"Mindestens ein Belegungstag"?

  • Hallo,

    ganz dumme Frage zu den FP16.01 und 16.02, hier steht im FP-Katalog die schöne Floskel "mindestens ein Belegungstag" - was soll das heißen?
    Ein Belegungstag kann ja auch kürzer sein als 24 Stunden, ein vollstationärer Aufenthalt von 15 Stunden ist ja auch = ein Belegungstag.
    Was soll dann aber das "mindestens"? Kürzer als ein BT geht dann ja nicht.

    Sprich: Muss man hier son interpretieren, dass 16.01 und .02 nur abrechenbar sind, wenn der Sgl. 24 Stunden oder länger da war (also analog zu in Zukunft den DRGs P01Z, P60A und B)?

    Wahrscheinlich hätte ich das im Newbie-Forum fragen müssen... ;)

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

    • Offizieller Beitrag


    Hallo Herr Jacobs,

    m. E. gelten die 24 Stunden.
    So wird es auch bei uns praktiziert.

    Siehe dazu auch Gutachten Weiterentwicklung der FP und SE... Band 93 Nomos Verlag 1997
    " ist explizit die Versorgung des Kindes im Kinder- bzw. Säuglingszimmer kalkuliert... und nicht nur eine Betreuung für wenige Stunden bis zur Weiterverlegung"

    Schöne Grüße

    E. Rembs

  • Hallo Herr Jacobs und Herr Rembs,

    in BW wurde dies in den Abrechnungsvereinbarungen konkretisiert auf mindestens 24 Std. Es wundert mich nur immer wieder, warum andere Landes-KHG dies nicht gemacht haben.


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo zusammen,

    es gibt ein -mir leider nicht mehr vorliegendes- Schreiben des BMG, wonach hier die Belegungstagedefinition der LKA gilt, d.h. der Belegungstag ist nicht an eine Mindeststundenzahl geknüpft, sofern nicht auf Landesebene eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Letztlich ist die Mindestbelegungsdauer der FP 16.01 und 16.02 damit ad absurdum geführt, dazu muss man aber wissen, dass im Ursprungsentwurf der 5. ÄndVo zur BPflV hier 2 (oder sogar 3???) Mindestbelegungstage vorgesehen waren.

    Alles klar?!?

    Schöne Grüße

    Frank Dünnwald