Verbringung./.Verlegung 17d nach 17b und zurück

  • Hallo,

    bitten schreiben Sie mir Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt:

    Ich arbeitet in einer Abteilungspsychiatrie und es kommt häufiger zu Verlegungen/Verbringungen zwischen den Geltungsbereichen(z.B.: Intox von Geschlossener zur Intensiv und <24h wieder zurück). Bleibt in dem Fall die definitionsgemäße "medizinische Verantwortung" bei der verbringenden/verlegenden Abteilung? Ist nur der Zeitraum ausschlaggebend? Ist es eine Verlegung./.Verbringung, wenn eine Patientin zur Entbindung in eine andere Klinik geht und <24h wieder kommt?

    mfg

  • Hallo PsyKo,

    zunächst einmal ist m.E. zwischen "Verlegung" und "Verbringung" zu unterscheiden.

    in der Kommentierung der DKR-Psych 2012 zur Kodierrichtlinie PP016a schreibt der MDK Baden-Württemberg:
    "Der Begriff der 'Verbringung' ist nicht allgemeingültig definiert. In einigen Landesverträgen nach § 112 SGB V finden sich spezifische Regelungen zu Zeitintervallen, die eine Unterscheidung zwischen 'Verbringung' und 'Verlegung' regeln. Zur Anwendung dieser Kodierrichtlinie sind also gegebenenfalls landesspezifische Regelungen/Absprachen zu berücksichtigen."

    Von einer "Verbringung" spricht man ja im Allgemeinen, wenn der Patient eben nicht aus dem Krankenhaus entlassen wurde und es sich lediglich um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter handelt, d.h., den Leistungen liegt ein Auftrag zugrunde und es handelt sich somit um konsiliarische Leistungen.
    Damit dürfte die medizinische Verantwortung im Falle der Verbringung weiterhin bei der Einrichtung liegen, die die Verbringung veranlasst hat. Bei der Verlegung wechselt die medizinische Verantwortung in das Haus, welches den Pat. weiterbehandelt.

    Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen erst einmal weiter.


    MfG,

    ck-pku