Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Psych-Entgeltsystems - PsychEntgG

  • Guten Morgen,

    hier finden Sie das endgültige amtliche Plenarprotokoll der 184. Sitzung der 17. Wahlperiode vom 14. Juni 2012. Auf Seite 22009 bis 22010 finden Sie TOP 19a und 19b: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG).

    Falls Sie sich wundern: Es ist nachweislich möglich, eine zweite und dritte "Beratung" eines so maßgeblichen Gesetzes in 2 Minuten und 15 Sekunden durchzuführen. Sie glauben mir nicht? Dann finden Sie hier den Video-Beweis. :!:

    Hier finden Sie die offizielle Pressemitteilung Nr. 40 vom 15.06.2012 des BMG. Sie hat den Titel : "Verbesserte Finanzierung der Krankenhäuser in Deutschland". (Herrn Bahrs Wort in Gottes Ohr - Wir werden uns erinnern...)

    Eine Auswahl erster Pessereaktionen:

    MfG,

    ck-pku

  • Guten Morgen,

    kann mir jemand sagen, in welchem Gesetz/Paragraph nun diese Tarifrefinanzierung von jährlich 280 Mio. € geregelt ist? Bekommen das alle Krankenhäuser, d.h. auch die Psychiatrien?
    Soll das nun tatsächlich jedes Jahr "ausgeschüttet" werden?
    Wie soll dieser Betrag verteilt werden?

    Ich finde momentan keine Antworten hierzu.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüße
    Lui

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    da ich mich derzeit auch mit dem neuen Gesetz beschäftige und mir durch dieses Forum schon viele Fragen beantwortet wurden, würde ich gerne nun selbst einmal eine Frage stellen, die wie wir mir scheint bisher noch keiner stellte. Und zwar ist mir unklar, wie sich die unterschiedlichen Prozentsätze für die zusätzlichen Leistungen errechnen bzw. wie diese zu verstehen/anzuwenden sind.

    Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 werden für das Jahr 2017 zu 45 Prozent, für das Jahr 2018 zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu 60 Prozent, für das Jahr 2020 zu 70 Prozent und für das Jahr 2021 zu 80 Prozent finanziert und deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter Anwendung des Landesbasisentgeltwertes ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:

    1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017,

    2. 46 Prozent für das Jahr 2018,

    3. 50 Prozent für das Jahr 2019,

    4. 55 Prozent für das Jahr 2020 und


    5. 60 Prozent für das Jahr 2021

    Ähnliches gab es ja auch schon damals bei den DRGs!

    Über Rückmeldungen freue ich mich.

    Vielen Dank!

    Freundliche Grüße,

    Steffi G.


  • Hallo Steffi2,

    helfen Ihnen die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 der neuen BPflV auf S. 37 ff. (insbesondere auf Seite 38 ) der Bundestags-Drucksache 17/8986 nicht weiter? (Achtung: dort stehen natürlich noch die überarbeiteten Werte...)

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo,

    Respekt, dass Sie die Stellen aus dem Gesetz so zielsicher benennen können.

    Nun, vom Grundsatz her hatte ich schon verstanden bzw. gelesen, dass es im Zusammenhang mit den Angleichungsquoten der Konvergenzphase steht.

    Ich bekomme es leider jedoch nicht hin, dies auf die genannten Prozentsätze zu übertragen. D.h. wie komme ich z.B. (ich nehme mal die "alten" Sätze) von den 33% auf die 25,6% für 2017 ?!? Habe auch schon verschiedene "Umfragen" gestartet und bisher konnte das sonst auch keiner nachvollziehen.

    Können Sie mir das evtl. genauer beschreiben?

