PPV bei Vor- un Nachstationären Fällen

  • Hall Herr Katterbach,

    da Ihnen bisher niemand geantwortet hat, würde ich Sie bitten, Ihre Frage zu präzisieren, denn mir erschließt sich noch nicht genau, um was es Ihnen geht...

    Die maximale Dauer der vor- und nachstationären Behandlung ist in § 115a Abs. 2 SGB V geregelt, aber diesen Paragraphen haben Sie ja selbst erwähnt... ?(

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo Herr Katterbach,

    ich wage mal eine Vermutung (ohne PPV-Experte zu sein): nein.

    Indizien:

    - in "Psychiatrie- Personalverordnung" 6. Auflage von Kunze, Kaltenbach, Kupfer findet sich nirgends ein Hinweis auf vor- oder nachstationäre Behandlung. Die Begriffe kommen nichtmal im Stichwortverzeichnis vor.

    - die PPV sieht für jedes Teilgebiet einen eigenen Behandlungsbereich für "teilstationär" vor (A6, S6, G6). Dafür sind Minutenwerte festgelegt. Für vor- / nachstationär gibt es keinen Behandlungsbereich und auch keine definierten Minutenwerte. Es ist sicherlich nicht so gedacht, dass für eine vorstationäre Behandlung z.B. A1 angegeben wird und damit die Minutenwerte für einen vollstationären Tag in A1 übernommen werden.

    Beste Grüße - NV

  • Hallo nochmal Herr Katterbach,

    meiner Meinung nach müssen Sie keine Psych-PV-Einstufung mittels Pseudo-OPS bei vor- und nachstationären Fällen erfassen.

    Ich möchte NuxVomicas Ausführungen um einen anderen Aspekt ergänzen:

    Bei vorstationären Fällen wird ja lediglich ein Aufnahmesatz (AUFN) (mit Aufnahmegrund 04xx) angelegt. Hier werden ja nur Diagnosen, aber keine Prozeduren, erfasst.
    Eine Entlassungsanzeige (ENTL), die die Angabe von Prozeduren (also auch Pseudo-OPS) vorsieht, wird bei vorstationären Fällen gar nicht erstellt.

    Beachten Sie auch bitte S. 205 der 10. Fortschreibung der "Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V ergänzt um Festlegungen der Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V" (Stand: 01. Januar 2012):
    "Prozeduren, die im Rahmen der vor- bzw. nachstationären Behandlung erbracht werden, dürfen nur dann angegeben werden, soweit und solange die vor- bzw. nachstationäre Behandlung nicht gesondert vergütet wird (§1 Abs. 6 Satz 4 FPV)."
    Im PSY-Bereich werden vor- und nachstationäre Behandlungen jedoch gesondert vergütet.

    Warum nun NEXUS von Ihnen die An-/Eingabe der Psych-PV verlangt, sollten Sie mit dem Support klären, dies kann ja vielfältige Gründe haben...

    Aber auch hier gilt: Ich lasse mich gern eines Besseren belehren. Sollten Sie nach Ihren Nachforschungen zu einem anderen Ergebnis gelangen, würde ich mich über eine Nachricht freuen.

    MfG,

    ck-pku