Datenschutz Krankenkasse - MDK

  • Liebe Kollegen,

    ich habe mal eine Frage.
    Angeforderte Unterlagen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen im verschlossenen Umschlag an den anfordernden Arzt an den MDK versendet. Spätestens wenn der Gutachter das Gutachten geschrieben hat erhält die Sachbearbeiterin XY bei der Kasse das ausführliche Gutachten mit allen Diagnosen und dem kompletten Krankheitsverlauf. Das ist doch nicht im Sinne des Datenschutzes.
    Die Kasse weiss doch dann spätestens wenn sie die Gutachterliche Stellungnahme in den Händen hält,wie der Versicherte wann und wo an was behandelt wurde. Sogar ausführlicher als wenn man einen Entlassungsbrief an die Kasse versenden würde.Habe ich da einen Denkfehler?Dürfte die Kasse nicht nur eine - sagen wir - abgespeckte Variante des Gutachtens bekommen? Eventuell mit einer Empfehlung die UGVD oder die andere DRG abzurechnen?
    Freue mich über Antwort.

    M.b.G aus Berlin

  • Guten Morgen,
    die Verletzung der Schweigepflicht ist hier unbestritten gegeben. Es hat allerdings bisher noch keinen Landesdatenschutzbeauftragten dazu veranlasst, dieses Vorgehen abzustellen. Es würde durchaus genügen, die Fragestellung mit ja oder nein zu beantworten. Die Gutachter des MDK wollen aber Widersprüche der Krankenkassen vermeiden und "begründen" deshalb in epischer Breite ihre Entscheidung.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo,

    Die Gutachter des MDK wollen aber Widersprüche der Krankenkassen vermeiden und "begründen" deshalb in epischer Breite ihre Entscheidung.
    Gruß

    leider tun dies bei uns nur die wenigsten.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo zusammen,

    da bin ich jetzt überrascht. An anderen Stellen dieses Forums wurde schon häufiger Klage darüber geführt, dass die Gutachten zu knapp bemessen sind. ?(

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,


    da bin ich jetzt überrascht. An anderen Stellen dieses Forums wurde schon häufiger Klage darüber geführt, dass die Gutachten zu knapp bemessen sind. ?(

    knapp bemessen sind häufig leider die Begründungen. Die Falldarstellung dafür umso umfangreicher.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    Spätestens wenn der Gutachter das Gutachten geschrieben hat erhält die Sachbearbeiterin XY bei der Kasse das ausführliche Gutachten mit allen Diagnosen und dem kompletten Krankheitsverlauf. Das ist doch nicht im Sinne des Datenschutzes.
    Die Kasse weiss doch dann spätestens wenn sie die Gutachterliche Stellungnahme in den Händen hält,wie der Versicherte wann und wo an was behandelt wurde.


    So ganz ohne Informationen werden die Mitarbeiter der Krankenkassen die ihnen nach den geltenden Gesetzen obliegenden Aufgaben wohl nicht erfüllen können. Auch Mitarbeiter von Krankenkassen unterliegen im übrigen der Schweigepflicht. Die Diagnosen sind doch bereits in der Rechnung/der Entlassungsanzeige enthalten. Ein besonderes datenschutzrechtliches Problem sehe ich daher nicht.

    Man könnte natürlich darüber nachdenken, ob die Daten vollständig anonymisiert werden sollten. Das bringt aber für beide Seiten - bzw. für KH, KK und MDK - noch mehr bürokratischen Aufwand mit sich.

    Viele Grüße

    Meyer-Zwo

    Einmal editiert, zuletzt von Meyer-Zwo (14. Mai 2012 um 15:59)

  • Hallo,
    alos ich finde es durchaus positiv, wenn im GA so manches Detail erwähnt wird. Da kann man dann ganz anders mit der Kasse reden, wenn es um die leistungsrechtliche Entscheidung geht. Denn der Datenschutz steht nicht mehr zwischen uns.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag allerseits,

    meiner Ansicht nach kann man die Frage von verschiedenen Seiten betrachten:

    Enge Auslegung:
    Da der MDK der medizinische Sachverstand der Krankenkasse ist, kann es dem Sachbearbeiter für seine Aufgaben durchaus reichen, wenn er lediglich das Ergebnis zu seiner Fragestellung als Ja/Nein Antwort bekommt.