    Danke und Gruß

    Steffi

  • Hallo Steffi2,

    den genauen Rechenweg zu den Prozentwerten kann ich Ihnen nicht erklären, aber ich verstehe das Ganze folgendermaßen :S :

    In Bundestagsdrucksache 17/8986 steht ja auf S. 38:
    "Nach Satz 2 gehen im Jahr 2017 zusätzliche Leistungen zu (jetzt 45%) des Landesentgeltwertes in das Erlösbudget des Krankenhauses ein. Bis zum Jahr 2021 steigt die Quote sukzessive auf (jetzt 80) Prozent. (...) Da zugleich die Verbindung mit den Angleichungsquoten der Konvergenzphase (s. § 4 Abs. 5 der "neuen" BPflV) berücksichtigt werden muss, werden mit den Nummern 1 bis 5 für die Berücksichtigung zusätzlicher bzw. wegfallender Leistungen im Ausgangswert jeweils niedrigere Quoten vorgegeben.
    Durch die erhöhenden Konvergenzeffekte ergeben sich letztlich die im ersten Satzteil von Satz 2 genannten Finanzierungsquoten."

    Zusätzliche Leistungen werden also z.B. im Jahr 2018 mit 46% im Ausgangswert berücksichtigt. Die Angleichungsquote nach § 4 Abs. 5 der "neuen" BPflV, die berücksichtigt werden muss, beträgt für das Jahr 2018 15%. Bis hierhin würde sich also eine Finanzierungsquote von 54,12% ergeben.
    Tatsächlich beträgt diese jedoch 55%. Bei der Diffenz von 0,88% handelt es sich also offensichtlich um den o.g. "erhöhenden Konvergenzeffekt".

    Ich hoffe, dies hilft schon einmal weiter. Vielleicht können aber auch andere Board-Teilnehmer die Berechnung des "erhöhenden Konvergenzeffektes" mathematisch erklären?

    MfG,

    ck-pku

  • Guten Morgen,

    am 06.07.2012 findet in seiner 898. Sitzung unter TOP4 -wie berichtet- der 2. Durchgang des PsychEntgG im Bundesrat statt. Dazu liegt hier eine (vorläufige) Tagesordnung vor, die dazugehörige Bundesrat-Drucksache 349/12 vom 15.06.2012 finden Sie hier.

    Zum (möglichen) Fortgang des Verfahrens zitiere ich aus NKG -Mitteilung 152/2012:
    "Grundsätzlich ist es möglich, dass der Bundesrat noch den Vermittlungsausschuss anruft. Allerdings ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig. Dazu muss der Bundesrat mit Mehrheit seiner Stimmen den Ausschuss anrufen. Nur wenn Bundesländer mit Regierungsbeteiligung der Union mitstimmten, wäre unter den gegenwärtigen Stimmverhältnissen eine mehrheitliche Anrufung denkbar.
    (...)
    Käme es zur Anrufung des Vermittlungsausschusses und würde in einem Vermittlungsverfahren ein mehrheitlicher Änderungsvorschlag herauskommen, könnte die Koalition diesen mit einfacher Mehrheit im Bundestag ablehnen. Erfolgt die Anrufung mit 2/3 Mehrheit, wäre Zurückweisung eines Ergebnisses durch den Bundestag ebenfalls eine 2/3, mindestens jedoch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages („Kanzlermehrheit“) erforderlich.
    Zu jeder Zeit hätte die Koalition die Möglichkeit, das Gesetzgebungsverfahren „untergehen“ zu lassen. Aus Koalitionskreisen ist zu hören, dass im Falle einer Anrufung diese grundsätzliche Frage im Raum stünde."

    Ein schönes (Viertelfinal- 8o )Wochenende wünscht

    mfG,

    ck-pku

  • Schönen guten Tag,

    noch eine andere Frage: In den Empfehlungen des Gesundheitsausschusses
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/099/1709992.pdf
    finde ich nichts mehr zum § 39 SGBV: Ist die Idee, dass Krankenkassen ihren Mitgliedern bestimmte Krankenhäuser qua Zuzahlungserlassen besonders ans Herz legen können, vom Tisch ?

    Sicherlich ist die Idee nicht endgültig vom Tisch, sondern liegt noch in der ein oder anderen Schublade. Aber sie hat keinen Eingang in dieses Gesetzgebungsverfahren gefunden.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,