Der Senat hat die Sprungrevision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Sie hat
keinen weiteren Zahlungsanspruch für die Krankenhausbehandlung der Versicherten. Die
Klägerin durfte auch in diesem Fall die geforderte Fallpauschale nur abrechnen, wenn eine
geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung zu kodieren war. Es fehlte aber wegen
Abwesenheit von Dipl. med. G. an der erforderlichen Behandlung durch ein geriatrisches Team
unter fachärztlicher Behandlungsleitung.
SG Magdeburg - S 45 KR 75/11 WA -
Bundessozialgericht - B 1 KR 25/13 R -