Widerspruch an MDK, trotzdem Zahlungsaufforderung der Krankenkasse

  • Guten Morgen liebe Mitkodierer,

    eine wahrscheinlich absolut einfache Frage für alle hier, aber ich bin noch Neuling im Umgang mit dem MDK. Habe 2 Fälle nach knapp einem Jahr per MDK-Gutachten gekürzt bekommen. Daraufhin haben wir Widerspruch eingelegt. Jetzt flattern mir aber die Aufforderungen der KKs ins Haus, wir sollen korrigierte Datensätze absenden und Überzahlungen verrechnen bzw. rückerstatten. Ist das rechtens? Müssen wir erstmal alles korrigieren, auch wenn später vielleicht das MDK-Gutachten dem 1. Gutachten widerspricht und wir recht bekommen?

    Danke für die Hilfe

  • ;) Schönen guten Tag,

    wenn Sie Ihre Forderung aufrecht erhalten wollen, sollten Sie nichts ändern und auch der Kasse nichts zurückzahlen. Sie müssen allerdings der Kasse mitteilen, dass Sie Widerspruch einlegen, denn die Kasse ist die Herrin des Verfahrens und der MDK bearbeitet Ihre Widersprüche in der Regel nur, wenn er den Auftrag der Kasse dazu hat. Wenn die Kasse den Widerspruch zulässt, wartet sie bei uns in der Regel auch mit der Rückforderung ab.

    Auch wenn sie keine Daten und Abrechnungen ändern hat die Kasse grundsätzlich jedoch die Möglichkeit, auf Grundlage des Gutachtens den Betrag bei einem anderen Fall "aufzurechnen". Sie sollten also die Zahlungseingänge überwachen und ggf. beachten, wenn ein anderer Fall mit dem Hinweis auf den strittigen Fall nur zum Teil vergütet wird.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo seba,

    nun mag ich mich irren, aber ihre Überschrift läßt vermuten, dass sie ihren Widerspruch an den MDK geschickt haben.
    Da gehört er erstmal nicht hin, sondern an die Kasse.
    Falls es so gewesen sein sollte, dann weíß einmal die Kasse nichts von dem Widerspruch und andererseits hat der MDK keinen Auftrag zur Widerspruchsbegutachtung bekommen.

    Wenn es anders war - vergessen sie meine Anmerkung.

    Gruß Elsa

  • Wie schon angemerkt wurde: Die Kasse ist Herrin des Verfahrens, da gehört der Widerspruch hin.

    Es ist aber auch möglich, dass die Kasse den Widerspruch gar nicht erneut an dem MDK weiterleitet, sondern von sich aus auf der Rückzahlung besteht - das Widerspruchsverfahren ist ja nirgends verbindlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird (je nach Vertragslage ihres Bundeslandes) die Kasse Sie weiter mit Zahlungsaufforderungen eindecken und schließlich klagen oder (falls das in Ihrem Bundesland erlaubt ist), mit dem nächsten Krankenhausfall verrechnen, woraufhin Sie dann die Kasse verklagen müssen. In beiden Fällen sollte man sich nochmal genau angucken, ob Argumentation und Dokumentation gerichtsfest sind...

    Grüße

    MDK-Opfer

  • Der Widerspruch darf auf keinen Fall an die Kasse gehen. Das Widerspruchsschreiben (Stellungnahme zum Gutachten vom xx.xx.xxxx) geht immer an den MDK. Das geht die Kasse nichts an. Sie müssen aber gleichzeitig die Kasse informieren, wenn Sie einen Widerspruch an den MDK geschickt haben. Wir nennen es "Abgabenachricht" an die Kasse. Die Kasse kann leider jederzeit verrechnen. Eigentlich gibt es keine rechtliche Grundlage für ein Widerspruchsverfahren. Wird aber von den Krankenkasse geduldet.

