Somatische Konsilleistung für Privatpatienten

  • Liebe Kodiergemeinde,

    nachdem ich schon zwei Mal so kompetent und schnell Antwort erhalten habe (Danke dafür!) hier meine nächste Frage:

    Wenn ich das System richtig verstehe, sollen "somatische OPS" (z.B. MRT Schädel), die vom Krankenhaus in Auftrag gegeben und bezahlt werden - z.B. im Rahmen einer Konsilanforderung - auch kodiert werden (im Gegensatz zum Beispiel zu Zahnbehandlungen von Patienten, die mit ihrer Versichertenkarte während eines stationären Aufenthaltes zum Zahnarzt gehen). Wie verhält es sich bei Privatpatienten? Diese erhalten ja vom Konsilarzt eine Rechnung gestellt, die sie bei der Kasse einreichen. Das Krankenhaus bezahlt ja so gesehen nicht für die von ihm angeforderte Leistung. Müssen also die entsprechenden somatischen OPS für PKV-Versicherte nicht kodiert werden?

  • Guten Morgen,

    meines Wissens verhält es sich bei den privat versicherten Patienten genauso wie bei den GKF-Patienten: Sie erhalten vom Krankenhaus eine DRG-Rechnung, die nach den gleichen Regeln und Vorschriften erstellt wird.

    Je nach Aufnahmevertrag kann der konsiliarisch hinzugezogene Arzt seine Leistungen dann zusätzlich berechnen (Stichwort Chefarztbehandlung).

    mfG

    Siegfried Stephan

  • Hallo,

    vielleicht hilft Ihnen zur Beantwortung Ihrer Frage die KRL für Psychiatrie weiter:

    Quelle:
    Deutsche Kodierrichtlinien für Psychiatrie und Psychosomatik, Version 2012

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    PP001a Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren

    Alle Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, sind zu kodieren. Dieses schließt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Prozeduren ein, einschließlich traditioneller „nicht-chirurgischer“ Prozeduren.
    ...
    ...
    Hinweis der Selbstverwaltung:
    Zu kodieren sind auch die von der psychiatrischen/psychosomatischen Einrichtung nach § 17d KHG veranlassten Leistungen (z.B. interne und externe konsiliarische Leistungen), sofern diese nicht durch die Einrichtung selbst außerhalb von § 17d KHG oder einen anderen Leistungserbringer mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
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    Sollte somit die Einrichtung die Leistung veranlasst haben, so ist diese abzubilden. Hierbei ist es für mein Verständnis unerheblich, auf welche Art und Weise der Pat. versichert ist.

    Grüße PN