Liebe Forumsmitglieder,
ein Patient wurde im Rahmen der Behandlung eines Glioblastoms zur neurologischen Frührehabilitation aufgenommen und entsprechend behandelt. Im Verlauf erfolgte später die zusätzliche palliativmedizinische Komplexbehandlung und letztlich Entlassung in ein Hospiz.
Argumentation des MDK: die neurologische Frührehabilitation sei nur bis zum Datum der Aufnahme der palliativmedizinischen Komplexbehandlung kodierfähig, „weil das rehabilitative Ziel aufgegeben werden mußte“; „per definitionem“ schlössen sich die Behandlungen gegenseitig aus.
Meine Gegenargumentation: „Das Therapieprogramm der neurologischen Frührehabilitation wurde auch nach Aufnahme der Palliativbehandlung dem jeweiligen Zustand des Patienten angepaßt, sodaß für ihn ein individuelles Behandlungskonzept mit entsprechendem Therapieschwerpunkt bestand. Insbesondere unter Fortführung der Rehabilitationsbehandlung konnten die körperlichen, psychischen und sozialen Folgen der Behinderung bzw. Aktivitätseinschränkung und Störung der Teilhabe auf ein Minimum beschränkt werden. Widersprüche in Zielsetzung oder Indikation für die in diesem Fall parallel erfolgten Behandlungsformen sind nicht erkennbar.“
Kann mich jemand in meiner Argumentation bestärken oder sie widerlegen?
Mit freundlichen Grüßen