AOP §115b / Materialkosten für Koronarangiographie

  • Guten Tag,

    wir haben bei einer Koronarangiographie folgende Ziffer zur Abrechnung angesetzt:

    40300 Sachkosten für eine Koronaranggiografie
    40120 Transport von Briefen
    34291 Koronarangiographie
    01520 Zusatzpauschale für Beobachtung nach diag. Koronarangiographie
    13542 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr
    + Laborziffern.

    Zusätzlichen haben wir zur Ziffer 34291 Materialkosten für 1 x 6F Angio-Seal Plugs m. Anker 60,99 € abzgl. Eingenbeteiligung 12,50 € abgerechnet.

    Die Kasse teilte uns mit, dass alle Sachmittel mit der Ziffer 40300 abgegolten wäre.

    Würde das in diesem Fall stimmen?

    Freundliche Grüße
    Karsten Hilsheimer

  • Guten Morgen,

    wir machen den o.g. Eingriff nicht benutzen aber auch Kostenpauschalen z.b. im athroskopischen Bereich.

    Im EBM-Kommentar Wetzel/Liebold steht unter der Ziffer 40754 folgender Kommentar:
    "Neben den Kostenpauschalen nach den Nrn. 40 750 bis 40 754 können die Kosten für das verwendete Verband- und Nahtmaterial nach den Bestimmungen der regional gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung abgerechnet werden. Die Kosten für Implantate sind bis zu einer Höhe von 25,56 Euro in den Leistungen nach den Nrn. 31 141 bis 31 147 enthalten. "
    Das heißt übersteigen die Kosten des Implantats 25,56 € können diese m.E. auch neben den Kostenpauschalen angesetzt werden.

    Das müsste dann auch für die anderen Kostenpauschalen gelten.

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hier liegt ein grundsätzliches Problem vor. Denn hier kommt es sehr auf die Formulierung an.

    In der GOP 40300 heißt es: "Die Kostenpauschale nach der Nr. 40300 enthält alle Sachkosten, einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf."

    Die GOP 40754 lautet "Kostenpauschale für die Sachkosten in Zusammenhang mit der Durchführung von endoskopischen Gelenkeingriffen (Arthroskopien) entsprechend der Gebührenordnungspositionen 31145 bis 31147".

    Man könnte durchaus die Meinung vertreten, dass im ersten Fall keine weiteren Sachkosten abgerechnet werden können (vgl auch Urteil des SG Hannover vom 18.03.2011, S 67 KR 417/09 zur Abrechnung der 7%-Pauschale neben der GOP 40300).

    Ich zweiten Fall bin ich der Auffassung, dass auch weitere Sachkosten abrechnungsfähig sind. Ich sehe das genauso wie Herrn Lindenau. 

    Nur zur Klarstellung. Die genannten 25,56 Euro Kosten für Implantate beziehen sich ausschließlich auf den vertragsärztlichen Bereich. Bei den ambulanten Operationen gilt § 9 Abs. 5 AOP-Vertrag, wonach die Implantkosten 12,50 Euro überschreiten müssen.

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."