Datenlieferung nach §301 SGB V

  • Liebe Kodiergemeinde,
    ich habe eine grundsätzliche Frage: Müssen die §17d-Krankenhäuser auch OPS nach §301 SGBV an die Krankenkassen liefern? Im Gesetzestext finde ich nur etwas zu OPS nach §17b. Welche Sanktionen drohen ggfs. bei Nichtlieferung oder fehlerhafter Lieferung?
    Viele Grüße und vielen Dank

  • Guten Morgen,

    vielleicht verstehe ich Ihre Frage nicht richtig, aber in § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V steht doch eindeutig:
    "Die nach § 108 (SGB V) zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
    ... Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren, ..."

    Alles Wissenswerte bezüglich der Datenübermittlung nach § 301 SGB V finden Sie in der 10. Fortschreibung der "Datenübermittlungsvereinbarung § 301" vom 01. Januar 2012 sowie der Homepage des "Koordinationsteams 301 der gesetzlichen Krankenversicherungen".

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo,

    ich habe nochmals versucht, Ihre Frage zu verstehen. Diese bezieht sich anscheinend auf § 301 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB V: "der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können."

    Prozeduren müssen auch für psychiatrische Fachabteilungen und Fachkrankenhäuser im Datensatz nach §301 SGB V (z.B. in der Entlassungsanzeige (ENTL), Segment Fachabteilung (FAB)) gemeldet werden.

    Bitte beachten Sie dazu auch unbedingt den auf § 1 Abs. 6 der "Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17d KHG (Psych- Entgeltsystem) beruhenden Absatz in S. 205 der o.g. Datenübermittlungsvereinbarung:
    "Hinweis zu den neuen OPS-Schlüsseln 9-60 bis 9-69 sowie 1-903 und 1-904
    Die Vertragspartner der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17d KHG (Psych-Entgeltsystem)“ sind sich einig, dass im 1. Halbjahr 2010 auf Sanktionen bei fehlender oder fehlerhafter Übermittlung der OPS 9-60 bis 9-69 sowie 1-903 und 1-904 verzichtet wird. Die Rechnung darf nicht aus diesem Grund abgewiesen werden."

    Im Forum des o.g. "Koordinationsteams 301" ist die Frage vom vdek mit Sanktionsbenennung auch beantwortet worden.

    MfG,

    ck-pku

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (5. März 2012 um 09:57)