• Liebes Forum,

    leider fand ich über die Suche keinen aktuellen Beitrag.

    Problem:

    Die größte KK hier lässt regelmässig Fälle prüfen, bei denen eine entgeltrelevant VAC eingesetzt wurde. Es geht hier nicht um die formalen Voraussetzungen der Anwendung, sondern die Frage lautet explizit: war die VAC als Ultima ratio notwendig oder hätte es Alternativen gegeben.

    Ich bin der Meinung, dass das zu weit geht, denn die Indikation stellt der behandelnde Arzt und die Leistung wurde ja auch erbracht und kodiert.

    Frage:

    Welche Erfahrung haben Sie? Wie kann ich sinnvoll argumentieren? Gibt es bereits Urteile zur nachträglichen Kritik an durchgeführten Leistungen.

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Hallo,

    ich sehe das genau wie Sie, die Indikation stellt nunmal der behandelnde Arzt. Daß VAC nur als ultima ratio anzuwenden wäre, ist mir nicht bekannt und das würde mich auch sehr wundern. Urteile direkt hierzu sind mir aus dem Gedächtnis heraus nicht bekannt.

    Viel Erfolg,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo,

    bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen gab es bisher nie eine Beanstandung der Kodierung.
    Wer sollte/wollte auch entscheiden, ob die jeweilige Therapieform die bestmögliche war? Es gibt wohl wenige Bereiche in der Medizin, in denen die Vergleichbarkeit – auch im Rahmen sog. randomisierter Studien – so schwierig ist. Wie viele Patienten mit chronischen Ulzera beider Beine waren denn in den Studien, bei denen das eine Bein mit VAC, das andere konventionell behandelt wurde? Und selbst dann ist der Durchblutungsstatus beider Beine nicht identisch und somit das Ergebnis nicht vergleichbar!

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo,

    bei den beanstandeten Fällen waren die formalen Kriterien erfüllt und die VAC-Therapie entgeltrelevant.

    Nein, es geht hier nach Rücksprache mit den Leiter des MDK darum, dass es halt keine Studien gibt, die die Überlegenheit der VAC beweisen. Deshalb soll die VAC-Therapie gestrichen werden, feuchte Kompressen wären ebensogut und natürlich billiger. Die Prüfaufträge stellt übringens nur eine große KK der Region.

    Ich frage mich natürlich auch, warum es die Industrie nicht fertig bringt, den Nachweis zu führen. Mir ist klar, dass das Studiendesign sehr schwierig ist. Aber es hängen ja schließlich Millionenumsätze daran und auch unsere Patienten. Es geht ja nicht nur um das Geld!

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Nein, es geht hier nach Rücksprache mit den Leiter des MDK darum, dass es halt keine Studien gibt, die die Überlegenheit der VAC beweisen. Deshalb soll die VAC-Therapie gestrichen werden, feuchte Kompressen wären ebensogut und natürlich billiger.


    Prima, dann können wir ja die gesamte Wirbelsäulenchirurgie für Schmerzpatienten streichen - Überlegenheit gegenüber der billigeren konservativen Behandlung ist nämlich auch nicht bewiesen. In der Kardiologie findet sich bestimmt auch noch reichlich Einsparpotential, von so manchen anderen Fachgebieten ganz zu schweigen...

    Aber mal im Ernst: Vielleicht sollte dem Herrn mal jemand erzählen, dass der MDK nicht über die Einführung oder Ablehnung von Behandlungsmethoden entscheidet - oder habe ich jetzt §275(5) SGB V ("Die Ärzte des medizinischen Dienstes [...] sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen") irgendwie falsch verstanden?

    Viele Grüße

    MDK-Opfer

  • Hallo,

    zur Studie siehe http://www.wound-care.de/.
    Wobei die Indikationen in der Studie mit "diabetischen Fußwunden (DiaFu) und iatrogenen subkutanen abdominellen Wundheilungsstörungen nach chirurgischen Eingriffen (ISAW)" relativ eng begrenzt sind.

    Letztlich könnte diese Studie über de G-BA zur Zulassung der Therapie im ambulanten Bereich für diese Indikationen führen - oder zur Ablehnung auch im stationären Bereich - oder alles dazwischen... :S


    Gruß, J.Helling

  • Schönen guten Tag allerseits,

    die Krankenkassen, bzw. diese Krankenkasse, versucht hier eine Argumentation einzuführen, die meines Erachtens keine gesetzliche Grudlage hat. In der ambulanten Versorgung gilt der Erlaubnisvorbehalt, d.h. zu Lasten der GKV dürfen nur Behandlungen erfolgen, die explizit erlaubt sind. Dazu lässt der GBA vom IQWiG Gutachten zur Nutzenbewertung erstellen. Im stationären Bereich gilt der Verbotsvorbehalt, d.h. Behandlungen dürfen erfolgen, so lange sie nicht explizit aus der GKV-Versorgung ausgenommen sind (wie z.B. Sterilisationen).

    Diese Krankenkasse versucht nun die Argumentation hrumzudrehen und benutzt die Gutachten, die zur Nutzenbewertung hinsichtlich der ambulanten Versorgung erstellt wurden, um zu begründen, dass die Methode allenfalls als "ultima Ratio" anwendbar sei. Selbst wenn der MDK die Methode in der REgel bzw. in den vorliegenden Fällen für sinnvoll hält, so muss er in Bezug auf die Fragestellung "ultima Ratio" in der Regel doch Antworten, dass es auch andere Methoden der wundversorgung gegeben hätte. Dass diese Methoden die Behandlungsdauer meist verfielfacht hätte und damit keineswegs unbedingt billiger ist, bleibt bei dieser Fragestellung außen vor. Der MDK kann also nicht unbedingt etwas dazu.

    Da diese Argumentation bei der betreffenden Krankenkasse (zumindest bei der, die solche Fragen bei uns stellt) offensichtlich eine Unternehmenstrategie ist und der einzelne Sachbearbeiter hier nach unserer Erfahtung keinen Spielraum hat, sehe ich letztlich die Klärung über die Gerichte als die einzige Möglichkeit. Daher bin auch ich sehr an einem entsprechenden Urteil interessiert.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag


    Zitat von »schnippler2«
    Nein, es geht hier nach Rücksprache mit den Leiter des MDK darum, dass es halt keine Studien gibt, die die Überlegenheit der VAC beweisen. Deshalb soll die VAC-Therapie gestrichen werden, feuchte Kompressen wären ebensogut und natürlich billiger.


    Der Einsatz der Vac Methode ist nicht im Widerspruch zu ärztlichen Standards
    Nicht der MDK Gutachter bestimmt den ärztlichen Standard
    Was ärztlicher Standard ist, bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Grundsätzen und Regeln der medizinischen Wissenschaft.


    Der Gutachter kennt nicht den Unterschied zwischen billig und wirtschaftlich


    Das Gesetz der Wirtschaft
    Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden gerechte Beute solcher Machenschaften.
    Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen.

    http://www.schlittermann.de/gesetz


    Gruß

    E Rembs