Transfusionsprotokolle

  • Guten Tag zusammen,

    kennen Sie die Stellungnahme des HmbBfDI, umgangssprachlich auch der "Datenschutzbeauftragte" für Hamburg? Er vertritt die Auffassung, daß aus datenschutzrechtlichen Gründen nur die für den Prüfauftrag erforderlichen Unterlagen verschickt werden dürften. Es liegt aber nun nicht im beliebigen Ermessen des MDK, was angefordert werden kann, denn der HbbBfDI ist darüber hinaus der Auffassung, daß ein zu vager Auftrag der Kasse und eine zu weitgehende Unterlagen-Anforderung durch den MDK leicht zu einer zu weitgehenden Datenübermittlung des MDK an die Kasse führten.

    Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, warum die Protokolle dem MDK nicht ausreichen. Wenn die Notwendigkeit der Kurvenanforderung nicht belegt werden kann, könnte das datenschutzrechlich kritisch werden (s. o.).

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Schönen guten Tag Herr Blaschke,

    auch wenn man inhaltlich dem Datenschutbeauftrgten zustimmt, so bleibt diese Auffassung in der Praxis doch nur Theorie. So lange die Krankenkassen die Möglichkeit der Aufrechnung strittiger Beträge haben und dies auch tun, wenn der MDK - ob mit "nötigsten" oder ausführlichen Unterlagen - etwas streicht, so lange werde ich nach Möglichkeit keinen Streit über den Umfang der Unterlagen beginnen. Zumal die mir erinnerliche Rechtsprechnung keineswegs immer im Sinne des Datenschutzes entscheidet (Quelle habe ich allerdings jetzt auf die Schnelle nicht parat).

    Allerdings stellt sich die Frage auch eher selten, da der MDK bei uns im Hause und in Anwesenheit unserer Mitarbeiter prüft, die dem MDK einfach genau die Unterlagen zeigen, die seine Fragestellung beantwortet. Dass der MDK dabei die gesamte Akte sieht oder gar bekommt, ist eher die Ausnahme.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Sehr geehrter Herr Schaffert,

    dann kommen Sie auch nicht in den Genuß des manchmal reflexhaften "Uns liegt ein Widerspruch vor, wir benötigen die gesamte Akte in Kopie", wenn die aussagekräftigen Unterlagen schon verschickt wurden. Hierfür halte die die Auffassung des HmbBDI schon für relevant und zitierbar.

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke