§44 Abs. 5 Satz 1-7 BMV-Ä Wirtschaftlichkeitsgebot (AOP): Implantation von Herzschrittmacher mit Telemonitoring-Funktion

  • Hallo allerseits,

    wie sind so ihre aktuellen Erfahrungen mit folgendem Problem: mehrere Kassen haben unter Bezug auf eine Empfehlung des GKV-Bundesverbandes die Bezahlung von 1-Kammer-Herzschrittmacher im Rahmen des AOP abgelehnt, wenn diese die Funktion für ein Telemonitoring aufwiesen. Strittig ist dabei nicht der Transmitter (um denn geht es nicht), sondern es wird direkt die Bezahlung des Schrittmachers selber unter Berufung auf §44 Abs. 5 Satz 1-7 BMV-Ä und dem Wirtschaftlichkeitsgebot verweigert.

    Häufen sich diese Fälle gerade auch bei ihnen und wie gehen sie damit um (Anwalt?), gerne auch ihre Anwort als PN.

    Viele Grüße

    MedTechie :)

  • Hallo Medtechie,

    dein Eintrag ist zwar schon älter, aber trotzdem möchte ich, vielleicht auch für andere User darauf eingehen.

    Ich weiss nicht ob es gerade sinnvoll ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot in dieser Sache zu argmuentieren. Sicherlich spielt das hier auch eine Rolle, allerdings ist richtig, dass ein Implantat mit Telemonitoring-Funktion grundsätzlich keine Leistung der GKV darstellt. Dabei ist es unerheblich ob die Telemonitoring-Funktion aktiv eingesetzt wird oder nicht. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenversicherung e.V. hat im September 2010 den NUB(Neue Untersuchungs-und Behandlungsmethoden)-Status für das Telemonitoring und die Telenachsorge geklärt. Beim Telemonitoring handelt es sich um eine Neue Untersuchungs- und Behandlungmethode. Es wurde mit dem NUB-Status 2 belegt, da eine Überlegenheit gegenüber der Standartnachsorge nicht erwiesen ist. Der Status 2 bedeutet gleichzeitig, dass diese Leistungen nicht von der GKV übernommen werden können.

    Wie bereits oben erwähnt, ist dabei unerheblich, ob das Telemonitoring aktiv genutz wird oder nicht. Denn natürlich verursacht die Herstellung des Herzschrittmachers mit den entsprechenden Technischen Funktionen, damit das Telemonitoring überhaupt genutz werden kann, bereits entsprechende Kosten. Um das Telemonitoring aktiv zu nutzen benötigt der Arzt bzw. das Krankenhaus die entsprechende Software und das Empfangsgerät des jeweiligen Herstellers. Diese Anschaffungen sind jedoch lediglich einmalig zu tätigen und können Patientenunabhängig genutzt werden.

    Den Herstellern ist der NUB-Status durchaus bekannt. Jedoch gibt es nahezu bei allen größeren Herstellern keine HSM der neueren Generation mehr ohne Telemonitoring-Funktion. Meine persönliche Einschätzung hierzu ist, dass die Hersteller damit versuchen die Krankenkassen mangels Alternativmodelle zu zwingen, diese deutlich teuren HSM-Kosten zu übernehmen, obwohl der Nutzen in Studien bis heute nicht ausreichend belegt ist.

    Ein Hersteller hat auf Nachfrage die zusätzlichen Kosten für die Funktion "Telemonitoring" bei seinen Modellen im Schnitt mit ca 1.000 € veranschlagt.

    Mein Tipp: Da es wie gesagt, nur noch ganz wenige Modelle ohne Telemonitoring-Funktion gibt, einfach mit den Krankenkassen Vergleiche in diesen Fällen abschließen. Das erspart eine Menge Zeit und Ärger.

    Als Datei habe ich noch die MDS Gutachten beigefügt.

  • Hallo liebes Forum,


    ich muss nochmal diese Thema aufgreifen. Wir haben einen neune Chefarzt, der nun wissen möcht wie man am besten

    Telemonitoring abrechnen kann, d. h. wie wird es vergütet und wie oft kann man das pro Patient im Quardal abrechnen.

    Ich mache eigentlich die stationäre Abrechnung und stehe dadurch so ganz auf dem Schlauch. ?(

    Kann mir jemand dazu einige Angaben machen? Es scheint ja auch nicht so verbreitet zu sein.


    Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

    Zabi

  • Hallo zabi,

    ich glaube, Sie sollten noch ein paar Angaben zu Ihrer Anfrage machen. Was soll denn vergütet werden, d. h. was wird denn von Ihrem Haus gemacht?

    und

    Wie soll es vergütet werden, d. h. ist der Pat. stationär, teilstationär, ambulant in Behandlung? :?:

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo herr Bauer,

    also die Abrechnung wäre ambulant und der Chefarzt möchte wissen wieviel Geld dabei rum kommt. (um es mal ganz krass zu sagen-sorry).

    Er hat es mir so erklärt das Patienten die einen Schrittmacher mit dieser Telemonitoringfunktion haben, nicht ins KH kommen müssten. Der Patient wäre zu Hause und der Doc kann sich dann durch diese Telemonitoringsache zugang zum Schrittmacher verschaffen.

    Für Antworten wäre ich wieder dankbar

    zabi

  • Hallo zabi,

    ich fürchte, das wird nicht so leicht! Im Rahmen des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V kann es sicherlich nicht abgerechnet werden, da es im Katalog nicht aufgeführt ist. Eine vorstationäre Behandlung nach § 115a SGB V liegt wohl eher auch nicht vor, so dass eine Abrechnung wohl nur im Rahmen einer ambulanten Ermächtigung nach EBM abrechenbar wäre. Eine Abrechnung nach § 116b SGB V fällt auch aus, da diese Diagnose nicht genannt ist und dazu auch eine Genehmigung durch das Staatsministerium erforderlich ist.

    Folge: Aus meiner Sicht könnte die Abrechnung lediglich im Rahmen einer ambulanten Ermächtigung erfolgen, sofern eine solche vorhanden ist!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Ich muss Michael Bauer recht geben, eine Abrechnung über §115b und §116b scheidet ganz klar aus.

    Allerdings ist auch eine Abrechnung über Ermächtigung nicht möglich. Zumindest nicht für die Abfrage von telemedizinischen Herzschrittmachern.

    Der EBM kennt nur die EBM-Ziffer 13552 "Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators".

    Diese kann jedoch nur bei der regelmäßigen Nachsorgeuntersuchung vom Kardiologen abgerechnet werden.

    Derzeit gibt es generell kein Abrechnungswerk, welches es ermöglicht telemedizinische Leistungen abzurechnen, da diese in Deutschland

    noch nicht zugelassen sind.