besondere Sicherungsmaßnahme- als einziges Intensivmerkmal möglich?

  • Guten Morgen,

    kommt es bei Ihnen vor, dass allein das Intensivmerkmal besondere Sicherungsmaßnahmen eingestuft wird? Ich habe diesen Fall öfter und heute wurde darüber diskutiert. Da für die Sicherungsmaßnahme z. B. Stationsgebot, nur begleitete Ausgänge ein Grund vorliegt, müsse dieser sich auch in einem weiteren Intensivmerkmal darstellen lassen. Sehen Sie das auch so?

    schönes Wochenende

  • Hallo codierfee,

    wir habe für uns erstmal folgende Sicherungsmaßnahmen definiert, da wir im FrhEntzG HE nichts passendes gefunden haben.

    Zitat


    Anwendung von besonderen Sicherungsmaßnahmen :

    - Gesetzliche Unterbringung UND gleichzeitigKein Ausgang“ (Roter Punkt)

    - Fixierung erfolgt ist (5-Punkt im Bett, Bonner-Stuhl mit Bauchgurt oder Klemmtisch, Walker)

    - 1 zu 1 Betreuung (Sitzwache)

    - angeordnete Videoüberwachung an dem Tag (ärztliche Anordnung zum Einschalten des Monitors zur Überwachung des Patientenzimmer Nr. 2) 


    Der Kode sagt doch eindeutig das mind. eines der Merkmale vorliegen muss.

    So kodiere ich wie oben beschrieben eine Intensivbehandlung auch nur mit einer Sicherungsmaßnahme ohne die anderen Intensivmerkmale.


    Gruß Thomas.

    Einmal editiert, zuletzt von tomkue (17. Februar 2012 um 14:25)

  • Hallo zusammen,

    bei uns wird diese Diskussion auch geführt. Da ja häufig eine Sicherungsmaßnahme durch vorliegen anderer Intensivmerkmalse z.B. Selbst- und oder fremdgefährdung ergriffen wird, könnte man dann weitere Merkmale neben Merkmal 1 einstufen. Dafür, ob das von den Erstellern des OPS so beabsichtigt war, gibt es keinen Hinweis.
    Es bleibt wohl nichts anderes übrig, als das klinikintern zu definieren.

    Freundliche Grüße

    E. Rah.

    Medizinische Dokumentarin

  • Hallo Zusammen,

    bei uns werden alle Patienten, die Ausgang nur in Begleitung des Personals oder keinen Ausgang haben, mit Intensivmerkmal ""Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahme"" codiert! Andere Mermale werden noch bei Bedarf mitcodiert.

    Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in § 88 StVollzG normiert

    Die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen obliegt dem Anstaltsleiter nach § 91 StVollzG.

    Gibt es andere Definitionen?

    Wie sehen Sie das?

    Gruß

  • Schönen guten Tag rasmas,

    abgesehen davon, dass es bei uns nicht mehr "Anstalt" sondern Klinik und auch nicht "Gefangene" sondern Patienten heißt, finde ich diesen Paragraf in Analogie durchaus übertragbar. Damit gibt es dann wenigstens eine Definition.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,