• Guten Morgen Zusammen,

    ich habe zwei Fälle "nach Schema" verknüpft. Dies ist auch so in Ordnung.
    Nun will die Kasse einen weiteren Fall dazu nehmen.
    Grundsätzlich, wenn man nach dem Schema vorgeht eigentlich richtig.

    Hier zum Verständnis die einzelnen Fälle:

    I. 12.05- 14.05.2011 L64A (Notfall)

    II. 30.5 - 31.05.2011 L42B
    III. 20.6. -22.06.2011 L20B

    Bei Fall II und III handelt es sich um eine Wiederaufnahme, die Fälle laufen in die DRG L19Z.

    Nun möchte die Kasse den ersten Fall hinzunehmen. Ist dies so richtig?
    Bin gerade überfragt, weil das KIS es nicht zulässt.

    Vielen Dank für einen Rückmeldung

  • Hallo,


    Nun möchte die Kasse den ersten Fall hinzunehmen. Ist dies so richtig?


    Nein! Die Zusammenführung eines Falles mit einem bereits zusammengeführten Fall ist unzulässig. Die Prüfung auf Fallzusammenführung hat grundsätzlich chronologisch auf Basis der nicht zusammengeführten Fälle zu erfolgen. Fall 1 und Fall 2 lösen aber keine FZF aus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,
    nein die Forderung der Kasse ist nicht korrekt: Die Fallzusammenlegung würde nur zustande kommen, wenn Sie die DRG des zusamengelegten Falles (als operative DRG) betrachten. Die Prüfung muss muss jedoch chronologisch erfolgen, daher ist das Ansinnen der Kasse unbegründet.

    Herzliche Grüße
    L. Nagel


    ups, da war der Kollege schneller...

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]

  • Hallo MedizinControllerin,

    in diesem Fall ist gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 FPV eine chronologische Prüfung vorzunehmen.

    Die Zusammenfassung von Fall I mit Fall II ist gem. FPV nicht mgl. (keine gl. Basis-DRF, keine OP folgt ...). Die Zusammenfassung von Fall I und Fall II ist ebefalls gem. FPV nicht mgl. (keine unmittelbare Fallabfolge).

    Bleibt nur nur Fall II und Fall III, diesen können gem. § 2 Abs. 2 FPV zusammengeführt werden. Ich denke die KK will hier evtl. eine Fallzusammenführung mit der von Ihnen ermittelten Fallpauschale L19Z (der Aufenthalte II und III) und dem I. Aufethalt gem. " 2 Abs. 2 FPV erwirken. Dies ist jedoch nach den Leitsätzen zur WA-Regelung (Nr. 1) unzulässig ("bei mehrfacher WA ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengef. DRG Fallpauschalen nicht zulässig".

    Ihr Informationssystem hat sich in diesem Fall nicht getäuscht. Hier bin ich der gleichen Meinung wie der Vorredern Hr. Hollerbach (welcher hier etwas schneller war als ich).

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo an alle,

    ist eine allergische Reaktion (Urtikaria) auf ein Medikament (V.a.Clopidogrel; was letztlich ja ohne Expositionstest noch nichtmal bewiesen ist - war nur das zuletzt verordnete Medikament im Voraufenthalt,) ein Grund für eine FZF? als Komplikation (es war ja keine Herzaktheterassoziierte Infektion,Blutung etc.)

    Bin am zweifeln, da Autoimmunreaktion 1d nach Entlassung...

    wie sehen Sie das?

    MfG

    rokka

  • Hallo rokka,

    ich zitiere mal das LSG HH:

    "[...] dass das Krankenhaus das Risiko von innerhalb der oberen Grenzverweildauer auftretenden Komplikationen trägt, soweit diese nicht auf das Verhalten des Versicherten oder Dritter zurückzuführen sind. Stellt sich folglich ein konkreter stationärer Behandlungsbedarf als spezifische Folge einer Erkrankung bzw. deren Behandlung dar, auf die sich der Behandlungsauftrag des Krankenhauses bereits während des vorangegangenen Krankenhausaufenthalts erstreckt hat, und erfolgt wegen dieser Komplikation noch innerhalb der oberen Grenzverweildauer die Wiederaufnahme des Versicherten, so bleibt das Krankenhaus aufgrund desselben Behandlungsauftrags auch für die weitere Krankenhausbehandlung verantwortlich und hat Anspruch auf eine einheitliche Vergütung. Wenn die nach Beginn der Behandlung eingetretenen Komplikationen bis zum Ablauf der oberen Grenzverweildauer auftreten und Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit begründen, kann es keinen Unterschied machen, ob der Patient sich ununterbrochen in der Klinik aufgehalten hat oder ob das Krankenhaus ihn zwischenzeitlich entlassen hatte. Denn mit dem Eintritt der Komplikation verwirklicht sich gerade das spezifische Gesundheitsrisiko des Behandlungsfalles, das zu bekämpfen das Krankenhaus gegen Zahlung der Fallpauschale beauftragt worden ist. Nach dem BSG (a.a.O.) trifft dies sowohl auf absehbare, behandlungstypische Nebenwirkungen als auch auf Fälle unvorhersehbarer, atypischer Komplikationen zu. Auf ein Verschulden hinsichtlich der erneuten Behandlungsbedürftigkeit kommt es dabei nicht an. Nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen daher nur die Komplikationen, die maßgeblich erst durch ein hinzukommendes weisungswidriges oder unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, durch ein Behandlungsverhalten des ambulant weiterbehandelnden Arzte oder durch ein sonstiges, nicht vom Krankenhaus zu beeinflussendes Ereignis wie z.B. einen Verkehrsunfall hervorgerufen worden sind." (vgl . auch BSG vom 12.07.2012 - B 3 KR 18/11 R)

    Soweit also keine andere Ursache infrage kommt und der Verdacht von Ihrer Seite belegt ist, wohl FZF.

    MfG, RA Berbuir