Gehört die B16Z (Strahlentherapie) zum Versorgungsauftrag der Inneren Medizin?

  • Hallo,

    nach Fusion mit einem anderen KHS habe ich hier jetzt einen Fall aus 2010, wo ich nicht so genau weiterweiß.

    Pat. Kam in die Innere mit bek. CA, wurde konsilliarisch bestrahlt.

    Die Kasse will jetzt die Strahlen-DRG nicht zahlen, da sie nicht zum versorgungsauftrag gehöre, wollen nur die B66B zahlen.

    Stimmt das?

    Mit freundlichen Grüßen

    Annette Brüning
    Medizincontrolling
    Katholische Hospitalgesellschaft Suedwestfalen

  • Hallo Frau Brüning,

    weswegen kam die Patientin denn zu Ihnen? Wegen des CA oder aus anderen Gründen?

    Wurde die Bestrahlung in einem der fusionierten Häuser gemacht oder außerhalb?

    Mfg

    Anne

  • Hallo,
    ich denke, dass klingt nach einer (bzw. mehrerern) Verbringung zur Strahlentherapie. Da dürfen sie die OPS auf jeden Fall verschlüsseln und abrechnen. Ob die KH da nun fusioniert waren oder nicht ist egal.
    Vermutlich haben sie auch eine Rechnung aus dem "Bestrahlungs-KH" für diese Leistungen erhalten.

    Wir rechnen z.B. regelmäßig Koro-DRGs ab, obwohl wir keinen Koroplatz hier haben - Verbringung zur Diagnostik und ggf. Therapie ins Nachbarkrankenhaus.

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo,

    ist mir auch so bekannt, wir rechnen ab und bekommen die Rechnung der Strahlentherapie.

    Hatten wir in einen Fall, wo die Patientin zu ihrer ambulanten Strahlentherapie weiterhin hingefahren wurde, obwohl wir eine eigene Abteilung am Haus haben (unfallchirurgischer Aufnahmegrund). Man muss sich dann die genauen Prozedurencodes vom Leistungserbringer geben lassen und kodieren.

    Viele Grüße

    Anne

  • Moin,

    so ganz verstehe ich das Problem nicht: Wenn die Leistung erbracht wurde und med. erforderlich war, uss die Kasse auch bezahlen. Eine andere Frage ist, ob die Leistung im E1 bei den Budgetverhandlungen akzeptiert wird. Auch hier gilt: Wurde die Leistung erbracht und das Budget retrospektiv (unecht prospektiv) verhandelt, müssen die Kostenträger sie akzeptieren. Nur bei porspektiven verhandlungen haben die Kassen eine Möglichkeit, derartige Leistungen und mit Ihnen die CMP aus dem Budget zu streichen. Nicht zuletzt aus deisem Grunde versuchen die Kassen in den vergangenen 2 Jahren zunehmend auch prospektive Verhandlungen durchzusetzen. Aber auch bei nicht verhandelten Inhalten kann im Verfahrensjahr eine Leistung anfallen und muss dann auch bezahlt werden.

    Die eingeschränkte Genehmigung durch die BR in NRW ist offenbar doch nicht flächendeckend umgesetzt...?

    Gruß

    merguet

  • Moin,

    so ganz verstehe ich das Problem nicht: Wenn die Leistung erbracht wurde und med. erforderlich war, uss die Kasse auch bezahlen.


    Hallo,

    Primär notwendig für die Berechnung der Entgelte und die Leistungspflicht der Kasse ist eine Leistungserbringung gem. Versorgungsauftrag. Dieser bemißt sich nach Krankenhausplan und nicht nach Erbringung. Bei einer Ausweisung von FA Strahlentherapie und der verbalen Beschreibung der zwingenden Durchführung der Strahlentherapie auch in der entsprechenden Fachabteilung, können Sie bei Nichtvorliegen dieser,außerhalb eines Notfalls, keine "Strahlen-DRGs" abrechnen. Und die Ausweitung des Versorgungsauftrags mittels Kodierung von Verbringungsleistungen sehe ich kritisch.

    VG c_c

  • Nun,
    im Eingangsthread hieß es doch:

    Pat. Kam in die Innere mit bek. CA, wurde konsilliarisch bestrahlt


    Nach Ihrer Lesart wären dann solche Konstellationen nicht mehr möglich. D.h., dass während einer Behandlung einer anderen Erkrankung oder eines neu aufgetretenen Problems während der Behandlung die Bestrahlungen nicht mehr möglich wären, jedenfalls nicht mehr als Leistung bezahlt würden.