    K. Hilsheimer

  • Der Widerspruch darf auf keinen Fall an die Kasse gehen. Das Widerspruchsschreiben (Stellungnahme zum Gutachten vom xx.xx.xxxx) geht immer an den MDK. Das geht die Kasse nichts an

    interessante Theorie. Bekommen Sie auch ihre Rückforderung und Verrechnungen vom MDK? Bezahlt der ihre Rechnungen?
    Bei uns ist der Vertragspartner die Krankenkasse. Der MDK ist für die Kasse ein medizinisches Hilfskonstrukt. Die Kasse ist Herrin des Verfahrens. Zudem bekommt sie ja auch Kopien des Gutachtens.

    Gibt es noch andere Kliniken, die die Ansicht von Khilsheimer auch leben?

    Gruß Elsa

  • Schönen guten Tag,

    es geht hier um zwei Dinge:

    Für den formalen Widerspruch ist die Kasse zuständig. Sie ist die Herrin des Verfahrens und muss den MDK beauftragen. Krankenhaus und MDK können nicht von sich aus ohne Auftrag der Krankenkasse interagieren. Für den MDK endet damit der Auftrag mit dem Gutachten. Ein Widerspruch gegen das Gutachten kann der MDK ohne zusätzlichen Auftrag der Krankenkasse gar nicht bearbeiten. Insofern sind die Widersprüche formal an die Krankenkasse zu richten.

    In Bezug auf die inhaltliche Argumentation hat jedoch Herr/Frau Hilsheimer recht, denn es handelt sich um medizinische Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Sie machen sich streng genommen strafbar, wenn Sie diese inhaltlichen Angaben offen und direkt an die Krankenkassen senden (unabhängig davon, dass dies der MDK in seinen Gutachten auch macht. Das ändert nichts daran, dass Sie Vertraulichkeit Ihrer Daten gewährleisten müssen).

    Um aus diesem Dilemma herauszukommen und das Verfahren nicht weiter zu verzögern, halte ich es für sinnvoll, den formalen Widerspruch an die Krankenkasse zu senden und diesem einen verschlossenen Umsschlag mit den inhaltlichen Argumenten für den MDK beizulegen.

    So sieht jedenfalls für mich die Regel aus.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Hr. Schaffert,

    volle Zustimmung - wir legen weiterführende Unterlagen, die dem Datenschutz unterliegen natürlich auch im verschlossenen Umschlag dem Widerspruchsschreiben bei.


    Gruß Elsa

  • Hallo zusammen,

    volle Zustimmung auch von "Kassenseite", das ist der übliche und aus meiner Sicht beste und einfachste Weg.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Forum,

    ich denke mein Beitrag passt hier recht gut dazu,

    Sachverhalt:
    KH-Aufenthalt im Juni 2012, der Fall wird noch im selben Jahr vom MDK begutachtet, es resutliert eine neue Fallpausche durch Änderung der HD (dadurch Erlösminderung). Aufgrund fehlender Reaktion vom KH wird nach 6 Wochen nach Gutachtenzugang eine Verrechnung durch die KK im gleichen Kalenderjahr durchgeführt.

    Jezt, also 2 Jahre später, trifft ein Widerspruch des KH im verschlossenen Umschlag ein. Mit dabei ein Anhang wo das KH die KK um "zeitnahe Beauftragung eines Zweitgutachtens" bitte.

    Das KH bittet also um "zeitnahe" Beauftragung und lässt sich selbst 2 Jahre Zeit einen Widerspruch einzuleiten! Da fehlen mir schlichtweg nur noch die Worte. Wie verfahren andere Forumteilnehmer mit so einer Situation (welche ich selbst nur als Unverschämtheit bezeichnen kann)?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    ich würde das mal nicht überbewerten. Ich denke, alle Beteiligten haben mehr oder weniger sinnvolle Textbausteine und das ist so einer.

    Ist in dem Fall wirklich nicht nett geschrieben, aber ich warte auch noch auf Gutachten aus 2011 und weiß dass bei bestimmten Kassen dann der Textbaustein "wir erwarten die zügige Rücküberweisung des Betrages" steht. Spannend ist auch manchmal der Zeitabstand zwischen Gutachtendatum und Schreiben der KK....

    Einmal Augenverdrehen und weiter geht's... :huh:

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold