Transportkosten bei Wiederaufnahme/Fallzusammenführung

  • Guten Morgen MiChu,

    vielen Dank für das Urteil. Dies nehme ich gerne in meine Datenbank mit auf.

    Allerdings lese ich aus den Entscheidungsgründen nicht raus, dass die Fahrtkosten von der Krankenkasse zu zahlen sind. Unter der lfd. Nr. 22 steht:"Die Regelung über Fahrkosten in § 60 SGB V ist bei alledem - anders als die Klägerin und das SG meinen - allerdings ungeeignet, Rückschlüsse auf die Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 KFPV 2004 zu ziehen."

    Dies ist m.E. die einzige Stell wo über den § 60 geschrieben wird. Es geht hier um die DRG-Abrechnung und nicht über die Transportkosten.

    Würde mich allerdings freuen wenn ich mich irre.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten Morgen,

    explizit sagt das Urteil über die Transportkosten nichts aus.

    Aber wenn das Gericht bestätigt das die Verlegung (und damit erneute Abrechnung einer DRG bei der KK) korrekt ist, sind für mich auch die Kosten der Verlegung durch die KK zu tragen. Es geht hierbei eben nicht um den Wunsch des Pat. sondern um die Notwendigkeiten die in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung begründet sind.

    Den Konflikt zwischen den Regelungen zu den Transportkosten und den Notwendigkeiten der Kliniken sehe ich auch. Ich sehe aber eben diese Notwendigkeiten der Kliniken als ein höheres Gut an als die Regelungen zu den Transportkosten.

    Auch Sie können sich sicherlich Beispiele konstruieren in denen bereits aus wirtschaftlichen Gründen die abverlegung in ein peripheres Haus erfolgen sollte.

    Wäre sicherlich eine spannende Frage vor den Sozialgerichten.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)