    Niemand kann ernsthaft erwarten, dass dann eine Bestrahlung noch erbracht würde. Damit würde aber ganz direkt das therap. Prozedere geändert, m.E. mit einer direkten Gefährdung des Patienten.

    Bestrahlungspläne müssen doch eingehalten werden. Wenn die Patienten zwischenzeitlich einer weiteren stationären Behandlung bedürfen, muss die Fortsetzung gewährleistet sein.

    Eine Pauschale Ablehnung der Kosten halte ich hier nicht für zulässig (und im Übrigen auch für unangemessen).

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    vielleicht sollte Herr Bruening seinen Fall genauer beschreiben. Ich vermute eine geplante Aufnahme ohne den entsprechenden Versorgungsauftrag und die bewußte Erbringung der Leistung mittels Dritter. Die von Ihnen beschriebene Situation der notwendigen zusätzlichen Behandlung während einer laufenden Bestrahlung sehe ich eher als Notfallsituation. Somit wäre der Versogungsauftrag nicht tangiert und auch die Problematik der Vereinbarung der Leistungen nicht. Dann wäre die Leistungspflicht der Kasse unstrittig.

    VG c_c

  • Hallo - ganz kurze Anmerkung zu:

    Moin,
    Wenn die Leistung erbracht wurde und med. erforderlich war, uss die Kasse auch bezahlen. Eine andere Frage ist, ob die Leistung im E1 bei den Budgetverhandlungen akzeptiert wird.

    Der Versorgungsauftrag ist Grundlage der Entgeltvereinbarung; hingegen ist die Entgeltvereinbarung nicht zur Bestimmung des Versorgungsauftrags heranzuziehen.

    BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 3 KR 28/08 R

    1. Solange eine Behandlung dem Versorgungsaufftrag des Krankenhauses entspricht, ist nach den Fallpauschalen des Fallpauschalenkatalogs abzurechnen, auch wenn diese in der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung der Pflegesatzvereinbarung keine Berücksichtigung gefunden haben.

    2. Die Pflegesatzvereinbarung stellt keine verbindliche Konkretisierung des Versorgungsauftrages dar.

    Quelle: Der Versorgungsauftrag und die Entgeltvereinbarung - RA Prof. Dr. Michael Quaas M.C.L.

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo,

    schon mal vielen Dank für die vielen Infos, vielleicht hilft ja das noch:

    Anamnese:

    Die Patientin gibt an, dass sie aufgrund ihres Kurzdarmsyndroms immer wieder Durchfälle hat. Diese seien jetzt aber durchaus stärker als sonst. Kein Erbrechen. Des Weiteren beklagt sie ein neu aufgetretenes Schwindelgefühl und berichtet, immer schlechter laufen zu können.

    Epikrise:

    ---Die Aufnahme erfolgte aufgrund von neuaufgetretenem Schwindel und Übelkeit mit Gleichgewichtsstörung (im Rahmen einer eingebluteten Kleinhirnmetastase links, bei bekannten metastasiertem Coecumkarzinom)....Wir nahmen Kontakt mit der Strahlentherapiepraxis ... auf und stellten Frau .....dort vor. Dieser verzichtete aufgrund der Gesamtsituation auf Bildgebung mit einem MRT bei fehlender strahlentherapeutischer Konsequenz. Er empfiehlt eine hole-brain-Bestrahlung mit 10x drei Gy. Da die Versorgung der Patientin mit den starken Gleichgewichtsstörungen zuhause noch nicht komplett geklärt war und wir hier im stationären Aufenthalt die Pflegestufe 1 beantragt haben, erfolgte die Vorstellung in ... und die Vermessung für die Bestrahlung und Maskenanpassung von hier aus.

    Die weitere Bestrahlung sollte dann amb. erfolgen.

    Die Kasse sagt, nach §6 Abs.1 Satz3 KHEntgG und §2Abs.1 des vertrages nach §112 Abs. 2 Nr. 1 SGBV dürfen Entgelte nur im Rahmen des versorgungsauftrages berechnet werden. Ausgenommen sind Notfallbehandlungen und dieser Fall sei kein Notfall.

    Mit freundlichen Grüßen

    Annette Brüning
    Medizincontrolling
    Katholische Hospitalgesellschaft Suedwestfalen