Nachstationäre Behandlung abrechenbar?

  • Hallo Forum,
    ich hätte eine kurze Verständnisfrage. Bis heute dachte ich , dass ich bescheid wüßte, nun komme ich ins Zweifeln.

    Folgender Sachverhalt:
    Unfalltag 07.11.2011 - daraufhin stationäre Behandlung vom 07.11.11 bis 09.11.11 - DRG I74B

    Wir erhalten vom Krankenhaus eine Abrechnung über die DRG I74B, bei welcher auch eine nachstationäre Behandlung für den 22.11.2011 berechnet wird.

    Der erste Tag der OGVD ist Tag 4 , ab diesen Tag muss ein Zuschlag gezahlt werden.
    Ich war bis jetzt der Meinung, dass in diesem Fall die nachstationäre Behandlung nicht gesondert berechnet werden darf, da vollstationären Tage (zwei) und der eine nachstationäre Tag (vorstationär nicht möglich da am Unfalltag stationäre Aufnahme) nur drei Tage ergeben. Da der erste Tag der OGVD der 4. Tag ist, ist die OGVD weder erreicht noch überschritten.

    Liege ich da richtig oder eher falsch? Was heißt denn die OGVD muss erreicht sein?
    Das Krankenhaus vertritt die Meinung, dass die nachstationäre Beh. abrechenbar ist, da am 10.11.11 die OGVD erreicht ist. - die Begründung ist für mich nicht sehr verständlich ...

    Ich hoffe mir kann kurz jemand Auskunft geben :wacko:

    Gruß J. Berger

  • Schönen guten Tag Herr/Frau Berger,

    Sie liegen richtig:

    Zitat

    § 8 Abs. 2 KHEntgG

    2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:

    • [...]
    • [...]
    • eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,

    ...

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Forum,

    @J. Berger

    die Abrechnung der nachst. Pauschale beruht im folgenden auf:

    § 115 a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V; nachstat. Beh. (7 Behandlungstage) innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stat. Behandlung

    Die nachstat. Beh. war am 22.11.11, somit innerhalb der Frist.

    § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntG; Pauschalen zur nachstationären Behandlung können neben einer DRG-Fallpauschale nur abgerechnet werden sofern die Summe aus den stat. Belegungstagen und den vor- u. nachst. Behandlungstagen die OGVD der Fallpauschale (hier: I 74 B bei 4 Tagen OGVD) übersteigt.

    Die Summe der stat. Belegungstage sowie der vor- u. nachstat. Behandlungstage beträgt in Ihrem Fall 3 Tage und übersteigt somit nicht die OGVD (vgl. hierzu auch die "Gemeinsame Verlautbarung d. Spitzenverbände der KK vom 09.10.2002 in der Fassung vom 22.09.08 - Punkt 7a). Eine gesonderte Abrechnung des nachstationäre Aufenthalts vom 22.11.2011 ist daher ausgeschlossen.

    Die Begründung des KH´s (zw. angebl. Überschreiten der OGVD) ist somit schlicht und ergreifend falsch.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntG; Pauschalen zur nachstationären Behandlung können neben einer DRG-Fallpauschale nur abgerechnet werden sofern die Summe aus den stat. Belegungstagen und den vor- u. nachst. Behandlungstagen die OGVD der Fallpauschale (hier: I 74 B bei 4 Tagen OGVD) übersteigt.


    Hallo Forum, weiß jemand wie es sich bei den Einbelegungstag-DRG´s verhält, die ja nun keine oGVD haben?

  • Hallo Forum, hallo thestorm14

    wenn keine OGVD vorhanden ist, dann brauchen (können) Sie dieses Kriterium auch nicht beachten.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz