Ambulante OP neben DRG abrechnenbar ?

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    gerne würde ich zur folgenden Konstellation eine Frage stellen:

    Pat. kommt als Notfall in die Ambulanz mit einer Sprunggelenkfraktur. Diese wird geschlossen reponiert, Abrechnung als ambulante OP.

    Am Folgetag stationäre Aufnahme zur Osteosynthese.

    Kann die ambulante OP gesondert von der Fallpauschale berechnet werden ?

    Viele Grüße

    Biene

  • Guten Morgen Biene,

    auch ohne genaue Kenntnis der näheren Umstände des Einzelfalls, scheint mir hier eine vorstationäre Behandlung vorzuliegen.

    Die Reposition wird dann Teil des stat. Aufenthaltes.

    Mit freundlichen Grüssen

    CoPit

  • Hallo Biene,

    wenn eine Sprunggelenksfraktur geschlossen reponiert wurde und der Patient dann nach Hause konnte, erfolgt vermutlich keine Osteosynthese (und keine OP).

    Demzufolge wäre es auch keine AOP.

    Also vorstationär.

    Schönen Tag noch

    Anne

  • Guten Morgen,

    danke für die schnellen Rückmeldungen.

    Noch einmal kurz der Sachverhalt:

    Zunächst ambulante Versorgung mittels Reposition / Schienung; keine stationäre Aufnahme an diesem Tag.

    Am Folgetag dann Aufnahme zur operativen Versorgung mittels Osteosynthese, Abrechnung einer DRG, VWD mehrere Tage.

    Ist die ambulante Versorgung tatsächlich in den stationären Fall einzubeziehen ? - Ist sie als vorstationäre Leistung zu betrachten ?

    Viele Grüße und lieben Dank

    Biene

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Der Katalog heißt offiziell " Ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe" und beinhaltet dementsprechend nicht nur "echte" Operationen.

    Zum Beispiel ist auch der OPS 8-200.r: Geschlossene Reposition einer Fraktur ohne Osteosynthese: Fibula distal in dem Katalog ernthalten, so dass die Abrechnung dieser Leistung als ambulante OP durchaus möglich ist. Nach meiner Rechtsauffassung ist aufgrund des aus §39 SGB V ableitbaren Grundsatzes "ambulant vor stationär" die ambulante Abrechnung dieser Leistung auch korrekt. Ob man damit dann auch vor Gericht durchkommt, sei mal dahingestellt....

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,
    hier geht es aber um eine AOP (ich gehe mal davon aus, dass das korrekt ist).
    Und die geht nur am selben Tag nicht neben einer vollstationären Behandlung.
    §7 Absatz 3 AOP-Vertrag: Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung beziehungsweise des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Biene,

    -wann wurde OP-Indikation gestellt ? ( Schon am Unfalltag ? )

    -Warum amb .behandelt ? Musste Pat. vor OP noch private Dinge regeln/erledigen ? OP nach Abschwellung ?

    -Ursprünglich konservative Behandlung geplant ? Neuerliches Trauma ?


    Hallo Herr Horndasch,

    möglicherweise war es kein AOP sondern eine Notfallbehandlung, dann

    "In Fällen, in denen Notfallbehandlung und anschließende stationäre Behandlung in einem Krankenhaus stattfinden, hat das BSG mit Urteil vom 19.11.1985 (6 RKa 38/83) entschieden, dass die Notfallbehandlung nicht separat abgerechnet werden kann, sondern als Teil eines einheitlichen Behandlungsfalles nach den Vergütungsregelungen für die stationäre Behandlung zu vergüten ist. Danach können in solchen Fällen ambulante Notfallleistungen nicht gesondert gegenüber den KVen abgerechnet werden, sofern nicht landesrechtliche Regelungen im Einzelfall etwas anderes vorsehen."

    Gruß

    CoPit

    Einmal editiert, zuletzt von CoPit (22. Februar 2012 um 12:52)

  • Hallo Biene,

    wir haben auch oft Sprunggelenksfrakturen, aber noch nie war die Konstellation wie bei IHnen.

    Entweder werden sie gleich operiert oder erst nach einigen Tagen Weichteilabschwellung. Finde die Vorgehensweise etwas seltsam. Warum wurde der Patient nicht gleich dabehalten?

    Hallo CoPit,

    "In Fällen, in denen Notfallbehandlung und anschließende stationäre Behandlung in einem Krankenhaus stattfinden..." das würde m. E. zutreffen, wenn der Patient von der Notaufnahme direkt auf Station/ in den OP geht, aber nicht erst am nächsten Tag.

    Hallo Herr Schaffert,

    danke für den Hinweis zur AOP, so wortwörtlich hatte ich das noch nie gelesen. Dachte, eine OP müsste immer dabei sein.

    Schönen Tag noch allen

    Anne

  • Schönen guten Tag CoPit


    möglicherweise war es kein AOP sondern eine Notfallbehandlung, dann

    "In Fällen, in denen Notfallbehandlung und anschließende stationäre Behandlung in einem Krankenhaus stattfinden, hat das BSG mit Urteil vom 19.11.1985 (6 RKa 38/83) entschieden, dass die Notfallbehandlung nicht separat abgerechnet werden kann, sondern als Teil eines einheitlichen Behandlungsfalles nach den Vergütungsregelungen für die stationäre Behandlung zu vergüten ist. Danach können in solchen Fällen ambulante Notfallleistungen nicht gesondert gegenüber den KVen abgerechnet werden, sofern nicht landesrechtliche Regelungen im Einzelfall etwas anderes vorsehen."

    Ich kenne das Urteil in seinem Wortlaut und der konkreten Fallkonstellation nicht (Nofallbehandlung und stat. Aufnahme am selben Tag?)
    Es ist ja auch schon ein bischen betagt (noch vor der BPflV und vor § 115b SGB V )

    Nach heutiger Rechtslage gibt es nach meiner Kenntnis keinen Ausschluss, eine Leistung, die im AOP Katalog aufgeführt ist gesondert abzurechnen, sofern der Patient nicht am gleichen Tag stationär aufgenommen wird. Selbst wenn die Leistung nicht im AOP-Katalog aufgeführt wäre, würde ich den Fall dann als ambulanten Notfall abrechnen.

    Lediglich wenn der Patient bereits beim 1. Kontakt eine Einweisung eines niedergelassenen Arztes (oder der KV-Ärztlichen Notdienstzentrale) vorlegt, würde § 115a SGB V greifen und der Fall wäre als vorstationäre Behandlung einer stationären Leistung anzusehen.

    P.S.: Medizinisch würde ich mich AnneDD anschließen: Entweder wenn irgend möglich gleich operieren oder einige Tage abschwellen lassen. Aber meine chirurgische zeit liegt auch schon etwas zurück...


    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    Sie haben recht und ich zu " schnell " gelesen . 8|

    Antwort auf Eingangsfrage mussohne genaue Kenntnis der näheren Umstände des konkreten Falles unbeantwortet bleiben.

    Gruß

    CoPit