Aufwandsnachweis F10.0 akute Alkoholintoxikation (akuter Rausch)

  • Hallo zusammen,

    momentan streite ich mich mit dem MDK bzw. der GKV aufgrund der Streichung der Nebendiagnose F10.0 (akute Alkoholintoxikation, akuter Rausch) mit resultierender DRG-Änderung.

    Im ersten MDK-GA wurde die Diagnose aufgrund von fehlendem Ressorcenverbrauch gestrichen.
    Darauf widersprach ich wie folgt:

    Die Patientin wies bei Aufnahme eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰ auf. Ab 2 ‰ besteht akute Schockgefahr für die Patientin mit Gefährdung der Vitalfunktionen sowie drohender Entgleisung des Stoffwechsels (Hypoglykämie, Elektrolytentgleisung). Die vitale Gefährdung erfordert eine kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen, um bei eintretender Verschlechterung sofort reagieren und um somit größere Schäden von der Patientin abwenden zu können. In der Anlage erhalten Sie von uns eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen der Vitalzeichen. Am Aufnahmetag führten wir viermalig Blutdruckkontrollen sowie Pulsmessungen durch. Es entstand ein erhöhter Betreuungs- u. Überwachungsaufwand.

    Im weiterhin ablehnenden 2. GA heißt es: "Aus gutachterlicher Sicht ist es nachvollziehbar, dass eine Alkoholintoxikation vorgelegen hat, jedoch wurde die Patientin nicht adäquat behandelt, d.h. es fand keine engmaschige Überwachung der Vitalfunktionen, ggf. sogar im Bereich einer ITS statt. Die viermalige Messung des Blutdruckes und zweimalige Messung der Herzfrequenz entsprechen keiner intensiven Überwachung und sind hinsichtlich einer Alkoholintoxikation nicht als adäquater Ressourcenaufwand zu betrachten."

    Wie beurteilt ihr den Sachverhalt? ?(

    HD ist die Ruptur einer Bandscheibe mit anschließender OP. Die F10.0 ist ND.

    Könnt ihr mir noch weitere Argumente, als die bisher aufgeführten, geben? :?: :?: :?:

    Klagen? :evil:

    Für eure Meinungen wäre ich sehr dankbar! :thumbup:

    MedCon_111

  • Hallo.

    Das Gutachten des MDK ist doch mal wieder der blanke Hohn.

    Was ist denn ein "adäquater Aufwand"? Wo ist diese Begrifflichkeit in den DKR zu finden?
    Antwort: NIRGENDS!

    Das ist genauso idiotisch wie "aber das Kalium lag ja nur bei 3,4, da hätten sie ja nichts machen müssen". WER gibt dem MDK das Recht sich in die Therapie einzumischen?
    Antwort: NIEMAND!

    Das ist mal wieder der Versuch des MDK als Erfüllungsgehilfe der KKn Geld einzusparen. Stand nicht was von wegen "nur dem ärztlichen Gewissen unterworfen" im Gesetz? Ein schlechter Witz!

    Sie haben einen Aufwand >0, was Sie bereits nachgewiesen haben. Ich würde auf Zahlung bestehen und wenn die sich immer noch weigern die Rechnung zu bezahlen Klage einreichen.

    Viele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Schönen guten Tag,

    es gibt einfach Fälle, in denen ein erhöhter Aufwand allein durch die Diagnose implizit nachvollziehbar ist. Dazu gehört sicherlich eine Alkoholintoxikation mit über 2 Promille. Hier ist der Pflege- und Überwachungsaufwand per se erhöht! Das weiß jeder, der schon einmal mit solchen Patienten zu tun hatte und da Bedarf es meiner Ansicht nach auch keiner zusätzlichen Dokumentation, um dies zu begründen.

    In Ihrem Fall haben Sie sogar eine den zusätzlichen Aufwand darstellende Dokumentation. Lassen Sie sich jetzt nicht vom MDK einreden, sie hätten den Patienten falsch behandelt. Sie hatten ihn in seiner akuten Situation vor sich und haben entsprechend seines Zustandes überwacht. Diese Überwachung geht selbstverständlich über die reinen Eintragungen des Blutdrucks hinaus, da ja auch bei jeder anderen Tätigkeit eine ensptrechende z. B. pflegerische Patientenbeobachtung stattfand.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,
    die präzise Argumentation ist in diesen zunehmend spitzfindiger werdenden Auseinandersetzungen entscheidend. Es geht ja nicht lediglich darum, dass auf einem Bogen Papier irgendwelche Vitalzeichen eingetragen und mit einem kryptischen Kürzel versehen sind. So ein Bogen ist nur ein Mosaikstein im Leistungskomplex. Entscheidend ist, dass eine kontinuierliche Überwachung stattgefunden hat, selbstverständlich auch zu den Zeiten, an denen nicht gerade der Blutdruck gemessen oder der Puls gezählt wurde. Dies wird je nach örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich gehandhabt werden, aber sicher wird der Alkoholintoxikierte nicht längere Zeit unbeobachtet gewesen sein. Dies muss dem MDK (und ggf. dem Sozialrichter bzw. den Gutachtern) deutlich gemacht werden. Die Standards der Krankenhausbehandlung kann man im Rahmen einer
    Begehung auch mal überprüfen kann, aber irgendwo hört der
    Dokumentationsirrsinn wirklich einmal auf.
    Die Unterstellung, dass der Patient nicht adäquat behandelt worden sei, ist ein ernstzunehmender Vorwurf, der überprüft werden sollte. Wer so etwas jedoch behauptet, muss dafür auch nachprüfbare Beweise haben. Die genannten Überwachungsprotokolle sind dafür keinesfalls ausreichend - sollte der Vorwurf allein auf diesen Informationen beruhen, sind nicht nur standesrechtliche Regeln gebrochen worden (die Berufsordnung der Ärzte verbietet nicht nur "Zuweisungen gegen Entgelt", sondern auch unsachliche Kritik an der Behandlungsweise einer Ärztin oder eines Arztes).
    Mit der Anerkennung einer Alkoholintoxikation durch die MDK-Gutachter selbst bleibt eigentlich für das Sozialgericht nicht mehr viel zu prüfen.

    PS: Kollege Schaffert war schneller, die selben Gedanken zu formulieren....

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

    • Offizieller Beitrag


    Die Unterstellung, dass der Patient nicht adäquat behandelt worden sei, ist ein ernstzunehmender Vorwurf, der überprüft werden sollte.

    Guten Tag

    Empfehle
    Stellen Sie das Gutachten dem zuständigen Chefarzt zur Verfügung

    Stellen Sie das Gutachten dem Justitiar Ihrer Ärztekammer zur Verfügung und erbitten Sie eine Stellungnahme


    Gruß

    Eberhard Rembs