Unterlagenanforderung durch die Kasse

  • Guten Tag,

    folgende Frage habe ich:

    Eine KK hat uns ein Schreiben mit folgendem Inhalt geschickt:

    wir möchten sie bitten, uns den Entlassungsbericht zur Verfügung zu stellen zur Weiterleitung an den MDK zur Beurteilung des Krankheitsfalles.

    Ist diese Anfrage durch die Krankenkasse richtig? Oder muss hier der MDK die Unterlagen anfordern?

    Schöne Grüße von der Ostsee...

  • Hallo,
    wenn es sich um eine Kasse der GKV handelt sollte Verfahren nach §275 SGB V eingehalten werden.
    Ggf. kann die Hilfe der KK angenommen werden, Sie sollten aber auf die Datenschutzbestimmungen achten.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    nach meiner Überzeugung _muss_ die KK ein Prüfverfahren einleiten. Nur der MDK ist berechtigt, medizinische Unterlagen wie z.B. Arztbriefe einzusehen.
    Es gelten die einschlägigen Bestimmungen (6-Wochen-Frist, Aufwandspausche usw.).
    Wenn Ihnen ein ordnungsgemäßer Prüfauftrag vorliegt, können Sie Unterlagen auch im verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift "Nur vom MDK zu öffnen" an die
    KK schicken zur Weiterleitung.
    Dieser ganze bürokratische Aufwand ist (leider) einzuhalten weil Sie sich sonst als Krankenhaus der Schweigepflichtsverletzung schuldig machen.

    Beste Grüße - NV

  • Hallo MarkoSch,

    schreiben Sie doch die KK an und bitten um die Darlegung der Rechtsgrundlage dieser Anfrage.

    Die Antwort der KK könnte z.B. Ihr Datenschutzbeauftragter begutachten... oder Sie posten die Antwort hier.

  • Hat die KK mitgeteilt, was genau geprüft werden soll? Es könnte sich ja auch um eine Prüfung der AU, eines Reha-Antrags oder was auch immer handeln. Falls die Kasse sich diesbezüglich in Schweigen hüllt, würde ich allerdings argwöhnen, dass hier eine Rechnungsprüfung unter dem Deckmantel der "sozialmedizinischen Fallberatung" erfolgen soll, womit die KK im Falle der Erfolglosigkeit 300 Euro spart...

    Sie *dürfen* an die KK medizinische Unterlagen schicken, wenn sie diese in einen separaten Umschlag mit Aufschrift "nur durch den MDK zu öffnen" tun. Allerdings dürfen sie nur die erforderlichen Unterlagen weitergeben - und um das zu beurteilen, müssen Sie erst mal wissen, worum's überhaupt geht.

    Der langen Rede kurzer Sinn: Der MDK soll gefälligst selber anfordern, was er braucht.

    Sonnige Grüße

    MDK-Opfer

  • Sonnige Grüße an alle Forumsinsassen,

    ich finde es toll zu sehen, dass direkt wieder mit Kanonen geschossen wird, ohne das die weiteren Erläuterungen zu den offenen Fragen beantwortet sind

    "Der MDK soll gefälligst selber anfordern, was er braucht "

    "Die Antwort der KK könnte z.B. Ihr Datenschutzbeauftragter begutachten... oder Sie posten die Antwort hier"

    "Es könnte sich ja auch um eine Prüfung der AU, eines Reha-Antrags oder was auch immer handeln."


    Ich versuchs mal ohne Polemik, da einfach zu viele Möglichkeiten sind.


    • direkte (Erst-) Anforderung durch die Kasse
    • => als Prüfung KHB-Rechnung unzulässig (Ausnahme je nach Landesvertrag ggfs. medizinischer Kurzbericht)
    • => im Rahmen anderer Prüfungen (AU, Reha, Hilfsmittel) zulässig, wenn Bestätigung MDK beigefügt ist (kein Verfahren nach § 275 V !)
    • => Benötigt im Rahmen z.B. Regreßprüfung (zulässig ohne MDK-Anforderung , § 116 SGB X i.V.m. § 294a SGB V) allerdings nur benötigte Angaben zum ggfs. Unfallhergang (meistens aus der Anamnese ersichtlich)


    Zu Beachten ist, dass es (in manchen Häusern leider häufig) vorkommt, dass der MDK keine Unterlagen erhält. D.H. er hat diese selber bereits im KH angefordert und nicht erhalten. Im Regelfall erhält die Kasse dann nach ca. 3 Monaten den Auftrag zur Begutachtung zurück wegen fehlender Mitwirkung des KH.

    Sofern die Kasse in diesen Fällen dann die Unterlagen selber nochmals anfordert zur Weiterleitung an den MDK (denn beim MDK liegt nichts mehr vor, da der Auftrag an die Kasse zuürckgegeben wurde) ist das eine legitime Möglichkeit noch das Verfahren nach § 275 durchzuführen. Im verschlossenen Umschlag für den MDK an die Kasse auch kein Problem aus Datenschutz-Sichtweise.

    Auf diesem Weg kann man natürlich weitere Maßnahmen verhindern und versuchen den Sachverhalt noch regelgerecht zu lösen.


    Welche Antwort bei Ihnen korrekt ist kann von uns niemand beantworten, da die Informationen fehlen wie der Fall gelagert ist. Da hilft auch keine bereits vorliegende negative Grundstimmung gegen das MDK-Verfahren. Falls also notwendig mit Verdächtigungen bitte warten bis die Fakten auf dem Tisch liegen. Dann kann man sich immer noch das Maul zerreissen.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo,

    nur nicht so aggressiv!

    Es handelt sich hier um eine ganz normale Prüfung des KH Falles, also eine Prüfung über den MDK!

    Ich habe mit der KK gesprochen, wenn sie den Fall prüfen wollen, können sie gern den MDK damit beauftragen!

    Hier ist aber eh schon die 6 Wochen Frist abgelaufen, als keine Chance mehr, den Fall zu prüfen.

    LG von der sonnigen Ostsee........

  • Oh weh!

    Wo ist das Problem? Wenn eine fristgerechte Prüfanzeige vorliegt; Unterlagen versenden. Wenn diese an die KK gehen, in verschlossenem Umschlag zur Weiterleitung an den MDK.

    Gruß

    merguet