Fallzusammenführung Wiederaufnahme/Rückverlegung

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu einer kombinierten Fallzusammenführung:

    1. Aufenthalt: 28.10. - 06.11.2011, DRG F66A, OGVD 23 Tage, Entlassung nach Hause

    2. Aufenthalt: 15.11. - 18.11.2011, DRG F66A, Verlegung in ein anderes KH

    3. Aufenthalt: 05.12. - 17.12, 2011, Rückverlegung, DRG T61B

    Der 1. und 2. Aufenthalt werden als Wiederaufnahme zusammengeführt, aber gehört der 3. Fall nicht als Rückverlegung dazu? 30 Tage ab Entlassungstag des 1. Falles, der zu einer Fallzusammenführung führt? (Entlassung 1. Fall 06.11., Aufnahme 3. Fall 05.12., macht 29 Tage...)

    Oder habe ich eine Denkblockade so früh am Morgen?


    Danke und Gruß aus der Geriatrie.....

  • hallo,

    der 3. Aufenthalt geht nicht in eine Fallzusammenführung ein. Die Prüffrist des ersten Falles der die Fallzusammenführung auslöst ist hier die Fallpauschale F 66 A mit 23 Tage OGVD. Somit fällt der Aufenthalt ab 05.12.11 nicht mehr in diese Frist. Recht schön beschrieben ist dies auch in den "Hinweisen zur komb. Fallzusammenführung" (hier: Fallkonstellation 5).

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Guten Morgen Zusammen,

    wir haben folgende Fallkonstellation:

    1. Aufenthalt: Aufnahme 05.02.12; Verlegung 05.02.12; Rückverlegung 10.02.12; Entlassung 18.02.12; DRG B70F

    2. Aufenthalt: Aufnahme 29.02.12; Verlegung 29.02.12; Rückverlegung 06.03.12; Entlassung 13.03.12; DRG B70F

    Unser KIS verlangt, beide Aufenthalt zusammen zu führen, das erschien erst mal widersinnig, da doch die OGVD für den ersten Aufenthalt überschritten ist. Unter Zuhilfename unseres Softwareanbieters sind wir jetzt dazu gekommen, dass es sich hier um eine Kombinierte Fallzusammenführung, Fallkonstellation 1, handelt.

    Sind wir da wohl auf der richtigen Spur oder ganz falsch?

    Vielen Dank für die Unterstützung und schönen Gruß aus Unna

    Heribert Hypki

  • Hallo Herr Hypki,

    zunächst mal ist Ihre Darstellung der Fallkonstellationen irreführend: es handelt sich nicht um zwei Aufenthalte, sondern um ingesamt vier (ein Zyklus Aufnahme->Verlegung, Rückverlegung->Entlassung entspricht ja schon zwei Aufenthalten).

    Prüffrist für die Fallzusammenführung ist die Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst, also die Frist von Fall 1, entsprechend 30 Tage ab Verlegung, also vom 05.02. bis zum 06.03.2012. Alle Fälle, die in diese Frist fallen, sind zusammenzuführen. Ihr KIS hat somit Recht.

    Vielleicht wäre es besser gewesen, die Aufenthalte 1 und 3 nicht als stationäre Leistung, sondern als Abklärungsuntersuchung (vorstationär) abzurechnen...

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Forum, hallo Hypki u. Hr. Hollerbach,

    es handelt sich um eine komb. Fallzusammenführung (analog Bsp. I). Der Fristenstrahlt verläuft jedoch nur vom 05.02. - 05.03.2012 (der Februar hat diesemal 29 Tage) Gemäß der Klarstellungen zur FPV ist der Aufnahmetag (hier: 05.02.12) mit in die 30-Tage-Frsit mit einzuberechnen. Somit sind die Aufenthalte vom 05.02. - 05.02.12 sowie der Aufenthalte v. 10.02. - 18.02.12 und der Aufenthalt vom 29.02. - 29.02.12 zu einem Fall zusammenzuführen.

    Hätte der Februar wie gewohnt nur 28 Tage dann wäre der Aufenthalt vom 06.03. - bis 13.03.12 bei gleicher Basis-DRG ebenfalls noch mit einzubeziehen. Also doch noch Glück gehabt...

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    Also doch noch Glück gehabt...


    nicht dass ich Herrn Hypki kein Glück gönne - aber wenn der Februar 29 Kalendertage hat, die Frist jedoch 30 Kalendertage beträgt, dann endet sie doch einen Tag später, also am 06.03., oder nicht? Eine Frist von einem Kalendertag bei einer Entlassung am 05.02. würde ja auch am 06.02. enden (und nicht am 05.02.), oder begehe ich da einen Denkfehler?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Forum, Hallo Hr. Hollerbach,

    jetzt habe ich selbst zum altbewährten Kalender gegriffen und man. nachgezählt und ich denke ich liege richtig.

    bei (normal) 28 Kalendertagen im Feburar verläuft die die 30-Tages-Frist vom 05.02. - 06.03.2012

    bei (jetzt) 29 Kalendertagen im Februar verläuft die 30-Tage-Frist somit vom 05.02. - 05.03.2012

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    habe meinen Denkfehler gefunden: der Entlassungstag wird bei der Fristberechnung mitgezählt (was ich bei Tagesbehandlungen als besonders verwirrend empfinde), nachzulesen in den "Klarstellungen der Vertragsparteien" zur FPV.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,

    vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Dann werde ich mich jetzt mal dran machen und die letzten beiden Aufenthalt wieder trennen.


    Schöne Grüße

    Heribert Hypki 8)