• Hallo zusammen,

    eigene Fehler einräumen ist schön, aber es gibt doch Spielregeln.
    Das pauschalierte System muss das gewisse "Fehlerrauschen" tolerieren.

    In diesem Fall sieht so (für das Krankenhaus) aus, dass die Kasse die Hauptdiagnose einfach eigenständig geändert hat, ohne MDK einzuschalten.

    Wenn die Spielregeln einseitig gebrochen werden, entsteht eine Verzerrung.

    Wie oft die Kostenträger den Krankenhäusern auf die Kodierfehler mit Erlösesteigerung hinweisen, ist allgemein bekannt.

    Auf die BSG-Entscheidung bin ich auch gespannt.

    Gruß
    GenS

  • Hallo,
    ich würde gerne das Ergebnis aus dem heutigen Termin beim BSG (9:30 Uhr - B 3 KR 14/11 R - Städt. Klinikum W. ./. AOK Niedersachsen) abwarten wollen.


    Das BSG-Urteil bezieht sich doch nur auf das Verstreiche n der 6-Wochenfrist, nicht auf eine vermutete oder tatsächliche "Ausweitung des Prüfauftrags" des MDK!


    Bzgl. dieser Fragestellung ("Aufgabe des MDK") äußert sich das BSG aber ebenfalls
    eindeutig: der MDK prüft gemäß §275 die Abrechnung des KH im Hinblick auf die medizinischen Notwendigkeit, die Länge und die korrekten Kodierung zum Zweck der Reduzierung des Abrechnungsbetrags. Also komplette Prüfung des gesamten Falls. Die Nennung eines PrüfANLASS für das Auslösen des Prüffalls ist nur dafür da, die Prüfung nach §275 durch die KK zu begründen - im Gegensatz zur Prüfung nach § 17c, in der keine Begründung erfolgen muss. (BSG Urteil vom 22.6.2010 AZ: B 1 KR 1/10 R).


    Wer nicht so auf Interpretation von BSG-Urteilen steht und es lieber knackig formuliert sieht, hier ein frisches Folgeurteil des SG Berlin von Jan. 2012 zur Frage nach der "Ausweitung des Prüfauftrags" durch den MDK, versteht auch der juristische Laie: Az. S 36 KR 242/11 8|


    Grüßle


    Einmal editiert, zuletzt von Rosinchen (27. Juni 2012 um 14:48)

  • Hallo,

    ich hole diese Diskussion nochmals nach oben, da eine KK uns hier regelhaft einen vollumfänglichen Prüfauftrag HD/ND/PROC/VWD übermittelt, ohne konkret eine Auffälligkeit zu benennen. Auch unserer Aufforderung nach namentlicher Nennung der Auffälligkeit mittels ICD oder OPS wurde nicht nachgekommen.

    Nun ist die Frage, ob der Prüfauftrag so akzeptiert werden muss, also quasi ein vollumfänglicher Prüfauftrag den Anfordernissen der Einzelfallprüfung nach § 275 genügt.

    Wir gingen bisher eigentlich davon aus, dass die zu prüfenden Codes, so wie es die meisten KK auch machen, angegeben werden müssen.

    Danke

    Galaxius