• Hallo liebes Forum

    ich habe einen Patient der vom 15.5.2012 bis zum 16.5.2012 und vom 18.5.2012 bis zum 19.5.2012 in meinem haus war.

    Natürlich Fallzusammenführung! Aber wie viele Tage Verweildauer???

    MfG

    J.Bücker

  • Schönen guten Tag,

    Zitat von §3 Abs. 4 Satz 4 FPV 2012


    Zur Ermittlung der Verweildauer sind dabei die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen.


    Belegungstage 15.5.2012 bis 16.5.2012 = 1
    Belegungstage 18.5.2012 bis 19.5.2012 = 1

    1+1=2

    Das gleiche käme übrigens heraus, wenn es sich jeweils um Tagesfälle gehandelt hätte.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    da hätten Sie den Pat. geschickter am 17.5. beurlaubt.
    15.5. - 19.5. = 4 Belegungstage minus 1 Urlaubstag --> 3 Belegungstage.
    Aber darauf kommts ja auch nicht an.. :D

    Beste Grüße - NV

  • Hallo NV,

    nennt man das dann Rechnungsoptimierung oder nachträgliches Anpassen der Behandlung an die DRG.


    Oh sorry, die böse KK haut wieder Unterstellungen raus.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo,

    nein, das sollte nur auf Merkwürdigkeiten bei der Fallzusammenführung hinweisen, über die ich immer mal wieder stolpere. Wieso gibt es bei einer FZ zwei Entlassungstage, die nicht als Belegungstage zählen? Wo doch ansonsten alles zu einem Gesamtfall zusammengewurschtelt wird?

    Beste Grüße - NV

  • Guten Tag NuxVomica, hallo an alle Mitleser
    Siehe hier:

    FallPauschalenVereinbarung 2012
    § 2 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus

    (4)... Zur Ermittlung der Verweildauer sind dabei die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen.


    @all
    In der Regel auch gut so, denn durch die Systematik der Fallzusammenführung kommt es doch recht häufig zu einer medizinisch nicht begründeten Überschreitung der OGVD. Dadurch, dass ein Tag unter den Tisch fällt, provitieren die Kliniken in diesen Fällen uns sparen sich einen Tag abschlag (durch Streichung MDK). Sollte die Verweildauerüberschreitung berechtigt sein und nicht nur aufgrund der Systematik der Fallzusammenführung auftreten, muss die Klinik leider auf einen Zuschlagstag verzichten. Denke aber in der Mehrzahl der Fälle ist die Überschreitung der OGVD dem System geschuldet und nicht medizinisch begründet.

    Ärgere mich jedesmal über Anfragen der Kostenträger bei Überschreitung der OGVD bei Fallzusammenführung, wenn die Einzelfälle innerhalb der OGVD liegen. Eine Schwäche des Systems, die regelmäßig ausgenutzt wird um Zuschlagstage zu streichen. Die behandelnden Ärzte trifft hier keine Schuld, sie haben sicherlich nur den aktuellen Fall vor Augen und denken nicht an die Tage des ersten Aufenthaltes. In vielen Fällen stellt man dann nach der Fallzusammenführung fest, dass die OGVD nun doch überschritten wurde. Die Begründung, dass dies der Systematik geschuldet ist, interessiert die Kostenträger nicht. Würde mich wahrscheinlich auch nicht interessieren, wenn ich auf der anderen Seite wäre.

    So nun genug geschimpft. ;) Das DRG-System hat halt so seine Tücken.


    Wünsche noch einen schönen Feierabend.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH