PIA-Dokumentation ab 1.1.2012: Diagnosen und Prozeduren

  • Hallo liebes Forum,

    ab 1.1.2012 müssen Diagnosen und Prozeduren für die Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) an die Kostenträger und ans InEK übermittelt werden (Vereinbarung
    nach § 120 Abs. 3 SGB V: § 3: Inhalt der Abrechnungsunterlagen: … 18.: Behandlungsdiagnosen … gem §295 Abs. 1 SGB V, 19.: Prozeduren … soweit erforderlich).

    Müssen hier i.d.R. "nur" die Behandlungsdiagnose(n) pro Quartal übermittelt werden oder gelten für die PIAs auch die OPS-Komplexkodes (Geltungsbereich § 17d KhG). Erwähnt sind die PIAs ja im §17d KhG.

    Was sind die Aktivitäten zu den PIAs an Ihren/ Euren Einrichtungen?

    Viele Grüße
    Kontrollix ?(

  • Guten Morgen und ein frohes neues Jahr,

    ich wundere mich gerade, warum auf Ihre Anfrage noch nicht geantwortet wurde.

    Zunächst einmal: Die von Ihnen angesprochene "Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V" wurde durch ein Hinweispapier "Datenübermittlung und Abrechnung ambulanter Institutsleistungen ab 2012" der DKG vom 22.12.2011 neu ausgestaltet. Dieses Papier finden Sie hier. Auf Seite 11 ("Hinweise zu AMBO-Inhalten") wird zu der PRZ (Prozedur) angemerkt: "Die Prozedur muss anhand eines gültigen OPS-Kodes angegeben werden, sofern diese Angabe als Abrechnungsunterlage gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erforderlich ist. Danach sind ausschließlich die im Anhang 2 des EBM aufgeführten Kodes zu verwenden. Eine OPS-Angabe, die über die Anforderungen des EBM hinausgeht, ist optional möglich. Ist in der Vergütungsvereinbarung ein OPS-Kode für ein Entgelt festgelegt, ist der OPS-Kode bei Abrechnung des Entgelts anzugeben."

    Im Anhang 2 des EBM finden Sie jedoch lediglich OPS-Kodes aus den Kapitel 1 (ohne 1-9xx-Kodes), 5 und 8. Eine "Free-Version des Anhang2-Browsers (OPS-Browser), Stand 01.01.2012" finden Sie hier.

    Ihre Frage bezieht sich weiter auf den mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)" zum 01.01.2012 geänderten neuen § 295 Absatz 1b SGB V:

    Artikel 1, Nummer 80:

    § 295 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1b wird wie folgt geändert: (...)

    cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Selbstverwaltungspartner nach §17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz 1 bis spätestens zum 30. April 2012 einen bundeseinheitlichen Katalog sowie das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des Prüfauftrags nach §17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist.“

    Also sind ab 01.01.2012 m.E. (noch) keine Prozeduren zu melden. Zur Zeit wird (statt der OPS-Kodes) eher diskutiert, ob das sog. "Bayerische Modell" (oder das abgespeckte "Bayern light") bundesweit zur Anwendung kommen soll (s.a. hier). Dies bleibt zunächst abzuwarten, denn -wie oben genannt- soll dieser Katalog zur Leistungsdokumentation "erst" bis spätestens zum 30.04.2012 entwickelt werden.

    Bei der Übermittlung von Behandlungsdiagnosen ändert sich gar nichts, außer dass für die Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) für die ab dem 1. Januar 2012 erbrachten ambulanten Institutsleistungen die elektronische Abrechnung als Regelverfahren gilt (sofern nicht bisher sowieso schon geschehen). Die Übermittlung muss erstmals im 2. Quartal 2012 für das 1. Quartal 2012 erfolgen (§ 6 Abs. 3 der 1. Fortschreibung der Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V).

    Ich lasse mich aber auch gern von anderen Board-Teilnehmern eines Besseren belehren, sofern ich mit meiner Meinung "auf dem Holzweg" bin.

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo ck-pku,

    vielen Dank für die kompetente Antwort. Ich war auch überrascht, dass zu dem Thema nur nach Tagen diese eine Antwort kam. Ist die elektronische Dokumentation der PIA-Behandlungsdiagnosen etwa überall schon problemlos etabliert? Gab es auf das DKG-Papier vom 22.12.2011 nirgendwo sonst Zweifel, welche Inhalte alle übermittelt werden sollen?

    Mir hatte der Ausschluss der Komplexkodes durch den Bezug zum Anhang 2 des EBM gefehlt.

    Wie der Prüfauftrag nach § 17d aussehen wird, der bis zum 30.4.2012 vereinbart werden soll, bin ich schon gespannt... (mir schwant nix Gutes...)

    Viele Grüße
    Kontrollix

  • Schönen guten Tag allerseits,

    grundsätzlich gelten OPS auch für die ambulante Behandlung und könnten dort verwendet werden. Das macht jedoch nur Sinn, wenn der Kode auch für die ambulant Behandlung geeignet ist. Dies ist jedoch bei den Komplexkodes nur bedingt der Fall, denn es sind ja einige Mindestvoraussetzungen zu erfüllen, die im ambulanten Setting nicht unbedingt gegeben sind. Abgesehen davon steht z.B. bei der Regelbehandlung explizit, dass dieser Kode für die voll- und teilstationäre Behandlung vorgesehen ist (was rein Fomal jedoch nicht die ambulante Benutzung ausschließt - ebensowenig, wie dass diser Hinweis bei der Intensivbehandlung fehlt (Erwachsene)). Andererseit wurde ja 2012 in die Abschnittsüberschrift mit aufgenommen, dass die Behandlung auch "im Lebensumfeld" des Patienten stattfinden kann.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo zusammen,

    nach meiner Auffassung sind die Komplexcodes im Rahmen der ambulanten Behandlung nicht nutzbar. Die Formulierung "Ein Kode aus diesem Bereich ist sowohl für die voll- als auch die teilstationäre Behandlung zu verwenden" scheint mir abschliessend zu sein und damit bliebe die ambulante Behandlung ausgeschlossen.
    Eine "Intensivbehandlung" wird wohl so gut wie nie ambulant erfolgen können.

    Die weiteren Rahmenbedingungen für die Komplexcodes (Wochenbezug bei z.B. Teambesprechung, wochenweise Kodierung der Leistungen, Regelung für die Erfassung von Therapieverfahren am Aufnahme- oder Entlassungstag, Einschluss von z.B. Visite und Grundpflege) ergeben eigentlich nur für teil- oder vollstationäre Behandlung Sinn.

    Beste Grüße - NV

  • Hallo,

    als Ergänzung zu meinem obigen Beitrag möchte ich auf einen m.E. sehr guten Aufsatz zu dem "GKV-Versorgungstrukturgesetz aus der Sicht der DKG" von Dr. Michael Mörsch, erschienen in "Das Krankenhaus", Ausgabe 1/2012, hinweisen.
    Interessant sind hierbei insbesondere die kurzen Anmerkungen zum PIA-Prüfauftrag (S. 10). Diesen Aufsatz finden Sie hier.

    MfG,

    ck-pku