"Die [...] Maßnahmen [...] können auch ohne Anwesenheit des Patienten erbracht werden.
Angehörigengespräche
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Vielen Dank, TicTac, aber das war nicht ganz die Frage.
Es ging darum, ob bei Angehörigengesprächen oder Behörden etc. der Angehörige persönlich da sein muß oder ob man auch telefonieren kann. Dass der Patient nicht anwesend sein muß ist ja klar.
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Schönen guten Tag Butterblume,
Im Grunde genommen müßten dann die Telefonate auch als TE erfassbar sein, wenn sie mind. 25 Minuten dauern.
Ja!Oder steht vielleicht noch irgendwo, daß diese Gespräche persönlich von Angesicht zu Angesicht erfolgen sollen?
Nein!Da es sich bei Telefongesprächen auch um Gespräche handelt, können Sie meines Erachtens als TE erfasst werden, wenn die anderen Bedingungungn erfüllt sind (>25 min und natürlich muss es sich um einen (Einzeltherapieeinheiten) oder mehrere (Gruppentherapieeinheiten) Patienten drehen).
Ich wünsche noch einen schönen Tag,
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Sorry, habe ich missverstanden.
Das ist eine sehr interessante Frage. Ich bin immer davon ausgegangen, daß es gleich ist, ob man mit Angehörigen, Betreuern, Richtern oder Behördenvertretern telefonisch oder von Angesicht zu Angesicht spricht.
In den Abrechnungsziffern des EBM für ambulante psychiatrische Behandlungen sind allerdings telefonische Behandlungen ausgeschlossen.
Wieder eine "kleine" Unbedachtheit für die Sammlung der OPS-Unklarheiten von Herrn Schaffert.
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TicTac War ja auch schon spät...
Danke für die Antworten! Das ist auch meine Auffassung, letztendlich bleibt ein Gespräch (fachlich, pat.-bezogen) ein Gespräch und ein Zeitaufwand, egal ob am Telefon oder "unter vier (oder mehr) Augen."
Einen angenehmen Arbeitstag
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Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort, Butterblume!
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Immer wieder gerne!
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