum PsychEntgG (Stichwörter: Einsatz von Beleg- und Honorarärzten; Sanktionierung von "Falschabrechnungen") im Rahmen des sog. "Omnibusverfahrens" finden Sie hier (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 109, Heft 15 vom 13.04.2012, A 739).

    MfG,

    ck-pku

  • Guten Morgen,

    am 23.04.2012 findet nicht nur in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr die öffentliche Anhörung insbesondere zum PsychEntgG-E vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages im Anhörungssaal 3 101, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH) (wie oben mehrfach berichtet) statt,

    sondern der Entwurf ist auch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung am gleichen Tag, aber anderem Orte ?( (Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.900) in der Zeit von 15:15 Uhr bis 16:15 Uhr im Ausschuss für Arbeit und Soziales zum Thema "Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 17(11)845" (siehe hier).

    Hat jemand diese Ausschussdrucksache als Dokument und wenn ja, kann dieses dann hier eingestellt werden? Handelt es sich dabei u.a. um das Thema "Sanktionierung von Falschabrechnungen", welches im Zuge des sog "Omnibusverfahrens", wie berichtet, eingebracht werden soll?

    MfG,

    ck-pku

    P.S.: Ferner ist mittlerweile die Sachverständigenliste und die Stellungnahmen der Verbände zur öffentlichen Anhörung auf der Homepage des Ausschusses für Gesundheit aktualisiert worden! Ich bitte um Beachtung.

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (19. April 2012 um 07:31)

  • Guten Morgen,

    heute ist also der Tag der öffentlichen Anhörung des PsychEntgG-E vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages, zu dem ich noch ein paar weitere Infos geben möchte:


    • Fünf weitere Stellungnahmen zum PsychEntgG-E sind hier auf der Homepage des o.g. Ausschuss seit dem 18.04.2012 veröffentlicht worden.
    • Mittlerweile wurde auch die Ausschussdrucksache 17(11)845 auf der Homepage des Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zur parallel stattfindenden öffentlichen Anhörung zum PsychEntgG veröffentlicht, die aber nicht weiter spektakulär ist. Im Änderungsantrag der CDU/CSU und der FDP zum Psych-Entgeltgesetz [Ausschuss-Drs 17(11)845] geht es lediglich um die Verlängerung der Anwendbarkeit der Arbeitslosenversicherungs-Regelung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte über den 01.08.2012 hinaus auf den 31.12.2014 und ändert die Beschäftigungsbedingung von sechs auf zehn Wochen (§ 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
    • Zu der "Formulierungshilfe über einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG)", der im Zuge des sog. "Omnibusverfahrens" insbesondere Strafzahlungen als Sanktionsregelung bei Falschabrechnungen vorsieht, hat die DKG hier eine Pressemitteilung mit ausführlicher Stellungnahme veröffentlicht, die am 16.04.2012 dem BMG übermittelt wurde.


    Mal sehen, was der heutige Tag so bringt... :S

    MfG,

    ck-pku

  • Guten Morgen,

    eine Kurzmitteilung über den Verlauf der gestrigen öffentlichen Anhörung zum PsychEntgG-E im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages finden Sie hier.

    Sobald Beschlussempfehlungen, Berichte o.ä. verfügbar sind, werde ich -wie gewohnt- darauf hinweisen.

    MfG,

    ck-pku