    Für die medizinisch Inhaltliche Diskussion zwischen MDK und Krankenhaus ist selbstverständlich eine medizinische Begründung erforderlich. Dies ist nicht nur ein Gebot des partnerschaftlichen Umgangs, sondern ergibt sich auch aus der Berufsordnung sowie rechtsstaatlicher Grundsätze, weil sonst das Krankenhaus keine Chance hätte, inhaltlich gegen das Gutachten zu argumentieren.

    Pragmatisch:
    Da schließe ich mich Herrn Horndasch und anderen Vorrednern an: Letztlich macht es für alle Beteiligten Sinn, wenn auch der Sachbearbeiter das Gutachten nachvollziehen kann.


    Ehrlich gesagt verstehe ich auch das Ziel der Frage nicht. Wenn Sie die Unterlagen in einem an den MDK adressierten verschlossenen Umschlag versenden, dann haben Sie Ihrer Datenschutzpflicht genüge getan. Wie MDK und Krankenkassen mit der Datenschutzpflicht umgehen, ist eine Angelegenheit zwischen ihnen und dem Patient. Als Patient können sie natürlich etwas dagegen haben und auch unternehmen. In der Diskussion zwischen Krankenkassen, MDK und Krankenhaus halte ich dies für einen Nebenschauplatz, der in der Sache nicht weiterhilft.

    Eine Klarstellung möchte ich allerdings noch machen:

    Mitarbeiter von Krankenkassen unterliegen im übrigen der Schweigepflicht. Die Diagnosen sind doch bereits in der Rechnung/der Entlassungsanzeige enthalten. Ein besonderes datenschutzrechtliches Problem sehe ich daher nicht.

    Weder das jemand ebenfalls eine Schweigepflicht hat, noch dass diesem bereits Information vorliegen entbindet einen Arzt (oder medizinsiche Institution) von der Strafbarkeit der Weitergabe von Patienteninformationen ohne das ihm eine Schweigepflichtsenbindung vorliegt oder eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. Dies gilt selbst innerhalb des Krankenhauses. Theoretisch dürfte kein Arzt einer Abteilung (und schon gar nicht die Verwaltung außer für die Abrechnung) einen Zugriff auf medizinische Patientendaten einer anderen Abteilung haben. Dies ist ein großes datenschutzrechtliches Glashaus der Krankenhäuser aus dem ich erst Recht nicht mit Steinen auf die Anderen werfen würde!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Moin allerseits,

    die entsprechende gesetzliche Grundlage finden Sie in §277 Abs. 1 des SGB V.

    Hier heißt es:


    (1) Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer widersprechen.


    Das bedeutet also, dass die Kasse eben nicht ALLE Befunde zu sehen bekommt, sondern nur die "erforderlichen Angaben über den Befund". - Und dass der Patient (zumindest mal theoretisch) dem widersprechen kann. Aber welcher Patient weiß schon, dass sein Fall geprüft wird?

    Datenschutzrechtlich sind Kassen und MDK da m.E. auf der sicheren Seite, weil eben eine gesetzliche Grundlage da ist, die (auch auf Grundlage diverser anderer Paragrafen, die die Überlassung von Patientendaten zu Prüfzwecken regeln) auch die Mitteilung der das Gutachten begründenden Befunde regelt.

    Wenn ich den Text richtig interpretiere, MUSS der MDK diese Daten sogar mitteilen.


    Herzliche Grüße,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • Hallo Forum,

    ich habe eine Frage zum Datenschutz in Bezug auf den §301 Datensatz:

    Darf ich eine Nebendiagnose an die Kasse übermitteln, die während des st.Aufenthaltes "behandlungsrelevant" war, nicht aber die Nebendiagnosendefinition der DKR tangiert hat...

    Gruß,

    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader,

    auf das Zustandekommen dieser Konstellation bin ich mal gespannt.
    Könnten Sie Ihren Fall bitte etwas präziser beschreiben. Denn der erste Reflex wäre zu sagen, dass wenn eine ND behandlungsrelevant ist, dann ist sie zu kodieren.
    Wenn nicht und kein Aufwand bestand, dann eben nicht.
    Vermutlich wird es aber so einfach nicht sein, daher würde mich die exakte Konstellation sehr interessieren.

    Vielen Dank,

    C. Steff